Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.812,48 (darin S 302,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die hier nur mehr entscheidungswesentliche Frage der Zahlungspflicht hinsichtlich eines Betrages von S 4.428,-- sA zutreffend gelöst, weshalb es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist folgendes auszuführen: Der Geschäftsführer der Klägerin hatte persönlich die Bürgschaft für einen dem Beklagten eingeräumten Kredit übernommen. Aus dieser Haftung in Anspruch genommen, bezahlte er unter anderem die Kreditrate für September 1991 in oben genannter Höhe. Seine Gesamtansprüche aufgrund geleisteter Zahlungen, darunter auch der Rate für September 1991, trat der Geschäftsführer der Beklagten am 5.9.1991 an diese ab. Am 13.12.1991 brachte er persönlich gegen den Beklagten die Klage auf Ersatz der von ihm aus dem Titel der übernommenen Bürgschaften geleisteten Zahlungen, darunter auch die Kreditrate September 1991, ein. In diesem Verfahren erging am 19.2.1992 ein Versäumungsurteil.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich die Wirkung des Prozeßhindernisses der Rechtskraft eines Urteiles auch auf die Singularsukzessoren der Prozeßparteien erstreckt (SZ 28/265 = Judikat 63 neu; JBl. 1958, 75; EvBl. 1968/77). Klagt allerdings der Zedent eine bereits abgetretene Forderung gegen den Schuldner ein, liegt ein derartiger Fall nicht vor, da der Forderungsübergang auf den Zessionar vor Ergehen des Urteils eingetreten ist und der Zedent daher in Wahrheit gar nicht mehr aktiv legitimiert gewesen wäre. Das über die Klage des Zedenten ergehende Sachurteil vermag demnach die klagsweise Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Zessionar gegen den Schuldner nicht zu hindern (vgl. JBl. 1985, 752).
Liegt aber kein von Amts wegen wahrzunehmendes Prozeßhindernis (§§ 240 Abs.3, 411 Abs.2 ZPO) vor, ist es ausschließlich Sache des Schuldners, im Sinne des § 1396 ABGB seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Da derartiges im Verfahren erster Instanz nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht das nunmehrige Vorbringen, es mangle infolge Rückzession an der Aktivlegitimation, als gemäß § 482 ZPO unstatthafte Neuerung erachtet.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
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