OGH 8ObA212/94

OGH8ObA212/946.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Krieger und Gramm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Heribert Schar und Dr.Andreas Oberhofer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Diethard T*****, vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 87.356,95 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.November 1993, GZ 5 Ra 179/93-29, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Juni 1993, GZ 47 Cga 1105/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.812,48 (darin S 302,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die hier nur mehr entscheidungswesentliche Frage der Zahlungspflicht hinsichtlich eines Betrages von S 4.428,-- sA zutreffend gelöst, weshalb es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Der Geschäftsführer der Klägerin hatte persönlich die Bürgschaft für einen dem Beklagten eingeräumten Kredit übernommen. Aus dieser Haftung in Anspruch genommen, bezahlte er unter anderem die Kreditrate für September 1991 in oben genannter Höhe. Seine Gesamtansprüche aufgrund geleisteter Zahlungen, darunter auch der Rate für September 1991, trat der Geschäftsführer der Beklagten am 5.9.1991 an diese ab. Am 13.12.1991 brachte er persönlich gegen den Beklagten die Klage auf Ersatz der von ihm aus dem Titel der übernommenen Bürgschaften geleisteten Zahlungen, darunter auch die Kreditrate September 1991, ein. In diesem Verfahren erging am 19.2.1992 ein Versäumungsurteil.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich die Wirkung des Prozeßhindernisses der Rechtskraft eines Urteiles auch auf die Singularsukzessoren der Prozeßparteien erstreckt (SZ 28/265 = Judikat 63 neu; JBl. 1958, 75; EvBl. 1968/77). Klagt allerdings der Zedent eine bereits abgetretene Forderung gegen den Schuldner ein, liegt ein derartiger Fall nicht vor, da der Forderungsübergang auf den Zessionar vor Ergehen des Urteils eingetreten ist und der Zedent daher in Wahrheit gar nicht mehr aktiv legitimiert gewesen wäre. Das über die Klage des Zedenten ergehende Sachurteil vermag demnach die klagsweise Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch den Zessionar gegen den Schuldner nicht zu hindern (vgl. JBl. 1985, 752).

Liegt aber kein von Amts wegen wahrzunehmendes Prozeßhindernis (§§ 240 Abs.3, 411 Abs.2 ZPO) vor, ist es ausschließlich Sache des Schuldners, im Sinne des § 1396 ABGB seine Einwendungen gegen die Forderung anzubringen. Da derartiges im Verfahren erster Instanz nicht geschehen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht das nunmehrige Vorbringen, es mangle infolge Rückzession an der Aktivlegitimation, als gemäß § 482 ZPO unstatthafte Neuerung erachtet.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

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