OGH 8ObA208/96

OGH8ObA208/9611.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Walter Darmstädter und Dr.Heinz Paul als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19, wider die beklagte Partei Alois L*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 113.725,40 sA (Revisionsinteresse S 87.503,24), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Oktober 1995, GZ 8 Ra 73/95-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Mai 1995, GZ 23 Cga 165/94w-36, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (einschließlich S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 15.9.1994, 8 ObA 211/94, in der er den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang bestätigt hat, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die zu ersetzenden Ausbildungskosten des beklagten Piloten voll gebilligt. Danach hat der Beklagte nur die tatsächlichen aufgewendeten Ausbildungskosten aliquot rückzuerstatten; ersatzfähig sind nur die speziellen Kosten, die der Beklagte als solche erkennen konnte. Darunter können ohne anders lautende Vereinbarungen nur jene Kosten verstanden werden, von denen sinnfällig ist, daß sie durch die Ausbildung entstehen und ohne die Ausbildung erspart werden.

Im zweiten Rechtsgang wurde festgestellt, daß mit dem Beklagten die Höhe der Ausbildungskosten nicht erörtert worden war und er sich dazu keine Gedanken gemacht hatte. Eine Berechnung der tatsächlichen Flugstundenkosten hatte es zur Zeit der Abgabe der Verpflichtungserklärung des Beklagten betreffend einen allfälligen Rückersatz noch nicht gegeben.

Die Vorinstanzen haben auf Grund der vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang gebilligten und daher auch diesen bindenen Rechtsansicht zu Recht die nun allein noch strittigen Personalkosten für die Materialerhaltung in Werft und Staffel in der nicht mehr bekämpften Höhe von S 87.503,24 sA nicht zu den zu ersetzenden Ausbildungskosten gerechnet, weil deren Ersatz dem Beklagten im Sinn der obigen Ausführungen nicht sinnfällig gewesen sein mußte; es handelt sich dabei nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen um solche Personalkosten, von denen anzunehmen ist, daß sie auch ohne den den Beklagten betreffenden Ausbildungsaufwand - wenn auch für andere Zwecke - aufgelaufen wären.

Dem Einwand der klagenden Partei, sie hätte diese Kosten auch ersetzt bekommen, wenn sie diese Arbeiten nicht in Eigenregie mit ihren zeitverpflichteten Soldaten durchgeführt hätte, sondern wenn diese Arbeiten von einer Fremdfirma erbracht worden wären, ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß sie nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen und nicht fiktiver Kosten hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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