Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 905,60 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des Urteils des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist hiezu noch auszuführen:
Dem von der Revisionswerberin erhobenen Einwand, die Entgeltvereinbarung sei nicht bestimmt erfolgt, ist entgegenzuhalten, daß auch diesfalls gemäß § 1152 ABGB und zufolge des weiteren ergänzenden Eingreifens kollektivrechtlicher Normen eine fehlende oder ungenügend bestimmte Entgeltvereinbarung ergänzt wird und, soferne auch nur eine Einigung über die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste ihrer Gattung nach erzielt wurde, bereits ein Vertrag zustande kommt.
Der Wunsch des Arbeitnehmers, ihm eine Beweisurkunde (Arbeitsvertrag) auszuhändigen, läßt nicht auf einen Formvorbehalt im Sinne des § 884 ABGB schließen, sondern entspricht einem Streben nach Beweissicherung, dem auch § 6 Abs 3 AngG (und jüngst § 2 AVRAG) Rechnung trägt.
Der Kostenausspruch ist in §§ 41, 50 ZPO begründet.
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