Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, dass zur vorliegenden Fallkonstellation, die bereits Gegenstand der zu einem früheren Sicherungsantrag der klagenden Partei in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung 8 ObA 114/00y war und die einen ausgefallenen Einzelfall betrifft, was das hier strittige Unterlassungsbegehren angeht, ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes konnte sich aber auf ausreichende einschlägige oberstgerichtliche Judikatur zu den relevanten Fragenbereichen stützen, wobei dem Rekursgericht keine grobe Fehlbeurteilung vorgeworfen werden kann.
Es ist jedenfalls für das Sicherungsverfahren ausreichend bescheinigt, dass der Gegner der gefährdeten Partei, der ausschließlich für die gefährdete Partei als Versicherungsagent tätig war, trotz der ihm im Hinblick auf die Werkvertragsregelung durch das StrukturanpassungsG eingeräumten Stellung eines Kommanditisten in der KEG der gefährdeten Partei nach wie vor eine arbeitnehmerähnliche Stellung inne hatte. Unter diesen faktischen Gegebenheiten ist die Ansicht des Rekursgerichtes, dass er mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der gefährdeten Partei in Analogie zu § 36 AngG keinesfalls mehr an das mit ihm gesellschaftsrechtlich vereinbarte Konkurrenzverbot für die Zeit seiner Gesellschafterstellung gebunden sein könne, selbst wenn er im März 1999 nur sein "Ausscheiden" aus der gefährdeten Partei erklärt und nicht formell seine Kommanditistenstellung aufgekündigt hat, nicht unvertretbar. Das Rekursgericht wollte mit seinem Hinweis auf die analoge Anwendung des § 36 AngG offenbar zum Ausdruck bringen, dass selbst wenn das gesellschaftsvertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot des arbeitnehmerähnlichen Kommanditisten in eine Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung seiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit umgedeutet würde - wofür kein Anhaltspunkt besteht - er nach einem Jahr nach Beendigung dieser Tätigkeit keinesfalls mehr an einer Konkurrenztätigkeit gehindert wäre. Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, wie die Erklärung des "Ausscheidens" redlicherweise zu verstehen war; der Gegner der gefährdeten Partei wollte ganz offensichtlich alle seine Beziehung zur gefährdeten Partei beenden; mag er auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht einseitig seinen Austritt erklären können, so hätte er jedenfalls die KEG gemäß § 4 Abs 1 EGG iVm §§ 132 und 161 Abs 2 HGB aufkündigen können.
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