OGH 8ObA17/15f

OGH8ObA17/15f27.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Dr. Weixelbraun‑Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.‑Ing. M*****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 20. November 2014, GZ 8 Ra 137/14x‑22, den

Beschluss

 

Spruch:

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Damit erweisen sich aber die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis jedenfalls als zutreffend, sodass auf die übrigen in der Revision aufgeworfenen Fragen ‑ dies gilt auch für den der Mängelrüge zugrundeliegenden Sachverhalt ‑ nicht mehr ankommt.

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