Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.195,- (darin S 2.032,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu Recht verneint, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Ergänzend ist anzumerken:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß gerade beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht nur der letzte zur Auflösung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraums zu berücksichtigen ist (ArbSlg. 7687; RdW 1986, 153; RdW 1996, 131; RdW 1997, 289; u. v. a.). Bei der Beurteilung, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, ist nach ebenso gesicherter Rechtsprechung nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers ausschlaggebend, sondern muß ein objektiver Maßstab angelegt werden (ArbSlg. 8416; ArbSlg. 10.636; ArbSlg. 11.382; u. v. a.).
Nach diesen Kriterien ist aber die durch eine Ausnahmesituation verursachte Fehlleistung des für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin langjährig tadellos tätigen Klägers nicht von einem Gewicht, das eine weitere Zusammenarbeit auch nur für den Zeitraum der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde (vgl. insbes. RdW 1986, 153).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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