OGH 8ObA15/14k

OGH8ObA15/14k27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers D***** U*****, c/o Justizanstalt Garsten, 4451 Garsten, Am Platz 1, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2013, GZ 11 Ra 71/13k‑7, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 9. September 2013, GZ 9 Nc 2/13z‑3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

2. Das vom Antragsteller gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Abgesehen davon, dass das Rechtsmittel erst am 22. November 2013 und damit verspätet beim Erstgericht eingelangt ist (vgl RIS‑Justiz RS0041584), können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs gegen die vorliegende Entscheidung über die Verfahrenshilfe ist damit absolut unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0052781).

3. Zu den sonstigen nur schwer verständlichen Ausführungen ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass sein Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage im Zusammenhang mit seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach der vom Rechtsmittelwerber angeführten Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs erster oder zweiter Instanz abgeleitet wird, der im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Diese Bestimmung ist auch bei der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag anzuwenden (RIS‑Justiz RS0122241). Voraussetzung ist allerdings, dass der Amtshaftungsanspruch aus einer Entscheidung der genannten Gerichte abgeleitet wird (RIS‑Justiz RS0117635).

Der Antragsteller beschwert sich über die Pflicht zur Arbeitsleistung im Rahmen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und bezieht die von ihm abgelehnten Anordnungen auf die Justizanstalt, in der er untergebracht ist. Auch wenn er „als verantwortliche Gerichte“ das Landesgericht Steyr und das Oberlandesgericht Linz nennt, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, welche konkrete gerichtliche Entscheidung er meinen könnte. Der Delegierungstatbestand ist damit nicht erfüllt.

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