OGH 8ObA15/11f

OGH8ObA15/11f22.3.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen 164.640 EUR sA, aufgrund des „Rekurses“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2010, GZ 15 Ra 85/10b-12, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen das als Beschluss zu behandelnde „Urteil“ des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Mai 2010, GZ 48 Cga 71/10x-7, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Rekurs ON 13 gegen den fälschlicherweise als Urteil bezeichneten Beschluss vom 10. Mai 2010 (ON 7) dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorzulegen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Im Rückleitungsbeschluss vom 25. 1. 2011, GZ 8 ObA 91/10f-19, hat der Oberste Gerichtshof in dieser Rechtssache ausgesprochen, dass der - nunmehr neuerlich dem Höchstgericht vorgelegte - „Rekurs an den OGH“ der Klägerin (ON 13) gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts (ON 12) im Verhältnis zum Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin (ebenfalls ON 13) gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den fälschlicherweise als Urteil bezeichneten Beschluss des Erstgerichts (ON 7) als Eventualantrag zu qualifizieren ist. Da dem Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. 12. 2010 (ON 16) stattgegeben und dieser (als Hauptantrag) für die Klägerin damit positiv erledigt wurde, gilt der „Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof als nicht erhoben. Eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof hat daher zu unterbleiben.

2. Die Klägerin hat mit ihrem (erfolgreichen) Wiedereinsetzungsantrag den Rekurs gegen den fälschlicherweise als Urteil bezeichneten Beschluss des Erstgerichts auf „Abweisung“ (richtig: Zurückweisung) der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache nachgeholt (ON 13). Aus diesem Grund hat nunmehr das Rekursgericht über diesen Rekurs zu entscheiden. Die dazugehörige Rekursbeantwortung befindet sich in ON 18.

Die Verfügung in ON 20 „Vorlagebericht zu ON 13“ ist richtig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich aber nicht um den Beschluss des Rekursgerichts ON 12, sondern um den fälschlicherweise als Urteil bezeichneten Beschluss des Erstgerichts ON 7. Die Vorlage hat nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das Oberlandesgericht Innsbruck zu erfolgen.

3. Der Akt ist daher neuerlich dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, den Rekurs ON 13 gegen den fälschlicherweise als Urteil bezeichneten Beschluss des Erstgerichts ON 7 dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorzulegen.

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