OGH 8ObA13/98i

OGH8ObA13/98i8.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Werner Friedrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilma O*****, vertreten durch Dr.Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann und Dr.Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 230.088,31 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Oktober 1997, GZ 15 Ra 140/97v-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.April 1997, GZ 33 Cga 133/95f-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.430,-- (darin S 1.905 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des angefochtenen Urteiles ist zutreffend, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.

Ergänzend ist anzumerken:

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen, vom Berufungsgericht auf den S 5 bis 7 seiner Urteilsausfertigung zusammengefaßten Feststellungen hat die Klägerin im Bereich "Druckvorstufe" selbständig Arbeiten am Druckplattenkopierrahmen sowie Montagearbeiten für den Kleindruck durchgeführt. Entgegen den Ausführungen in der Revision betrug nach den Feststellungen ihre Einschulungszeit nicht weniger als jene für qualifizierte Helfer im Gesamtausmaß von 13 Wochen, sondern umfaßte insgesamt ein halbes Jahr. Der Revisionswerberin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Feststellung, die Arbeit der Klägerin sei keiner weiteren Kontrolle unterlegen, dadurch zu relativieren versucht, daß allfällige Fehler den Druckern beim Probedruck auffallen mußten. Daß Fehler in einem späteren Arbeitsgang nahezu zwangsläufig offenbar werden mußten, spricht nämlich nicht dagegen, daß die Klägerin im Arbeitsbereich der Druckvorbereitung eigenverantwortlich tätig war. Auch bedarf es keiner eingehenden Auseinandersetzung darüber, inwiefern der Begriff des "Helfers" gemäß § 28 des Mantelkollektivvertrags von jenem des § 20 des Kollektivvertrags für den Druckvorbereich abweichen könnte, weil sich schon aus den im Akt erliegenden Lohntabellen des graphischen Gewerbes ergibt, daß Helferarbeiten in der von der Beklagten unterstellten Entlohnungsgruppe C nur unselbständige Hilfstätigkeiten sein können, wie das Platten- und Zylinderschleifen, Walzenwaschen und Aufkupfern sowie Stapeln von Kartons. Die ebenfalls dort genannten Arbeiten in Kopierabteilungen können daher ebenfalls nur in diesem Sinne und nicht als Arbeiten der von der Klägerin ausgeübten Art umfassend verstanden werden.

Es mag zutreffen, daß das Berufsbild des Druckformtechnikers die in der Revision dargestellte umfangreiche Palette von Fertigkeiten und Kenntnissen umfaßt. Die Revisionswerberin übersieht in diesem Zusammenhang allerdings, daß im Verfahren lediglich strittig ist, ob die Klägerin im Sinn der Bestimmung des § 3 Z 4 des Kollektivvertrages für den Druckvorbereich einem Facharbeiter gleichgestellt werden kann. Nach der genannten Bestimmung können dann, wenn graphische Facharbeiter nicht zur Verfügung sind, nach Genehmigung durch die Paritätische Kommission der Kollektivvertragsgemeinschaft andere Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für Teilverrichtungen in einem der unter § 1 des Kollektivvertrages (dort wird unter anderem der Druckformtechniker genannt) angeführten Berufe eingestellt werden. Diese Dienstnehmer sind gemäß § 4 Z 2 des Kollektivvertrages als Facharbeiter zu entlohnen. Daß die Tätigkeit der Klägerin Teilbereiche des Berufsbildes eines Facharbeiters umfaßte, vermag auch die Revisionswerberin nicht zu bestreiten. Der Umstand, daß für die Verwendung der Klägerin keine Genehmigung der Paritätischen Kommission vorlag, kann der Klägerin nicht schaden, ist es doch ausschließlich Sache der Kollektivvertragsparteien, ihre Mitglieder zur kollektivvertragsmäßigen Gestaltung der Einzelarbeitsverträge anzuhalten (SZ 61/252). Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist Zweck der Bestimmung des § 3 Z 4 des Kollektivvertrages, Abhilfe gegen Facharbeitermangel zu schaffen, nicht jedoch, einen Anreiz zur Beschäftigung berufsfremder Personen zu bilden, bei denen sich der Arbeitgeber trotz gleicher Leistung die Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn ersparen würde (vgl die ähnliche Sachverhalte betreffenden Entscheidungen 9 ObA 55/88 und 9 ObA 257/91).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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