European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00013.11M.0629.000
Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund darstellt, muss immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0106298; RS0105955; RS0103201). Eine ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist im vorliegenden Fall nicht zu erblicken.
Nach der festgestellten Aussage des Klägers, er „müsse sich das nicht gefallen lassen“, empfand er den am Vortag in einer Diskussion über sein Verhalten ausgesprochenen Rat des Geschäftsführers, er solle bei beruflicher Überlastung ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, subjektiv als beleidigend. Unter diesen Umständen kann es der Revision aber nicht gelingen, die am Folgetag getätigte Äußerung des Klägers gegenüber dem Geschäftsführer, dieser sei es, der Tabletten und ärztliche Hilfe brauche, nur als neutrale Feststellung darzustellen. Das Berufungsgericht hat sich mit dem seit längerer Zeit zwischen den Streitteilen schwelenden Konflikt und dem Zusammenhang, in dem diese Worte gefallen sind, differenziert und schlüssig auseinandergesetzt. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Äußerung des Klägers in der damaligen konkreten Situation objektiv als Beleidigung aufzufassen war und auch vom Geschäftsführer als solche empfunden wurde, ist dies jedenfalls nicht unvertretbar.
Ist der Entlassungsgrund der groben Ehrverletzung aber zu bejahen, kommt es darauf, ob der Kläger durch sein vorangegangenes Verhalten auch den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenverletztung verwirklicht hat, für das Verfahrensergebnis nicht mehr an.
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