OGH 8ObA120/20k; 9ObA108/21d (RS0133785)

OGH8ObA120/20k; 9ObA108/21d17.2.2022

Rechtssatz

Die Formulierung „ständig in der Nacht beschäftigt“ in § 7 Abs 9  KollV für Expeditarbeiter ist dahin zu verstehen, dass die Arbeitsleistung regelmäßig weit überwiegend in der Nacht erbracht wird. Dass zur Erfüllung von „ständig in der Nacht beschäftigt“ durchgängig an sechs Werktagen in der Nacht gearbeitet werden müsste, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.

Normen

KollV für Expeditarbeiter und andere §7 Abs9

8 ObA 120/20kOGH14.09.2021

Veröff: SZ 2021/83

9 ObA 108/21dOGH17.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20210914_OGH0002_008OBA00120_20K0000_001

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