Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 29.529,02 brutto samt 4 % Zinsen p.a. aus S 744,36 brutto vom 30.11.1993 bis zum 30.12.1993, aus S 2.160,36 brutto vom 31.12.1993 bis zum 30.1.1994, aus S 2.560,36 brutto vom 31.1.1994 bis zum 27.2.1994, aus S 2.960,36 brutto vom 28.2.1994 bis zum 30.3.1994, aus S 3.360,36 brutto vom 31.3.1994 bis zum 29.4.1994, aus S 3.760,36 brutto vom 30.4.1994 bis zum 30.5.1994, aus S 5.265,36 brutto vom 31.5.1994 bis zum 29.6.1994, aus S 6.770,36 vom 30.6.1994 bis zum 30.7.1994, aus S 9.780,36 brutto vom 31.7.1994 bis zum 29.8.1994, aus S 11.285,36 brutto vom 30.8.1994 bis zum 29.9.1994, aus S 12.790,36 brutto vom 30.9.1994 bis zum 30.10.1994, aus S 14.295,36 vom 31.10.1994 bis zum 29.11.1994, aus S 17.305,36 brutto vom 30.11.1994 bis zum 30.12.1994, aus S 18.810,36 vom 31.12.1994 bis zum 26.3.1995 und aus S 29.529,02 seit 27.3.1995 zu zahlen.
Das Mehrbegehren auf Zuspruch weiterer S 87,14 samt 4 % Zinsen seit 27.3.1995 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.343,97 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 1.037,44 USt und S 2.119,30 Barauslagen) sowie die mit S 8.702,40 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 1.070,56 USt und S 2.279,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.038,90 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,50 USt und S 1.980,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt Schuhfachgeschäfte in Kollerschlag, Rohrbach und Aigen. Die Klägerin war bei ihm vom 13.3.1989 bis 27.3.1995 beschäftigt. Das Dienstverhältnis, auf das der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden ist, endete durch einvernehmliche Auflösung. Den Lohnabrechnungen für die Klägerin wurde die Einstufung in Beschäftigungsgruppe 2 zugrundegelegt. Im Fall der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 hätten der Klägerin an Gehalt und Sonderzahlungen für den Zeitraum vom 22.11.1993 bis zum 27.3.1995 weitere Bruttobeträge von insgesamt S 29.529,02 gebührt. Der Beschäftigungsgruppe 2 sind Angestellte zu unterstellen, "die einfache Tätigkeiten ausführen". In die Beschäftigungsgruppe 3 sind Angestellte einzustufen, "die auf Anweisung schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen". Als Beispiel für eine der Beschäftigungsgruppe 3 zu unterstellende Tätigkeit wird in der Gehaltsordnung u.a. die Tätigkeit von Verkäufern angeführt, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann wenn sie einen Lehrling ausbilden)".
Die Klägerin begehrte in erster Instanz letztlich S 34.322,16 brutto sA. Dieser Betrag setzt sich aus den eben genannten S 29.529,02, aus einer darüber hinausgehenden Mehrforderung von S 87,14 an Lohn für März 1995 und aus S 4.706,-- an Urlaubsentschädigung zusammen. Die Klägerin brachte vor, beim Beklagten als Filialleiterin beschäftigt gewesen zu sein und das Verkaufsgeschäft in Aigen allein geführt zu haben. Art und Inhalt ihrer Tätigkeit bedinge daher die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Beschäftigungsgruppenschemas des Kollektivvertrages.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Klägerin sei nicht als Filialleiterin, sondern ausschließlich als Verkäuferin mit einfacher Tätigkeit beschäftigt gewesen. Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 sei daher gerechtfertigt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Klägerin war im Schuhgeschäft des Beklagten in Aigen, in dem fallweise auch ein Lehrling beschäftigt war, überwiegend alleine tätig. Sie wickelte den gesamten Schuhverkauf ab, indem sie Schuhe und dazupassende Pflegemittel verkaufte und die Kunden beriet. Bei Bedarf bestellte sie - ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten - bei einem Vertreter, der das Geschäft etwa alle sechs Wochen aufsuchte, Schuhpflegemittel nach. Sie reinigte auch das Geschäft und dekorierte die Auslagen. Wenn dem Beklagten diese Dekorationen mißfielen, dekorierte er selbst. Die Klägerin bestellte telefonisch Schuhe beim Beklagten, wenn eine bestimmte von Kunden gewünschte Schuhmarke nicht auf Lager war. Der Beklagte brachte diese Schuhe dann bei seinen routinemäßigen Besuchen ins Geschäft. Die Klägerin führte auch die Preisauszeichnungen der einzelnen Schuhe nach ihr vorgegebenen Preisen durch. Für Schuhe mit Beschädigungen durfte sie ohne weitere Rücksprache mit dem Beklagten Rabatte von ca 10 % gewähren. Stammkunden bekamen eine Kundenkarte ausgestellt. Nach acht Einzeleinkäufen wurde ihnen 3 % Rabatt auf die Gesamteinkaufssumme gewährt. Die Klägerin war nicht befugt, höhere Rabatte zu gewähren. Sie durfte Fremdwährungen, Euroschecks und Kreditkarten entgegennehmen. Den Kassaabschluß führte sie täglich nach Geschäftsschluß mittels elektronischer Kassa per Knopfdruck durch. Sie mußte dann nur mehr das kassierte Geld zählen, Wechselgeld in der Kassa belassen und die erzielten Umsätze zur Bank bringen. Die Inventur führte der Beklagte durch. Die Kläger unterstützte ihn dabei, indem sie Waren, die nicht vom Beklagten mittels Scanner verarbeitet werden konnten, händisch vermerkte.
Die Klägerin bildete zeitweise Lehrlinge aus (Bettina E***** und Christina M*****), wozu sie im Herbst 1994 die Lehrausbilderprüfung absolvierte. Bettina E***** wurde in der Filiale in Aigen ausgebildet. Wenn Mitarbeiter des Geschäfts in Rohrbach im Krankenstand oder auf Urlaub waren, arbeitete sie auch dort.
Der Beklagte war zwar hauptsächlich im Geschäft in Rohrbach tätig, suchte aber das Geschäft in Aigen nahezu täglich auf, um den Geschäftsgang zu überprüfen und um Schuhe nachzuliefern. Fallweise war dies auch zweimal täglich der Fall, etwa dann, wenn die Klägerin ein bestimmtes Paar Schuhe benötigte oder Reparaturen zu erledigen waren. Bei stärkerer Nachfrage, etwa an Freitagen und Samstagen, unterstützte er die Klägerin auch beim Schuhverkauf und war dann zeitweise einen ganzen Vormittag oder Nachmittag im Geschäft in Aigen tätig.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Beschäftigungsschemas des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs. Im Beispielskatalog der Beschäftigungsgruppe 3 seien zwar Verkäufer, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden) angeführt. Das Vorliegen einer dem Beispielskatalog entsprechenden Tätigkeit sei aber nur ein Indiz dafür, daß diese Tätigkeit als schwierig und damit in die Beschäftigungsgruppe 3 einzustufen sei. Ob letzteres der Fall sei, bedürfe einer gesonderten Prüfung und sei angesichts der festgestellten Tätigkeiten der Klägerin, bei denen es sich nur um einfache Arbeiten handle, zu verneinen.
Im Berufungsverfahren schränkte die Klägerin das Klagebegehren um S 4.706,-- sA (Urlaubsentschädigung) ein, worauf das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang für wirkungslos erklärte.
Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Es stellte nach teilweiser Beweiswiederholung fest, daß die Klägerin nach dem Ende der Lehrzeit der Bettina E***** vom 15.3.1994 bis zum 30.11.1994 mit dieser gemeinsam in der Filiale Aigen beschäftigt gewesen sei. Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes.
Es billigte auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß für die Einreihung der Angestellten in die Beschäftigungsgruppen primär deren Tätigkeit und erst sekundär ein Vergleich mit den bei den einzelnen Verwendungsgruppen aufgezählten Beispielen maßgeblich sei. Eine Tätigkeit sei der Beschäftigungsgruppe 2 zu unterstellen, wenn die vorliegenden Richtlinien und Anweisungen so genau und eindeutig seien, daß zur richtigen Ausführung der Arbeit weder eigenes Beurteilungsvermögen noch selbständige Entschlüsse des Dienstnehmers aufgrund der erworbenen Ausbildung oder Branchenkenntnis und Erfahrung notwendig oder auch nur möglich seien. Die Arbeit müsse vielmehr bei Anwendung der gegebenen Richtlinien entsprechend der erhaltenen Weisung richtig sein. Bedürfe es aber bei der Ausführung der Arbeit durch Anwendung der erhaltenen Weisungen und Richtlinien nicht nur der erforderlichen Aufmerksamkeit, um zum richtigen Arbeitsergebnis zu gelangen, sondern auch eines gewissen selbständigen Denkens, damit von mehreren gegebenen Möglichkeiten die richtige gewählt werde oder ein ergebener Ermessens- und Beurteilungsspielraum sachgemäß ausgenützt werde, handle es sich um eine der Gruppe 3 zu unterstellende selbständige Tätigkeit, auch wenn diese Anforderungen nicht ständig, sondern nur in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß gestellt werden. Die Beispielsaufzählung von Verkäufern in Beschäftigungsgruppe 3 zeige, daß diese entweder durch besondere Fähigkeiten (Fremdsprachenkenntnis, Fahrverkaufstätigkeiten) oder anderweitig besonders qualifiziert oder in besonderer Weise auf sich allein gestellt sein müßten, womit ein qualifizierender Ermessens- und Beurteilungsspielraum verbunden sein müsse. Die Klägerin sei daher zu Recht gemäß der Beschäftigungsgruppe 2 entlohnt worden. Für den Zeitraum vom 15.3.1994 bis zum 30.11.1994 sei sie überdies auch nicht im Geschäft "überwiegend allein tätig" gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe der Gehaltsordnung des hier anzuwendenden Kollektivvertrages die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich ist und daß die bei den einzelnen Beschäftigungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen nur Beispiele für gleichwertige Tätigkeiten darstellen (vgl etwa die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung Arb 7588). Dies bedeutet aber nicht, daß die aus der Aufnahme der gewählten Beispiele in die Gehaltsordnung ersichtlichen Wertungen der Kollektivvertragsparteien bei der Beurteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers vernachlässigt werden können.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzes gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Norm besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen können, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Für den Normadreassaten kann daher nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (SZ 62/135 m.w.N).
In der hier zu beurteilenden Gehaltsordnung haben die Kollektivvertragsparteien als eines der Beispiele für eine der Beschäftigungsgruppe 3 zu unterstellende Tätigkeit diejenige von Verkäufern aufgenommen, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmißverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Umstand, daß ein Verkäufer in einem Geschäft überwiegend auf sich allein gestellt ist, als ausreichend anzusehen, seine Tätigkeit - unabhängig vom im Einzelfall gegebenen Arbeitsbereich - als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde anzusehen.
Diese Wertung ist auch nachvollziehbar und sachgerecht. Die Tatsache, daß ein Verkäufer ein Geschäft weitgehend alleine zu betreuen hat, bringt zwangsläufig Schwierigkeiten mit sich, die selbständiges Denken, eigenes Beurteilungsvermögen und dem jeweiligen Einzelfall angepaßtes Verhalten erfordern. So wird der überwiegend allein in einem Geschäft tätige Verkäufer regelmäßig mit den verschiedensten Kundenwünschen, aber auch mit Reklamationen und Beschwerden konfrontiert. Die Befolgung von im vorhinein erteilten allgemeinen Weisungen reicht zur Bewältigung der damit verbundenen Anforderungen wegen ihrer Vielfalt und Unvorhersehbarkeit nicht aus. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß wegen des Fehlens einer ständigen qualifizierten Vertretung jede Abwesenheit vom Geschäft, ja sogar jedes kurzfristige Verlassen des Verkaufsraumes geeignete Vorkehrungen des überwiegend allein im Geschäft tätigen Verkäufers verlangt.
Alles in allem rechtfertigt es daher die Tatsache, daß ein Verkäufer (wenn auch mit einem von ihm ausgebildeten Lehrling) in einem Geschäft überwiegend allein tätig ist, seine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 3 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages zu unterstellen. Umstände, die im hier zu beurteilenden Fall gegen diese Wertung sprechen könnten, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Soweit die Klägerin daher "überwiegend allein" im Geschäft in Aigen tätig war - die dies zum Ausdruck bringenden Feststellungen sind im Gegensatz zur Meinung des Revisionsgegners durch das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin gedeckt (AS 3 Abs 1 in ON 1, AS 22 in ON 5) -, begehrt sie zu Recht ihre Einstufung in die Beschäftigungsgruppe
3.
Ca acht Monate, nämlich vom 15.3.1994 bis zum 30.11.1994, war allerdings die Klägerin im Sinne der dargestellten Terminologie nicht "überwiegend allein" im Geschäft tätig, weil während dieses Zeitraumes der von ihr ausgebildete Lehrling Bettina E***** über das Ende der Lehrzeit hinaus im Geschäft in Aigen weiterbeschäftigt wurde. Dies hat aber keinen Einfluß auf die Einstufung der Klägerin:
Wie ausgeführt, haben die Kollektivvertragsparteien in der Gehaltsordnung zum Ausdruck gebracht, daß die Ausbildung eines Lehrlings durch einen sonst überwiegend allein tätigen Verkäufer der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 nicht entgegensteht. Dabei war den Kollektivvertragsparteien zweifelsohne bewußt, daß § 18 Abs 1 BAG den Lehrberechtigten verpflichtet, den Lehrling über das Ende des Lehrverhältnisses hinaus weitere vier Monate im Betrieb im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. Mangels gegenteiliger Hinweise in der Gehaltsordnung kann daher nicht angenommen werden, daß die Weiterbeschäftigung des Lehrlings während der Behaltepflicht des § 18 Abs 1 BAG einen Anlaß darstellt, den sonst allein im Geschäft tätigen Verkäufer für die Dauer der Weiterbeschäftigung in die Beschäftigungsgruppe 2 zurückzustufen. Dies muß umsomehr gelten, als dieser Rückstufung mit Ende der Weiterbeschäftigung sofort wieder eine Einstufung in die Gehaltsgruppe 3 folgen müßte. Den Kollektivvertragsparteien kann nicht zugesonnen werden, ein derartiges "Pendeln" zwischen den in Betracht kommenden Beschäftigungsgruppen beabsichtigt zu haben.
Daß die Weiterbeschäftigung des (vormaligen) Lehrlings hier geringfügig (nämlich um vier Monate) länger folgte, als gesetzlich vorgeschrieben, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Damit ist aber der Klägerin beizupflichten, daß ihre Ansprüche während des gesamten geltend gemachten Zeitraumes auf der Grundlage der Ansätze der Beschäftigungsgruppe 3 zu berechnen sind.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aber die Forderung der Klägerin nach den außer Streit gestellten Tatsachen und Berechnungen um S 87,14 sA überhöht. Diese Differenz betrifft den von der Klägerin für März 1995 bezogenen Lohn, den sie in der Klage mit S 11.518,54 beziffert, der aber in der Folge mit S 11.605,68 außer Streit gestellt wurde. Im übrigen erweist sich das Klagebegehren aber als berechtigt.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz auf den §§ 43 Abs 2 und 50 Abs 1 ZPO. Im ersten Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens (bis zur Einschränkung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 7.12.1995) ist die Klägerin mit ca 75 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf 50 % ihrer Kosten bzw auf 75 % ihrer Barauslagen im Sinne § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO. Im zweiten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz und mit ihrer Berufungsschrift ist die Klägerin mit ca 86 % siegreich geblieben, sodaß sie insofern Anspruch auf 72 % ihrer Kosten bzw auf 86 % ihrer Barauslagen im Sinne § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO hat. Ab der mündlichen Berufungsverhandlung ist aber von einem Streitwert von nur mehr S 29.616,16 brutto sA auszugehen (§ 12 Abs 3 RAT). In dieser Verhandlung und in der dritten Instanz ist die Klägerin nur mehr mit S 87,14 brutto sA unterlegen, sodaß ihr insofern im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO voller Kostenersatz zusteht.
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