OGH 8ObA11/22h (RS0133973)

OGH8ObA11/22h28.9.2022

Rechtssatz

War eine Arbeitgeberin als unmittelbare Adressatin der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verpflichtet, Arbeitnehmern ohne Vorliegen eines negativen Testergebnisses (bzw einer der in der Verordnung statuierten Ausnahmen) das Betreten der Betriebsstätte zu verwehren, ergibt sich auch mittelbar für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich den kostenlos angebotenen Tests zu unterziehen, um seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können. Wird aufgrund der unberechtigten Verweigerung der aufgrund der Verordnung zur Erfüllung der Arbeitspflicht notwendigen Tests das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet, liegt dieser Beendigung kein verpöntes Motiv zugrunde.

Normen

ArbVG §106

8 ObA 11/22hOGH22.02.2022
9 ObA 79/22sOGH28.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerung einer Lehrerin, sich den von der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 vorgeschriebenen PCR‑Tests zu unterziehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20220222_OGH0002_008OBA00011_22H0000_001

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