Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Hinsichtlich der Sachverhalte, über die der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichtes Linz zu entscheiden hatte, wird auf die angefochtenen Beschlüsse verwiesen, in denen diese ausführlich dargelegt sind.
Das Oberlandesgericht Linz wies alle Ablehnungsanträge zurück und begründete dies einerseits unter Hinweis auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.5.1995, 4 N 519/95, damit, daß in den meisten Fällen die Verfahren bereits rechtskräftig beendet seien (Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen, Zurückweisung von Ablehnungsanträgen und Delegierungsentscheidungen), sodaß ein rechtlich geschütztes Interesse der Einschreiter fehle, die Befangenheit von Richtern noch nach rechtskräftiger Entscheidung geltend zu machen, und andererseits, betreffend die Ablehnungsanträge gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr.Wolfgang K*****, Dr.Reinhold S***** und Dr.Johannes P***** im Verfahren 2 R 190/95 des Oberlandesgerichtes Linz, damit, daß von den Ablehnungswerbern nicht geteilte Rechtsmeinungen des Rekurssenates keinen Grund bildeten, die Unbefangenheit der in diesem Senat tätigen Richter in Zweifel zu ziehen, weil die Entscheidung ausführlich und detalliert begründet sowie rechtlich beurteilt worden sei und schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze nicht aufgezeigt worden seien. Die immer wiederkehrende Floskel, daß die Aufklärung aus anderen als sachlichen Motiven verweigert oder verhindert werde, die Ausführungen des Rekurssenates das Gesetz verletzten oder Feststellungen und Ausführungen des Rekurssenates aus anderen als sachlichen Motiven erfolgten und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus anderen als sachlichen Motiven unterbunden werde, ergäben keine begründete Ablehnung der Richter.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der umfangreiche Rekurs derjenigen Personen und Firmen, die die jeweiligen Ablehnungsanträge gestellt hatten, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, "sachlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit" mit dem Antrag auf Aufhebung der beiden Beschlüsse und Stattgebung der Ablehnungsanträge; hilfsweise beantragen sie insbesondere wegen der bisher noch nicht entschiedenen Ablehnung des Präsidenten dess Oberlandesgerichtes Linz Dr.H***** die Delegierung des Verfahrens an ein anderes Oberlandesgericht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit sich die Rekurswerber dagegen wenden, daß noch nicht über alle Anträge entschieden worden sei - die Antragsteller hätten noch weitere Richter abgelehnt -, ist dieser Antrag ebenso wie der in diesem Zusammenhang hilfsweise gestellte Delegierungsantrag verfehlt, weil der erkennende Senat nur über den angefochtenen Beschluß zu erkennen hat. Was nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, kann auch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens und der Rekursentscheidung sein; das Rekursverfahren dient nicht der Betreibung noch unerledigter Anträge.
Was das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller auf Ablehnung von Richtern nach rechtskräftiger Beendigung der jeweiligen Verfahren betrifft, vermögen die Rekurswerber den Ausführungen des Rekursgerichtes, das sich auf oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte, nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Sie begnügen sich mit der immer wieder gebrauchten Wendung, alles diene nur bewußt als Instrument zur Verhinderung der Überprüfung der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof und zur Unterbindung der Überprüfung der Vorgänge am Landesgericht Wels. Die Rekurswerber werden auf die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.5.1995, 4 N 516/95, enthaltene ausführliche Begründung verwiesen, die zur Information in anonymisierter Form angeschlossen wird.
Die Zurückweisung der Ablehnungsanträge gegen die Richter Dr.K*****, Dr.S***** und Dr.P***** wegen ihrer Tätigkeit im Verfahren 2 R 190/95 des Oberlandesgerichtes Linz, hat das Oberlandesgericht Linz ausführlich (S 4 bis 10 der angefochtenen Entscheidung) begründet. Es hat sich mit allen vorgetragenen angeblichen Befangenheitsgründen eingehend befaßt und umfassend dargelegt, warum kein Grund besteht, die Unbefangenheit der an diesem Rekursverfahren beteiligten Richter in Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller warfen den erkennenden Richtern vor, sie hätten den Ausschließungsantrag betreffend Mag.H***** als Ablehnungsantrag behandelt, seine Ausschließung nicht festgestellt und den Zeitpunkt seiner Befangenheit willkürlich festgelegt sowie das Rekursverfahren gegen diesen Beschluß mangels Entscheidung über ihren Verfahrenshilfeantrag zwecks Erhebung eines Revisionsrekurses unberechtigt verzögert.
Daß der Rekurssenat die Rechtsansicht der Antragsteller nicht voll teilte (- teilweise, und zwar in einem sehr wesentlichen Punkt wurde den Rekursen der Gemeinschuldner Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die vom (ehemaligen) Konkursrichter des Landesgerichtes Wels Mag.H***** am 3.3.1993 erstmals angezeigte Befangenheit in den verbundenen Konkurssachen der Firma Wilhelm P***** Hoch- und Tiefbau GmbH & Co KG und Wilhelm P***** Hoch- und Tiefbau GmbH bis 6.11.1991 zurückwirke und der Verfahrensabschnitt zwischen dem 6.11.1991 und dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19.11.1993, 8 Nd 2/93, soweit er nicht schon mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Linz aufgehoben wurde, als nichtig aufgehoben wurde -), bildet keinen Grund, die Unbefangenheit dieser Richter in Zweifel zu ziehen.
Das Rekursverfahren gegen den Beschluß 2 R 190/95 wurde auch nicht willkürlich verzögert, weil die betroffenen Richter über den gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das Landesgericht Wels erhobenen Rekurs (2 R 72/96) zwecks Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den genannten Beschluß vorerst nicht entscheiden durften, weil gegen sie bereits früher gestellte Ablehnungsanträge vorlagen, über die noch nicht entschieden war.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß auch der erkennende Senat keinen Zweifel an der Unbefangenheit der drei genannten Richter hegt und somit auch die Zurückweisung dieser Ablehnungsanträge berechtigt ist.
Die in diesem Rekurs erhobenen weiteren konkreten Vorwürfe schwerwiegender Verfahrensverstöße wenden sich überwiegend gegen den damaligen Rekursrichter Mag.H*****, die mit der Amtsnachschau und der Dienstaufsicht befaßten Dr.Hu***** und Präsident Dr.H***** sowie die Staatsanwaltschaft Wels und Richter, die in der Strafrechspflege tätig sind, über deren Befangenheit in dem angefochtenen Beschluß nicht entschieden wurde und auf die einzugehen dem erkennenden Senat daher versagt ist.
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