Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rekurswerberin bezieht sich in ihrem Rechtsmittel nur auf die von ihr geltend gemachten Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit dem über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren, das beim Landesgericht Krems geführt wird. Sie nimmt damit auf die Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG Bezug, die sie auch ihren „Delegierungsanträgen“ betreffend die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen aus der Insolvenzmasse zugrunde gelegt hat.
Der Rekurswerberin ist darin beizupflichten, dass sich die aus § 9 Abs 4 AHG ergebende und von Amts wegen wahrzunehmende Ausgeschlossenheit (s dazu OGH 5. 7. 2010, 8 Nc 25/10h) auch auf die Mitglieder des hier entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts Wien erstreckt. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung durch den Fristsetzungsantrag der Schuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin veranlasst war. Darin wurde dem Oberlandesgericht Wien zu Unrecht Säumnis vorgeworfen und ausdrücklich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über den Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an das Landesgericht St. Pölten begehrt. Damals vertrat die Rekurswerberin noch die Ansicht, dass es sich bei ihrem „Delegierungsantrag“ um einen gesonderten Antrag handelt, der trotz der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Nc 25/10h unerledigt geblieben sei. Im vorliegenden Rekurs geht sie demgegenüber zutreffend davon aus, dass ihr „Antrag auf Zuweisung der Rechtssache“ (Entscheidung über die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen) an das Landesgericht St. Pölten von der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs schon erfasst war. Dementsprechend führt sie im Rekurs aus, dass ihr „Antrag auf Delegierung“, wenn auch materiell von ihrem Antrag abweichend, vom Obersten Gerichtshof bereits erledigt worden sei. Dies findet darin seine Begründung, dass die Rekurswerberin die notwendige und von Amts wegen zu veranlassende Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG nicht „beantragen“, sondern nur anregen konnte.
2. Der hier angefochtene Beschluss ist allerdings nicht geeignet, die bereits getroffenen Verfügungen betreffend die von der Rekurswerberin beantragte Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen aus der Insolvenzmasse zu berühren. Durch diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien wird die Rechtsposition der Rekurswerberin somit nicht beeinträchtigt, weshalb ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (RIS-Justiz RS0043815). Der Rekurs war daher zurückzuweisen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass auch die Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen das Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels voraussetzt (RIS-Justiz RS0007095; RS0041907).
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