OGH 8Ob89/98s

OGH8Ob89/98s30.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Eva Riess, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Brigitte R*****, vertreten durch Dr.Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 137.504,71 sA infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen den Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.Jänner 1998, GZ 3 R 172/97d-24, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.Mai 1997, GZ 37 Cg 189/94m-16, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes vom 23.1.1998 betrifft eine wechselrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert im Berufungsverfahren von S 137.504,71 sA. Mit ihr gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene "außerordentliche Revision" der Beklagten, worin diese beantragt, die außerordentliche Revision zuzulassen und die Entscheidung im Sinn der Klagsabweisung abzuändern, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nämlich gemäß Art XXXII Z 14 WGN 1997 (Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31.12.1997) nach der ZPO idF WGN 1997, BGBl 140.

Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwischen S 52.000,- und S 260.000,- liegt, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO nF. Danach ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO nF - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht wie hier die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF nicht für zulässig erklärt hat. Es kann in diesem Fall auch keine außerordentliche Revision erhoben werden.

Ein Rechtsmittelwerber kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO nF binnen vier Wochen einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhalts- erfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO nF verweigern, dann wäre die Revision im Sinn dieser Gesetzesstelle jedenfalls unzulässig.

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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