OGH 8Ob89/75

OGH8Ob89/7514.5.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* H*, Pensionist, *, vertreten durch Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagten Parteien 1) J* D*, Werksarbeiter, *, 2) I* Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. R. Wolfgang Volker, Rechtsanwalt in Leoben, wegen restl. S 6.780,-- s. A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1975, GZ. 4 R 6/75‑37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. November 1974, GZ. 5 Cg 293/73‑29, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00089.75.0514.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 1.351,72 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Barauslagen von S 120,— und die Umsatzsteuer von S 91,24) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 20. April 1973 ereignete sich in Langenwang auf der Kreuzung Hohenwangstraße - Johannesstraße aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten ein Verkehrsunfall, bei welchem der dem Kläger gehörige PKW, * beschädigt wurde.

Der Kläger begehrt vom Erstbeklagten als schuldigem Lenker und Halter des PKW * und von der Zweitbeklagten als dessen Haftpflichtversicherer Bezahlung der Reparaturkosten im Betrage von S 29.280,–.

Die Beklagten wendeten – soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist – ein, der am PKW des Klägers eingetretene Schaden sei auf Totalschadensbasis abzurechnen, da die Reparaturkosten höher als der Zeitwert des PKWs des Klägers seien.

Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von S 22.500,– s. A. zu und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger die gesamten angesprochenen Reparaturkosten von S 29.280,— s. A. zuerkannte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 502 Z 3 und 4 ZPO. mit dem Antrag, es im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern oder aufzuheben und die Rechtssache an eine der beiden Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Im Revisionsverfahren ist lediglich umstritten geblieben, ob dem Kläger die angesprochenen Reparaturkosten zu ersetzen sind oder ob sein Kraftfahrzeugschaden auf Totalschadensbasis abzurechnen ist.

Das Erstgericht ging davon aus, daß der PKW des Klägers im Unfallszeitpunkt mit serienmäßiger Ausstattung einen Zeitwert von S 25.000,– gehabt hätte; unter Berücksichtigung der Extras betrage der Zeitwert rund S 28.000,—. Zwei Nebelscheinwerfer, ein Schiträger und zwei Sicherheitsgurten hätten einen Wert von S 1.200,–, die Winterrreifen samt Felgen einen solchen von S 1.600,—.

Die voraussichtlichen Reparaturkosten hätten laut Besichtigungsbericht der I*, Beilage ./3, inklusive Mehrwertsteuer S 30.836, — betragen. Der Kostenvoranschlag der Firma L*, Beilage ./2, habe auf S 29.280,— gelautet, wobei aus diesem nicht ersichtlich sei, ob in diesem Betrag die Mehrwertsteuer inbegriffen sei oder nicht.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß vom Zeitwert des PKWs mit Extras von S 28.000,– der Wert der Winterreifen samt Felgen abzuziehen sei. Die voraussichtlichen Reparaturkosten von zirka S 30.000,—, ja selbst der im Kostenvoranschlag genannte Betrag, selbst wenn er Mehrwertsteuer enthalten sollte, übersteige dergestalt den so reduzierten Zeitwert, daß auf Totalschadensbasis abzurechnen sei. Das Erstgericht kürzte den Zeitwert von S 28.000,– um den Wrackerlös von S 5.500,– und gelangte so zum Zuspruch von S 22.500,– und zur Abweisung des Mehrbegehrens.

Das Berufungsgericht übernahm die erstrichterlichen Feststellungen.

Zur Rechtsfrage legte das Berufungsgericht dar, daß der Geschädigte die angemessenen Reparaturkosten auch dann verlangen dürfe, wenn er, wie diesfalls, sich schließlich zum Verkauf des Wracks entschlossen habe. Eine Kürzung des Zeitwertes um Teile der Sonderausstattung habe nicht zu erfolgen. Ob in dem Kostenvoranschlag der Firma L* die Mehrwertsteuer inbegriffen sei oder nicht, sei gleichgültig; der Kläger habe jedenfalls nur den Betrag von S 29.280,— als Reparaturkostenersatz angesprochen, der den Zeitwert von S 28.000, — nicht wesentlich übersteige, sodaß er ihm zuzuerkennen sei.

Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß der Kläger, der seinen beschädigten Wagen schließlich nicht reparieren ließ, die Reparaturkosten nur dann verlangen dürfe, wenn diese unter dem Zeitwert lägen. Mit diesem seien die wirklichen Reparaturkosten und nicht die vom Kläger geforderten Reparaturkosten zu vergleichen. Wäre im Kostenvoranschlag der Firma L* die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen, dann würden die Reparaturkosten den um den Wert der Extras zu kürzenden Zeitwert wesentlich übersteigen.

Dem ist zu erwidern: Auszugehen ist von der Bestimmung des § 1323 ABGB., wonach ein Schaden grundsätzlich durch Wiederherstellung des Zustandes vor der Beschädigung gutzumachen ist. Dies bedeutet, daß bei Beschädigung einer Sache die Ersatzleistung regelmäßig in der Reparatur dieser Sache besteht. Der Beschädigte kann grundsätzlich die angemessenen Kosten der Reparatur verlangen und es bleibt ihm überlassen, ob und wie er die Reparatur durchführen läßt (ZVR 1961/116, 1971/125, 1971/155, 8 Ob 124/74, 8 Ob 21/75 u.v.a.). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß von diesen in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzugehen. Der erkennende Senat hält daher auch im vorliegenden Fall daran fest.

Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht nur dann nicht, wenn die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeuges unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, also ein Totalschaden angenommen werden müßte. Daß im vorliegenden Fall die Reparatur technisch möglich wäre, ist unbestritten. Unwirtschaftlichkeit könnte aber nur dann angenommen werden, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursachte, als der Zeitwert des Fahrzeuges vor der Beschädigung ausmachte; eine mäßige, wirtschaflich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparaturkosten macht die Reparatur noch nicht untunlich (ZVR 1974/69, 2 Ob 220/72 u.v.a.).

Unter Zeitwert ist der Wiederbeschaffungswert zu verstehen, also jener Betrag, durch dessen Aufwendung der Geschädigte in die Lage versetzt erscheint, ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug mit Werkstättengarantie von einem seriösen Händler zu erwerben (ZVR 1970/35, 1970/135, 2 Ob 392/70 u.a.; Piegler, ZVR 1970, 225 ff.). Hieraus folgt, daß der Zeitwert nicht auf ein Fahrzeug gleicher Type in Normalausstattung, sondern auf das konkrete Fahrzeug im Zustande vor seiner Beschädigung mit seiner Sonderausstattung und den zum Betrieb gehörigen „Extras“ abzustellen ist. Dieser Zeitwert wurde von den Vorinstanzen mit S 28.000,— angenommen. Der gesondert beurteilte Wert eines – wenn auch selbständigen – Bestandteiles der Sonderausstattung des Kraftfahrzeuges stellt – entgegen dem vom Erstgericht und, diesem folgend, von der Revision vertretenen Standpunkt – keinen Abzugsposten für den oben umschriebenen Zeitwert dar. Er könnte sich allenfalls auf die Ausmittlung des hier außer Betracht zu bleibenden Restwertes auswirken.

Für die Beurteilung der Tunlichkeit oder Untunlichkeit der Reparatur kommt es somit auf das Verhältnis dieses Zeitwertes von S 28.000,— zu den erforderlichen Reparaturkosten an. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach es deshalb ohne Bedeutung sei, ob im Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstätte die Mehrwertsteuer inbegriffen sei oder nicht, weil der Kläger ohnehin nur einen solchen Reparaturkostenbetrag geltend gemacht habe, der nicht erheblich über dem Zeitwert liege. Der Revision ist beizupflichten, daß es für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur nicht auf den geltend gemachten, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenbetrag ankommt, weil es der Geschädigte sonst in der Hand hätte, durch Einklagung eines nicht wesentlich über dem Zeitwert liegenden Reparaturkostenteilbetrages, die für den Schädiger günstigere Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verhindern. Gleichwohl bedarf die von den Vorinstanzen offen gelassene Frage, ob der im Kostenvoranschlag der Firma L* angeführte Betrag von S 29.280,– die Mehrwertsteuer umfaßt oder nicht, aus folgenden Erwägungen keiner Klärung: Das Erstgericht hat nämlich auf Grund des Besichtigungsberichtes der zweitbeklagten Partei, Beilage ./3, festgestellt, daß die voraussichtlichen Kosten der Reparatur des klägerischen PKWs mit Mehrwertsteuer S 30.836,– betragen hätten, was ungerügt und unbekämpft blieb. Setzt man nun diesen vom beklagten Haftpflichtversicherer durch seinen Sachverständigen anläßlich der Besichtigung des beschädigten Kraftfahrzeuges an Hand der im einzelnen angeführten Reparaturerfordernisse ermittelten und vom Erstgericht festgestellten Reparaturkostenbetrag von S 30.836,— zu dem festgestellten Zeitwert von S 28.000,– ins Verhältnis, so kann unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (JBl 1959, 453; ZVR 1960/49; 2 Ob 200/69, 8 Ob 21/75 u.a.) unter Berücksichtigung der Umstände des Falles nicht gesagt werden, daß der erforderliche Reparaturkostenbetrag den Zeitwert so wesentlich überschritte, daß eine Abrechnung auf Totalschadensbasis gerechtfertigt wäre.

Aus den angeführten Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

 

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