OGH 8Ob88/63

OGH8Ob88/6323.4.1963

SZ 36/64

Normen

ABGB §1029
ABGB §1029

 

Spruch:

Die Schlüsselgewalt der Ehegattin umfaßt den Auftrag zur Reparatur einer in einem großen Haushalt verwendeten Waschmaschine.

Entscheidung vom 23. April 1963, 8 Ob 88/63.

I. Instanz: Bezirksgericht Langenlois; II. Instanz: Kreisgericht Krems an der Donau.

Text

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der Kläger habe sich mit vorgedruckter Karte, von der Post abgestempelt am 15. Juli 1960, der Gattin des Beklagten, Elfriede O., "als neuer Kundendienst der W.-Werke" vorgestellt. Elfriede O. habe eine am 30. April 1958 erstandene Waschmaschine der Firma W., Type WSM 2, besessen. Da diese Maschine nicht funktioniert habe, sei der auf Grund der am 15. Juli 1960 zur Post gegebenen Geschäftskarte neu in Erscheinung getretene Kundendienst gleich in Anspruch genommen worden. Es sei am 8. Juni 1960 zur Reparatur der Waschmaschine gekommen, anläßlich welcher Reparatur ein Angestellter des Klägers den Motor, den Zeitschalter und den Antriebsriemen an der Waschmaschine ausgewechselt habe. Kurz darauf habe die so überholte Waschmaschine wiederum nicht funktioniert. Innerhalb der Garantiefrist von sechs Monaten, nämlich mit Schreiben vom 15. Oktober 1960, welches der Kläger nicht erhalten haben wolle, habe "man" sich abermals an den Kläger gewendet. Als das Schreiben vom 15. Oktober 1960 ohne Erfolg geblieben sei, sei neuerlich ein mit Elfriede O. gezeichnetes Schreiben vom 27. Jänner 1961 an den Kläger abgesandt worden. Daraufhin sei am 2. März 1961 als Abgesandter des Klägers der Monteur Josef Z. erschienen und der Beklagte habe ihn geheißen, mit der Reparaturarbeit an der Waschmaschine zu beginnen. Es seien nunmehr genau die gleichen Ersatzteile wie bei der vorangegangenen Reparatur vom 8. Juni 1960 ausgetauscht worden, welche Teile also einer ungewöhnlich raschen Abnützung bzw. einem ungewöhnlich raschen Bruch ausgesetzt gewesen seien. Der Beklagte habe die Bezahlung der auf den Klagsbetrag lautenden Rechnung mit dem Hinweis verweigert, es handle sich um eine Garantiearbeit des Klägers, deren Kosten der Kläger als "Lieferant" der ersten Reparatur selbst zu tragen habe. Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, der Auftrag sei nicht vom Beklagten, sondern von dessen Ehegattin Elfriede O. ausgegangen, so daß schon mangels der passiven Klagslegitimation das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei. Das Erstgericht war ferner der Ansicht, für den Kläger wäre auch dann nichts gewonnen, wenn er die richtige Person geklagt hätte. Der Kläger habe bereits am 8. Juni 1960 in eigener Regie und auf eigene Verantwortung an der in Rede stehenden Waschmaschine eine Reparatur durchgeführt, bei welcher die gleichen Bestandteile ausgewechselt worden seien wie bei der nachfolgenden Reparatur am 2. März 1961. Es müsse daher bei der Reparatur vom 8. Juni 1960 etwas nicht in Ordnung gewesen sein, sonst hätten die damals neu eingesetzten Teile nicht wiederum derart abgenützt sein können und der Motor wäre nicht neuerlich durchgebrannt. Der Kläger hafte für den Monteur, der die Reparatur am 8. Juni 1960 durchgeführt habe, ohne daß der Frage auf den Grund zu gehen gewesen sei, warum die von ihm damals ausgewechselten Teile beschädigt worden seien. Es sei nicht anzunehmen, daß die Maschine falsch bedient oder durch zu vieles Waschen überbelastet worden sei. Ein für das breite Publikum bestimmtes Gerät wie eine Waschmaschine müsse "ausgesprochen laiensicher" sein und ein "Mehrverschleiß" dürfe sich nicht bereits nach einigen Monaten auswirken. In Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht habe der Kläger für die Kosten der Behebung des rechtzeitig mit Schreiben vom 15. Oktober 1960 geltend gemachten Mangels aufzukommen und könne für die am 2. März 1961 durchgeführte neuerliche Reparatur vom Beklagten nichts verlangen.

Über Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte will die Frage der Passivlegitimation, von der Karte, datiert mit 27. Jänner 1961 ausgehend, beantwortet wissen, die im Zusammenhang mit der Kundenliste der Firma W., in welcher Kundenliste Elfriede O. als Kundin aufscheine, und im Zusammenhang mit dem Schreiben der Elfriede O. an die Firma W. vom 19. Juli 1960 erkennen lasse, daß die Reparatur vom 2. März 1961 von Elfriede O. bestellt und veranlaßt worden sei. Indes hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß mit dieser Karte für den Beklagten nichts gewonnen ist. Wie sich aus der Karte vom 27. Jänner 1961 ergibt, hat Elfriede O. den Auftrag an den Kläger auf einer mit "Helmut O., Weingut und Großkellerei, St."

überschriebenen Geschäftskarte des Beklagten eiteilt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern namens ihres Gatten handle. Im Haushalte eines Weingutsbesitzers ist überdies nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorhandensein einer Waschmaschine eine Selbstverständlichkeit. Die Erteilung des Auftrages, einen Monteur zu der Reparatur der Waschmaschine zu entsenden, stellt deshalb ein Geschäft dar, dessen Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushaltes des Beklagten durch dessen Ehegattin gewöhnlich mit sich bringt (SZ. XXVII 304, JBl. 1959, S. 75). Die Erteilung des Reparaturauftrages mit der Karte vom 27. Jänner 1961 war somit jedenfalls (gemäß § 1029 ABGB.) durch die "Schlüsselgewalt" der Elfriede O. gedeckt und verpflichtete den Beklagten schon deshalb unmittelbar zur Zahlung der Reparaturkosten, wozu noch kommt, daß in dem Auftrag (wie auch in dem vorhergehenden vom 15. Oktober 1960) auf die Reparatur vom 8. Juni 1960 Bezug genommen wird, die dem Beklagten in Rechnung gestellt und unbeanstandet bezahlt worden ist. Der Bejahung der Passivlegitimation des Beklagten durch das Berufungsgericht haftet daher ein Rechtsirrtum nicht an.

Im übrigen versucht der Beklagte, die Schlußfolgerung des Erstgerichtes zu stützen, aus der Notwendigkeit und der Art der Reparatur vom 2. März 1961 ergebe sich, daß bei der Reparatur vom 8. Juni 1960 nur Folgeerscheinungen von schon damals bestandenen Fehlern der Waschmaschine, nicht aber diese Fehler selbst behoben worden seien. Dem Berufungsgericht ist indes beizupflichten, daß diese vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zwingend ist, daß es vielmehr eines förmlichen Beweisverfahrens unter Zuziehung eines technischen Sachverständigen bedarf, um die Frage zu klären, ob die Reparatur vom 8. Juni 1960 mangelhaft erfolgt ist, so daß es deshalb zu einer weiteren Reparatur (am 2. März 1961) hat kommen müssen.

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