OGH 8Ob87/12w

OGH8Ob87/12w4.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M***** S*****, Masseverwalter Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt in Kottingbrunn, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Masseverwalter hat mit Schriftsatz vom 5. 2. 2013 sein Rechtsmittel zurückgezogen.

Die Rücknahme ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über den Revisionsrekurs zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 ZPO Rz 4 mwH; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T2, T3, T4]).

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