OGH 8Ob82/07b

OGH8Ob82/07b30.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin N*****gesellschaft mbH, ***** (Geschäftsführer Dr. Peter K*****), Masseverwalter Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. April 2007, GZ 1 R 68/07w und 1 R 98/07f-148, mit dem der (Verteilungs-)Beschluss vom 6. Februar 2007, GZ 19 S 62/04x-131, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Verteilungsbeschluss vom 6. 2. 2007 wies das Erstgericht aus den Verwertungserlösen für außergerichtlich veräußerte Liegenschaften den Betrag von EUR 28.008 als Vorzugsposten dem Masseverwalter zu. In der bücherlichen Rangordnung wies es den Restbetrag von EUR 555.492 samt den der Höhe nach nicht bekannten Fruktifikationszinsen aus den Verkaufserlösen der alleinigen Pfandgläubigerin Bank für T***** AG zu. Gegen diesen Beschluss erhob (unter anderem) der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Rekurs, dem das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung nicht Folge gab.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Gemäß § 171 KO findet diese Bestimmung auch im Konkursverfahren Anwendung. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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