OGH 8Ob81/87 (RS0075489)

OGH8Ob81/8712.4.1988

Rechtssatz

Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. Auch ihnen obliegt die Pflicht, das sich während dieses Aufenthaltes abspielende Verkehrsgeschehen besonders aufmerksam zu beobachten, soweit dies bei der Tätigkeit auf der Fahrbahn möglich und zumutbar ist.

Auto

 

Normen

StVO §76 I

8 Ob 81/87OGH12.04.1988
2 Ob 36/88OGH27.04.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beifahrer, der nach Unfall aussteigt und ca zwei Sekunden im Bereich der geöffneten Fahrzeugtür stand. (T1)

2 Ob 192/09pOGH15.10.2009

nur: Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mautkassierin, die auf der Fahrbahn im Bereich der Mautstelle einer Bergstraße tätig war. (T3)

2 Ob 59/10fOGH22.04.2010

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Insassen eines aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereiten und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommenen PKW, die diesen PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben trachten. (T4)

2 Ob 76/12hOGH13.06.2012

Beisatz: Hier: Die Frage, ob im Konkreten ein regelmäßiges Umblicken zumutbar war, ist eine solche des Einzelfalls. (T5)

2 Ob 247/12fOGH14.03.2013

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0080OB00081_8700000_001

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