Normen
StVO §76 I
8 Ob 81/87 | OGH | 12.04.1988 |
2 Ob 36/88 | OGH | 27.04.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beifahrer, der nach Unfall aussteigt und ca zwei Sekunden im Bereich der geöffneten Fahrzeugtür stand. (T1) |
2 Ob 192/09p | OGH | 15.10.2009 |
nur: Fußgängereigenschaft kommt solchen Personen nicht zu, die sich nicht primär um ihrer Fortbewegung willen, sondern vor allem zur Erreichung eines anderen, von der Rechtsordnung ausdrücklich gebilligten oder zumindest tolerierten Zweckes auf der Fahrbahn aufhalten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mautkassierin, die auf der Fahrbahn im Bereich der Mautstelle einer Bergstraße tätig war. (T3) |
2 Ob 59/10f | OGH | 22.04.2010 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Insassen eines aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrbereiten und auf dem äußerst rechten Fahrstreifen einer Autobahn zum Stillstand gekommenen PKW, die diesen PKW von der aktiven Fahrbahn wegzuschieben trachten. (T4) |
2 Ob 76/12h | OGH | 13.06.2012 |
Beisatz: Hier: Die Frage, ob im Konkreten ein regelmäßiges Umblicken zumutbar war, ist eine solche des Einzelfalls. (T5) |
2 Ob 247/12f | OGH | 14.03.2013 |
Vgl; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0080OB00081_8700000_001
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