OGH 8Ob79/13w (RS0129058)

OGH8Ob79/13w29.8.2013

Rechtssatz

Unmittelbare Immissionen, wie direkte Zuleitungen oder das Eindringen grob körperlicher Stoffe, können mit Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden. Auch solche Einwirkungen setzen - mangels besonderer Rechtswidrigkeit - ein begünstigendes menschliches Handeln voraus. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks, also bloße Natureinwirkungen, müssen daher grundsätzlich hingenommen werden. Nur bei relevanter Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht für das dadurch begünstigte Naturwirken eine nachbarrechtliche Verantwortlichkeit. Auch eine Haftung nach dem Ingerenzprinzip setzt ohne sonderrechtliche Anknüpfung eine geschaffene Gefahrenquelle durch eine verpflichtende menschliche Vorhandlung voraus.

Normen

ABGB §364
ABGB §522

8 Ob 79/13wOGH29.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20130829_OGH0002_0080OB00079_13W0000_001

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