Normen
VerG 2002 §8
| 8 Ob 78/06p | OGH | 21.09.2006 |
Veröff: SZ 2006/136 | ||
| 8 Ob 138/08i | OGH | 18.06.2009 |
Vgl aber; Beisatz: Als „Anrufung der Schlichtungseinrichtung" iSd § 8 VerG ist schon der nach den Statuten erste Antrag, etwa auch auf Konstituierung einer Schlichtungseinrichtung oder Namhaftmachung von Schiedsrichtern, zu werten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist läuft. (T1)<br/>Bem: Bei der gegenständlichen Entscheidung spielte - anders als bei 8 Ob 78/06p - die Frage einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Konstituierung der Schlichtungseinrichtung keine Rolle. (T2)<br/>Bem: Präzisierung hinsichtlich der Gleichstellungsform "Vgl aber" im Juni 2012. (T3)<br/> | ||
| 5 Ob 130/09t | OGH | 24.11.2009 |
Vgl auch | ||
| 1 Ob 121/21g | OGH | 21.07.2021 |
Beis wie T1; Beisatz: Generell ist der Schlichtungswerber nur insoweit an der gerichtlichen Geltendmachung gehindert, als das Fehlen einer Schlichtungsentscheidung bei Ablauf der Frist auf ihm zurechenbaren Versäumnissen beruht. (T4)<br/>Beisatz: Die Schlichtungseinrichtung hat eine dem Gericht ähnliche Funktion, aus dem Erfordernis der Unbefangenheit der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung ist eine annähernde Äquidistanz zu beiden Parteien des Schlichtungsverfahrens abzuleiten. (T5)<br/>Beisatz: Besonderes Gewicht hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungspflicht haben die jeweiligen Vereinsstatuten. (T6) | ||
Dokumentnummer
JJR_20060921_OGH0002_0080OB00078_06P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
