European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00074.19V.0724.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 1. 4. 2019, mit dem der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bestätigt.
Gegen diesen Beschluss ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (stRsp RIS‑Justiz RS0044101). Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO verhindert jede Anfechtung des rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5]).
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