European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00074.16I.0817.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit der – wie hier – ein Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde, steht kein weiteres Rechtsmittel offen.
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Schuldnerin ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (§ 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RIS-Justiz RS0044101).
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