OGH 8Ob74/16i

OGH8Ob74/16i17.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der G***** M*****, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2016, GZ 47 R 115/16h‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00074.16I.0817.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit der – wie hier – ein Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde, steht kein weiteres Rechtsmittel offen.

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Schuldnerin ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (§ 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RIS-Justiz RS0044101).

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