Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der G***** M*****, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2016, GZ 47 R 115/16h‑41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00074.16I.0817.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit der – wie hier – ein Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt wurde, steht kein weiteres Rechtsmittel offen.
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Schuldnerin ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen (§ 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; RIS-Justiz RS0044101).