OGH 8Ob73/66 (RS0039295)

OGH8Ob73/665.4.1966

Rechtssatz

Ein Zwischenfeststellungsantrag begründet bezüglich des seinen Gegenstand bildenden Rechtsverhältnisses Streitanhängigkeit. Es besteht daher auch in Ansehung des ein und dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden positiven Feststellungsantrages einer Partei und des negativen Feststellungsantrages der anderen Partei Streitanhängigkeit, welche die Einbringung des später gestellten Feststellungsantrages unzulässig macht.

Normen

ZPO §233
ZPO §236

8 Ob 73/66OGH05.04.1966

Veröff: MietSlg 18672

7 Ob 234/69OGH14.01.1970

Beisatz: Unzulässiger Zwischenfeststellungsantrag ist zurückzuweisen. (T1)

4 Ob 571/78OGH19.12.1978

Auch

1 Ob 281/01gOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Hier: Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Klage bzw. Klageerweiterung gleichzuhalten, sodass auch dessen Zulässigkeit mangelnde Streitanhängigkeit zur Voraussetzung hat. (T2)

6 Ob 171/17sOGH21.12.2017

Auch; nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag begründet bezüglich des seinen Gegenstand bildenden Rechtsverhältnisses Streitanhängigkeit. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19660405_OGH0002_0080OB00073_6600000_001

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