Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte vom Beklagten einerseits 3.682,61 EUR sA an rückständigen Mietzinsen und andererseits die Räumung zweier in Bestand gegebener Geschäftsräumlichkeiten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt.
Der Beklagte erhob nur gegen den Zuspruch von Mietzinsforderungen im Ausmaß von 2.625,85 EUR sA Berufung.
Das Berufungsgericht gab dieser Berufung in der Hauptsache nicht, sondern nur im Zinsenbegehren teilweise Folge. Es sprach unter Hinweis auf § 502 Abs 2 ZPO aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche" Revision des Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im klageabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise stellt er Aufhebungsanträge. Zur Zulässigkeit der Revision führt der Beklagte aus, dass diese nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist indes unzulässig.
§ 502 Abs 2 ZPO bestimmt, dass dann, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt, die Revision jedenfalls unzulässig ist. Hier liegt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, klar unter dieser Wertgrenze.
Nun normiert § 502 Abs 5 Z 2 ZPO allerdings, dass die Abs 2 und 3 dieser Bestimmung unter anderem dann nicht zur Anwendung kommen, wenn es sich um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handelt, wenn dabei gleichzeitig über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Genau das war aber hier im Berufungsverfahren nicht mehr der Fall, ging es doch ausschließlich nur mehr um das Zahlungsbegehren, während die Frage der Räumung nicht mehr Entscheidungsgegenstand war, über den das Berufungsgericht noch zu erkennen hatte (RIS-Justiz RS0042922; RS0043261; RS0043006; vgl auch Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 502 Rz 196).
Da also § 502 Abs 2 ZPO (und nicht der Ausnahmefall des Abs 5 Z 2 leg cit) zur Anwendung kommt und der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts unter 4.000 EUR lag, ist die Revision jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
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