European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00071.18A.0529.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Ansicht des Klägers, die Zurückziehung der Bestreitung der Forderungsanmeldung durch den Masseverwalter bedeute, dass die Forderungsanmeldung ordnungsgemäß gewesen sei, verkennt, dass die Wiederaufnahmeklage des Masseverwalters, auf die sich der Kläger selbst stützt, die Forderungsfeststellung im Konkurs erfolgreich aufgehoben hat ( Konecny in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 109 KO Rz 6; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 109 KO Rz 41; Jelinek , Fasching‑FS, 245, 255). Andernfalls wäre, läge hier aufgrund eines nachträglichen Anerkenntnisses des Masseverwalters eine Forderungsfeststellung vor, der Rechtsweg mangels Bestreitung unzulässig ( Konecny aaO § 110 KO Rz 8; Kodek aaO § 110 KO Rz 14, je mwN).
2. Der Kläger hält der Auffassung des Rekursgerichts, die Übermittlung von Unterlagen an den Beklagten im Korrespondenzweg „nach der Prüfungstagsatzung und außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens“ saniere nicht die unzureichend konkretisierte Forderungsanmeldung, bloß entgegen, es sei gängige Praxis, dem Masseverwalter Unterlagen direkt zuzustellen.
Dabei lässt der Kläger die Argumentation der zweiten Instanz außer Acht, dass nach dem hier noch anzuwendenden § 104 Abs 5 KO nicht nur dem Masseverwalter, sondern auch allen anderen am Konkursverfahren Beteiligten die Gelegenheit zur Einsicht in die Anmeldungen und deren Beilagen zu gewähren ist. Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass schon aus diesem Grund lediglich dem Masseverwalter gegenüber (im Korrespondenzweg) gemachte Mitteilungen die nach dem Gesetz in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung zu machenden Angaben nicht zu ersetzen vermögen (RIS‑Justiz RS0065451; 5 Ob 307, 308/83), ist nicht korrekturbedürftig. Mit der die angefochtene Entscheidung selbständig tragenden Hilfsbegründung, dass die Unterlagen zu spät übermittelt wurden (vgl Kodek aaO § 110 KO Rz 69), setzt sich der Rechtsmittelwerber schließlich überhaupt nicht auseinander (RIS‑Justiz RS0118709).
3. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt daher insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.
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