European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00070.840.1206.000
Spruch:
Dem Rekurs wird in Ansehung des Hauptantrags nicht Folge gegeben.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens wird der Rekurs zurückgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Am 2. April 1976 gegen 20:00 Uhr ereignete sich auf der K***** Landesstraße in T***** im Bereich einer Straßenbaustelle ein Verkehrsunfall, bei dem Mevludin K*****, der Ehemann der Erstklägerin und Vater der weiteren klagenden Parteien, bei dem Versuch, die Straße zu überqueren, von dem von Margit M***** gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Volkswagen (*****) niedergestoßen und so schwer verletzt wurde, dass er am 3. April 1976 seinen Verletzungen erlag. Margit M***** wurde wegen dieses Unfalls rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB schuldig erkannt; es wurde ihr zur Last gelegt, den Tod des Mevludin K***** dadurch fahrlässig herbeigeführt zu haben, dass es ihr infolge Einhaltung einer absolut überhöhten Fahrgeschwindigkeit nicht mehr möglich war, ihr Fahrzeug vor dem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger rechtzeitig anzuhalten (Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 1976, 12 E Vr 1103/76‑8). Die Witwe und die fünf Kinder des Getöteten, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatten, wurden mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Strafakt ON 8).
Am 26. März 1979 langte beim Erstgericht ein in serbokroatischer Sprache verfasster Schriftsatz ein (24 Nc 65/79), der im Auftrag des Erstgerichts in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Dabei handelte es sich um eine Klage, mit der die Witwe und die Kinder des Getöteten von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallsbeteiligten Kraftfahrzeugs aus dem Titel des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 2. April 1976 den Zuspruch von 437.000 Dinar sA begehrten. Nach Einlangen der Übersetzung des Schriftsatzes wurden die Überweisung der Gebühren an den Dolmetsch veranlasst und die Beischaffung der Strafakten angeordnet. Weitere Verfügungen wurden vorerst nicht getroffen. Nach Einlangen eines von einem von der Erstklägerin am 5. 3. 1979 bevollmächtigten jugoslawischen Rechtsanwalt am 9. Februar 1980 in deutscher Sprache verfassten Urgenzschreibens teilte das Erstgericht diesem Rechtsanwalt unter Hinweis auf dieses Urgenzschreiben mit, dass für das beabsichtigte Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt Anwaltszwang bestehe; da ausländische Rechtsanwälte nicht vertretungsbefugt seien, bedeute dies, dass für die klagenden Parteien ein österreichischer Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zu bestellen sein werde. Abschließend wurde noch die Stellung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang angeregt. Dieses Schreiben vom 29. Februar 1980 wurde am selben Tag abgefertigt (24 Nc 65/79‑5). Nach Einlangen eines weiteren am 17. 3. 1980 in Jugoslawien zur Post gegebenen Schriftsatzes der Erstklägerin vom selben Tag, den Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der klagenden Parteien und des verunglückten Gatten bzw Vaters der klagenden Parteien sowie deren Familienverhältnisse angeschlossen waren, bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 5. 1980 den klagenden Parteien gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c und Z 3 ZPO die Verfahrenshilfe. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter – auf Veranlassung des Berufungsgerichts – am 18. 7. 1983 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen (24 Nc 65/79, ON 7). Mit Beschluss vom 21. 5. 1980 trug das Erstgericht schließlich dem für klagenden Parteien zum Vertreter bestellten Rechtsanwalt die Verbesserung und Konkretisierung der Klage binnen drei Wochen auf. Dieser Beschluss wurde dem den klagenden Parteien beigegebenen Rechtsanwalt am 11. 6. 1980 zugestellt, der dem Verbesserungsauftrag rechtzeitig (1. 7. 1980) entsprach. Nach der auf diese Weise verbesserten Klage begehrten die klagenden Parteien von der Beklagten die Bezahlung von 275.310 S sA.
Das Klagebegehren wurde wie folgt aufgeschlüsselt:
1.) für über den Betrag der ersetzten Überführungskosten hinausgehende Überführungskosten
15.000 Din
2.) für über die ersetzten Bestattungskosten hinausgehende Kosten der Bestattung
35.000 Din
3.) an Grabsteinkosten 25.000 Din
4.) an Schmerzengeld für seelische Schmerzen über den Verlust des Ehegatten bzw Vaters pro Kläger
25.000 Din
150.000 Din
5.) als Differenz zwischen dem Verdienst des Getöteten und der Unfallrente den einmaligen Kapitalsbetrag von
212.000 Din
437.000 Din
„mehr oder weniger“, wobei der Klagssumme von 275.310 S der Kurs der österreichischen Nationalbank vom 20. März 1979 von 63 S pro 100 Dinar zugrundeliegt.
Die Erstklägerin habe von der Unfallversicherung für sich und die Zweit‑ bis Sechstkläger die Unfallrente zuerkannt erhalten. Weiters seien ihr 5.553,80 S an Bestattungskosten bezahlt worden. Auch die Überführungskosten im Betrag von 8.367,20 S seien der Firma I*****, die diese Kosten vorerst ausgelegt habe, ersetzt worden. Damit seien aber nicht sämtliche den Klägern zustehende Forderungen beglichen, sodass die oben angeführten Schadenersatzforderung gestellt würden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete in erste Linie Verjährung mit dem Hinweis darauf ein, dass es sich bei der ersten Eingabe der Kläger um einen nicht von einem österreichischen Anwalt gefertigten und in slowenischer Sprache verfassten Schriftsatz gehandelt habe, der in der Folge nicht auftragsgemäß verbessert worden sei. Dem vom Erstgericht dennoch gefassten Bewilligungsbeschluss liege kein entsprechender Antrag zugrunde. Mevludin K***** treffe außerdem ein Mitverschulden von ¾, weil er hinter einem abgestellten Radlader hervorgekommen sei und ohne Beachtung des Verkehrs versucht habe, vor dem herannahenden, von Margit M***** gelenkten PKW die Fahrbahn laufend zu überqueren. Das Verschulden der Margit M***** liege lediglich darin, dass sie eine absolut überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Die Erstklägerin habe von der Kärntner Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Bestattungskostenbeiträge in der Höhe von 7.866 S und 5.535,80 S erhalten. Die Forderungen aus dem Titel der Überführungs‑ und Bestattungskosten sowie der Kosten des Grabsteins seien überhöht. Der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch sei nach österreichischem Recht nicht begründet. Auch die kapitalisierte Rente werde zu Unrecht begehrt, da die Kläger eine Rente der Unfallversicherungsanstalt erhielten und im Hinblick auf das Mitverschulden des Getöteten und die Leistungen des Sozialversicherungsträgers kein Anspruch der Kläger gegeben sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zum Nachteil des Ehegatten bzw Vaters der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die von der Beklagten und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erbrachten Leistungen die Ansprüche der Kläger bereits überstiegen. Auf Zahlung eines Schmerzengeldes wegen seelischer Schmerzen infolge des Verlustes eines nahen Angehörigen bestehe nach österreichischem Recht kein Anspruch. Bei dieser Sach‑ und Rechtslage sei auf die Frage der Verjährung nicht einzugehen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der klagenden Parteien teilweise nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 94.500 S sA (15.750 S sA je Kläger). Das Erstgericht habe mit Recht das Schmerzengeldbegehren abgewiesen, weil nach österreichischem Recht für rein seelischen Kummer (ohne Zusammenhang mit einer eigenen körperlichen Verletzung) kein Schmerzengeld verlangt werden könne. Hinsichtlich dieses bestätigenden Teils sprach das Berufungsgericht aus, dass die Revision nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Im Übrigen, und zwar hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 180.810 S sA sowie im Kostenpunkt gab es der Berufung der klagenden Parteien Folge. Es hob die angefochtene Entscheidung diesbezüglich auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Umfang der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung im Sinne der Abweisung auch des diesbezüglichen Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird der Antrag gestellt, die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht über die Verschuldensaufteilung zwischen den Unfallbeteiligten dahin abzuändern, dass den tödlich Verunglückten ¾ des Verschuldens treffe.
Rechtliche Beurteilung
Die klagenden Parteien beantragten in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Bei Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses ist davon auszugehen, dass die klagenden Parteien ein durch den gemeinsamen Entstehungsgrund verbundenes Leistungsbegehren stellen, nämlich Ansprüche nach § 1327 ABGB geltend machen. Da es sich dabei um eine teilbare Leistung handelt, ist die auf eine klagende Partei entfallende Teilforderung mit jenen der anderen klagenden Parteien nicht zusammenzurechnen (vgl 8 Ob 286/81, 8 Ob 288/81, 8 Ob 25/82 ua). Die Forderung jeder der klagenden Parteien übersteigt den Betrag von 15.000 S (§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Eintritt der Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Wirkung der Anbringung einer aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäßen Klage fehlt. Das Berufungsgericht durfte daher den Rechtskraftvorbehalt aussprechen (§ 519 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO). Der Rekurs ist somit insoweit zulässig, als er die Ablehnung der Verjährungseinrede durch das Berufungsgericht bekämpft; er ist aber nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs wendet sich die Beklagte aber auch gegen die Abänderung der vom Erstgericht vorgenomnenen Verschuldensaufteilung im Sinne der Annahme gleichteiligen Verschuldens durch das Berufungsgericht. Diesbezüglich wurde vom Berufungsgericht der Rechtskraftvorbehalt nicht gesetzt. Er hätte auch nicht erfolgen dürfen, weil es sich bei der hier zu entscheidenden Frage der Verschuldensteilung, für die die besonderen Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind, um keine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts handelt, was aber im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstands von nicht mehr als 300.000 S für die Zulässigkeit eines Ausspruchs nach § 519 Abs 3 ZPO erforderlich wäre (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Der Rekurs erweist sich somit in Ansehung der Bekämpfung der vom Berufungsgericht im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses geäußerten Rechtsansicht über das Ausmaß des die am Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer treffenden Mitverschuldens als unzulässig.
Zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche:
Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass diese Frage im Hinblick auf den Unfallsort und die Unfallszeit nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (Art 3 und 8 StVA). Im Übrigen vertrat es die Ansicht, dass die Verjährung durch die am 26. 3. 1979, also noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB eingelangte Klage unterbrochen worden sei. Es sei wohl richtig, dass diese Klage mangels Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwalts nicht „ordnungsgemäß“ (im Sinne Klangs in Klang 2 VI 656) gewesen sei, es sei auch fraglich, welche Wirkung die Zurückstellung der Klage zur Verbesserung habe. Vereinzelt werde die Meinung vertreten, dass die Überreichung der verbesserten Klage die Wirkung der Unterbrechung nicht wieder herstelle, weil der Richter die Verjährungsfrist aus eigener Macht nicht verlängern dürfe, die überwiegende Ansicht ginge jedoch dahin, dass bei Überreichung der verbesserten Klage die Unterbrechung mit der ersten Überreichung der Klage anzunehmen sei; einige Schriftsteller wollten dies davon abhängig machen, dass der Richter eine Frist zur Wiedervorlage bestimmt habe und die Klage innerhalb dieser Frist überreicht worden sei, während andere nur Wiederanbringung ohne Verzug verlangten. Dieser Meinung sei mit Klang in Klang 2 VI 656 zuzustimmen, weil der Richter eine Frist zur Vorlage gar nicht zu bestimmen habe. Die Fristbestimmung sei gemäß § 85 Abs 2 ZPO nur für den Fall vorgesehen, dass bei Überreichung des Schriftsatzes selbst eine Frist einzuhalten gewesen wäre.
Insoweit die beklagte Partei in Bekämpfung dieser Ansicht des Berufungsgerichts zum Ausdruck bringt, das Erstgericht hätte den klagenden Parteien nach der Aktenlage die Verfahrenshilfe gar nicht bewilligen dürfen, ist sie auf die Rechtskraft der Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verweisen.
In ihrem Rekurs vertritt die Beklagte weiters die Meinung, bei dem am 26. 3. 1976 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz handle es sich um eine „Nichtklage“, die a limine hätte zurückgewiesen werden müssen. Nach Art 8 B‑VG sei die deutsche Sprache – unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten, hier allerdings nicht zum Tragen kommenden Rechte – die Staatssprache der Republik. Da die Klage nicht in der Amtssprache verfasst gewesen sei, habe sie gegen diese Bestimmung der Bundesverfassung verstoßen und liege damit auch kein Formgebrechen im Sinne der Zivilprozessordnung vor. Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:
Die Bestimmung des Art 8 B‑VG bedeutet, dass die deutsche Sprache – abgesehen von den Rechten der Minderheiten, die hier tatsächlich nicht zur Anwendung kommen – die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben ( Walter‑Mayer , Bundesverfasssung 4 II 65). In diesem Sinne ist auch § 53 Abs 1 Geo zu verstehen, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Aus Art 8 B‑VG allein lässt sich somit der von der Rekurswerberin gezogene Schluss, dass eine in einer anderen Sprache als der Amtssprache verfasste Klage ein rechtliches Nichts sei, nicht ableiten. Die Zivilprozessordnung selbst trifft keine Regelung über die von den Parteien im Verkehr mit den Gerichten zu verwendende Sprache. Dieser historisch erklärbaren Sprachneutralität zufolge wird die in Schriftsätzen zu verwendende Sprache auch nicht bei der Normierung jener Angaben erwähnt, die ein Schriftsatz zu enthalten hat (§ 75 ZPO). Dass die Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache einen die Form des Schriftsatzes betreffenden Mangel darstellt, unterliegt keinem Zweifel. Da dieser Mangel die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung des Schriftsatzes zu hindern geeignet ist, ist in der Fremdsprachigkeit eines Schriftsatzes ein Formgebrechen zu erblicken, das zur amtswegigen Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gemäß §§ 84 f ZPO zu führen hat. Da die am 26. 3. 1976 beim Erstgericht eingelangte Klage in serbokroatischer Sprache verfasst war, hätte das Erstgericht der Einschreiterin die Klage zur Verbesserung im Sinne der Verwendung der deutschen Sprache zurückstellen müssen. Ungeachtet dieser Verpflichtung ließ es die Klage übersetzen. Da das Gericht bei Anordnung der Verbesserungsmaßnahmen möglichst ökonomisch und formfrei vorzugehen hat (vgl Fasching , Lehrbuch, Rz 515) und das Verbesserungsverfahren den besseren Zugang zum Recht im Auge hat, muss gesagt werden, dass der der Klage vorerst anhaftende Mangel der Fremdsprachigkeit mit dem Vorliegen der deutschen Übersetzung als behoben anzusehen ist. Der Klage haftete aber von Anfang an auch noch ein weiterer Mangel an; sie enthielt nicht die Unterschrift eines Rechtsanwalts. Das Gericht hätte daher nach Einlangen der Klage der Einschreiterin von Amts wegen auch die Beseitigung dieses Mangels – diesbezüglich allerdings unter Setzung einer nicht verlängerbaren Frist (§ 37 Abs 2 ZPO) – auftragen müssen ( Fasching , Lehrbuch, Rz 1171). Dieser Verpflichtung ist das Gericht schließlich auch durch seinen dem den klagenden Parteien beigegebenen Rechtsanwalt erteilten Verbesserungsauftrag vom 21. 5. 1980 nachgekommen. Dass zwischen dem ersten Anbringen der Klage und dem letztlich erteilten Verbesserungsauftrag des Erstgerichts nicht ganz 14 Monate verstrichen, vermag den klagenden Parteien nicht zum Nachteil gereichen. Da dem Verbesserungsauftrag vom 21. Mai 1980 fristgerecht entsprochen wurde, bestand keine Veranlassung für eine Zurückweisung der Klage. Die Einhaltung der gemäß § 37 Abs 2 ZPO gesetzten Frist hat grundsätzlich weiters die Wirkung, dass die Klage in dem Zeitpunkt als eingebracht gilt, in dem sie, wenngleich für eine prozessordnungsgemäße Behandlung ungeeignet, bei Gericht eingelangt ist (vgl Fasching II 294; RZ 1983/44). Es entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ( Klang 2 VI 655 f; Fasching , Komm II 294; 7 Ob 14/55; RZ 1983/44), dass die nachträgliche, aber rechtzeitige Bestellung eines Rechtsanwalts und Vorlage der Prozessvollmacht ebenso wie die Überreichung einer zurückgestellten und sodann verbesserten Klage die Unterbrechung der Verjährung gemäß dem § 1497 ABGB mit dem Zeitpunkt des Einlangens der nicht prozessordnungsgemäßen Klage zur Folge hat. Dasselbe muss aber auch gelten, wenn – so wie im vorliegenden Fall – der den Verfahrenshilfe genießenden Parteien beigegebene Rechtsanwalt im Anwaltsprozess die ihm aufgetragene Verbesserung der Klage innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist vornimmt.
Unter diesem Gesichtspunkt war der am 26. 3. 1979 beim Erstgericht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1489 ABGB) eingelangte, inhaltlich alle Voraussetzungen einer Klage erfüllende und letztlich fristgerecht verbesserte Schriftsatz der klagenden Parteien geeignet, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen, zumal die Klage in der Folge auch gehörig fortgesetzt wurde. Damit kann in der Ablehnung des Verjährungseinwands der Beklagten durch das Berufungsgericht ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Dem Rekurs konnte daher – insoweit er zulässig war – kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
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