Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.789,60 (einschließlich S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat der Gemeinschuldnerin 1982 einen Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 3,5 Mill. S eingeräumt, eine Überziehung um S 200.000,- wurde gestattet.
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 12. 9. 1989, GZ S 62/89-2, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Die Klägerin meldete in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger aus dem der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit eine Forderung von S 3,772.862,34 (darin enthalten S 87.965,01 an Zinsen) an. Die angemeldete Forderung wurde infolge Realisierung eines Sparbuches um S 600.000,- auf S 3,172.862,34 eingeschränkt. In der Prüfungstagsatzung vom 16. 11. 1989 bestritt der Beklagte die Forderung.
Innerhalb der gesetzten Frist brachte die Klägerin die vorliegende Klage auf Feststellung einer Forderung von S 3,172.862,34 in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger ein. Nach Zurückziehung der Bestreitung der Forderungsanmeldung im Umfang von S 2,987.965,01 (Kreditrahmen von S 3,5 Mill minus S 600.000,- zuzüglich Zinsen von S 87.965,01) schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf Feststellung einer Forderung in der Höhe von S 184.897,33 ein.
Der Beklagte brachte vor, den über den Kreditrahmen von 3,5 Mill. S hinausgehenden Betrag zu bestreiten. In diesem Umfang habe die Klägerin in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung Zahlungen erhalten, sodaß sie insoweit gegenüber den übrigen Gläubigern begünstigt sei. Diese Zahlungen seien gemäß §§ 30, 31 KO anfechtbar und den Gläubigern der Gemeinschuldnerin gegenüber wirkungslos; die Anfechtung werde "ausdrücklich durch Einrede geltend gemacht" (AS 6). In der Verhandlung vom 4. 4. 1990 brachte der Beklagte ergänzend vor, der Klägerin sei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen, die Klägerin habe nach Konkurseröffnung eine Zahlung von S 16.789,- erhalten. Darüber hinaus seien ihr in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung mehrere Zahlungen eingegangen; dadurch sei der Saldo per 13. 7. 1989 von S 3,822.203,50 bis auf S 3,684.897,33 (ursprünglich eingeklagter Betrag ohne Zinsen) abgedeckt worden.
Die Klägerin bestritt dieses Vorbringen und führte aus, innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung das Kontokorrentgirokonto der Gemeinschuldnerin so wie bisher weitergeführt zu haben; die Ein- und Ausgänge seien ordnungsgemäß gebucht worden, es seien keine Zahlungen an die Klägerin erfolgt, diese sei daher nicht begünstigt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende weitere Feststellungen:
60 Tage vor Konkurseröffnung, nämlich am 11. 7 1989, betrug der Kreditsaldo S 3,645.577,50, am 12. 7. 1989 S 3,667.315,60 und zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung S 3,684.897,33.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 30 f KO.
Dagegen erhob der Beklagte insoweit Berufung, als eine S 47.591,16 überschreitende Konkursforderung festgestellt wurde.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte keine echte Anfechtungseinrede im Sinne des § 43 Abs.1 KO erhoben habe. Vielmehr sollte erkennbar der Anfechtungsanspruch mittels Aufrechnung geltend gemacht werden. Es sei fraglich, ob der Beklagte überhaupt eine rechtswirksame Aufrechnungserklärung abgegeben habe, aber selbst wenn man dies bejahe, fehle es an der Aufrechenbarkeit mit dem klägerischen Feststellungsanspruch. Der Anfechtungsanspruch des Beklagten sei erst mit bzw. nach Konkurseröffnung entstanden, die Gegenforderung sei daher nicht bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gewesen. Überdies sei die Aufrechnung davon abhängig, daß die Konkursquote bereits im Sinne der §§ 129, 130 KO festgestellt sei. Die Aufrechnung mit der festgestellten Konkursquote sei neben der im § 20 KO zugelassenen Aufrechnung gestattet. Insoweit fehle es am Aufrechnungserfordernis der Fälligkeit der Hauptforderung.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß lediglich eine Forderung von S 47.591,16 festgestellt werde; im übrigen solle das Klagebegehren abgewiesen werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte vertritt unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Ansicht, daß die Anfechtung eines Feststellungsanspruches dann nicht möglich sei, wenn nach § 109 Abs.1 KO die Forderung als festgestellt gelte. Die einzige Möglichkeit des Masseverwalters, in einem vom Konkursgläubiger angestrengten Feststellungsprozeß eine Forderung zu bestreiten, sei jene der Erhebung der Anfechtungseinrede nach § 43 Abs.1 KO (EvBl. 1988/102; AnwBl. 1989, 759). Auch wenn bei der einredeweisen Geltendmachung des Anfechtungsanspruches die Aufrechnung nicht möglich sein sollte, könne doch nicht auf diesem Weg dem Masseverwalter jede Einrede gegen die Feststellungsklage eines Konkursgläubigers für anfechtbare Forderungen abgeschnitten werden. Aus diesem Grunde sei die Bestreitung der Forderung der Klägerin erfolgt. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, da sich das Berufungsgericht mit den Berufungsgründen der unrichtigen und mangelhaften Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung nicht auseinandergesetzt habe.
Zutreffend ist die Ansicht des Beklagten, daß gegenüber der Klage auf Feststellung einer Konkursforderung die Anfechtung durch Einrede geltend gemacht werden kann (§ 43 Abs.1 KO). Darunter ist aber der Gebrauch eines Einrederechtes am Prozeßgegenstand selbst zu verstehen (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 416). Zur einredeweisen Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs durch den beklagten Masseverwalter fehlt hier die entscheidende Voraussetzung, daß die klagende Bank eine durch anfechtbare Handlung begründete Verpflichtung des Gemeinschuldners geltend macht, also der Anspruch haftungsrechtlich unwirksam begründet worden ist. Davon kann hier keine Rede sein, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Vom Beklagten wird die Berechtigung der klagegegenständlichen Forderung an sich nicht bestritten, sondern vielmehr geltend gemacht, es seien an die Klägerin in den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung Zahlungen geleistet worden, die zu einer Reduktion des Saldos auf den ursprünglich eingeklagten Betrag führten. Es wird also vom Beklagten nicht eingewendet, die klagegegenständliche Forderung bestehe infolge ihrer Anfechtbarkeit nicht zu Recht. Aus dem Tatsachenvorbringen des beklagten Masseverwalters ergibt sich vielmehr, daß er die Rückerstattung geleisteter (anfechtbarer) Zahlungen begehrt. Eine Anfechtung durch Aufrechnung ist fraglos auch grundsätzlich möglich (so etwa Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, dKO10 Rdn 48 zu § 29). Die konkursmäßige Verstrickung verbietet aber grundsätzlich die Verwendung einer zur Konkursmasse gehörigen Forderung zur Tilgung einer Konkursforderung im Aufrechnungsweg (Petschek-Reimer-Schiemer, aaO, 475). Unzulässig ist eine derartige Aufrechnung, wenn aus der Anfechtung ein Zahlungsanspruch der Masse gegen einen Konkursgläubiger entsteht und dieser gegen die im Prüfungsprozeß verfangene Konkursforderung aufgerechnet werden soll, weil dadurch die Konkursmasse zum Nachteil der übrigen Gläubiger geschmälert und der Konkursgläubiger als Anfechtungsgegner in Wahrheit mit seiner nicht vollwertigen Konkursforderung bis zur Höhe des gegen ihn bestehenden vollwertigen Zahlungsanspruches der Masse befriedigt würde (vgl. NJW 1987, 1691).
Eine Aufrechnung wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nach Feststellung der Konkursquote im Sinne des § 109 KO möglich, da dadurch der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt wird. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Es war daher der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen, ohne daß auf die Frage, ob überhaupt eine prozeßrechtlich ausreichende Aufrechnungserklärung vorliegt, einzugehen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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