OGH 8Ob68/97a

OGH8Ob68/97a13.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Ablehnungssache des Richters des Landesgerichtes Leoben Dr.Horst Kodritsch in Verbindung mit der beim Landesgericht Leoben zu 17 S 150/95t anhängigen Konkurssache des Gemeinschuldners Dr.Peter Karl S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22.Jänner 1997, GZ 4 R 8/97x-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 13.Dezember 1996, GZ 2 Nc 67/96b-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 13.12.1996, 2 Nc 67/96b-3, hat das Erstgericht den Antrag des Gemeinschuldners auf Ablehnung und Feststellung der Ausgeschlossenheit des Konkursrichters Dr.Horst Kodritsch abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 24 Abs 2 JN für jedenfalls unzulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nach der ständigen Rechtsprechung zu § 24 Abs 2 JN (Mayr-Rechberger ZPO, Rz 5 zu § 24 JN) unzulässig. Selbst wenn gegenüber dieser Rechtsprechung Zweifel bestehen sollten, so gelangte man zufolge der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zum selben Ergebnis. In Konkurssachen erfolgt durch die §§ 171, 176 KO keine abweichende Regelung für Ablehnungssachen bzw für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die Verfahrensökonomie und die besondere Dringlichkeit des Verfahrens gebieten die Einschränkung der Rechtsmittelzulässigkeit für verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters dient schon wegen seines summarischen Charakters (vgl § 25 JN) nicht einer "Überprüfung der rechtlichen Gesamtsituation".

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