European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00068.24V.0926.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Frage, ob anstelle des zum Erwachsenenvertreter bestellten Rechtsanwalts eine dem Betroffenen nahe stehende Person zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen des Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig (RS0117452, RS0106166 [T3]). Einzelfallbezogene Fragen sind nur dann einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn die Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung einer groben Fehlbeurteilung erlegen sind.
[2] Im gegenständlichen Fall bestellte das Erstgericht anstelle der Mutter des Betroffenen als bisherige Erwachsenenvertreterin einen Rechtsanwalt. Dies begründete es mit dem jahrelangen massiven Konflikt zwischen den Eltern des Betroffenen und mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zur Bestellung einer neutralen, außenstehenden Person zum Erwachsenenvertreter. Das Rekursgericht hielt dem Rekurs des Vaters des Betroffenen entgegen, bei dessen Bestellung bestünde die Gefahr, dass gerade wieder diese dem Wohl des Betroffenen abträglichen Spannungen und Interessenkonflikte zwischen den Eltern aufkämen.
[3] Diese Begründung, der der Revisionsrekurs nichts Stichhaltiges entgegensetzt, ist vertretbar.
[4] Im Übrigen hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Person des Erwachsenenvertreters und nicht eine allfällige Verlegung des Wohnorts des Betroffenen den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildet.
[5] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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