Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Kosten seines Reviisonsrekurses wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 19.12.1943 geborene Antragsteller ist ein Sohn des Antragsgegners und seiner von ihm geschiedenen Ehegattin Anna F***. Der Antragsteller hat am 30.5.1985 in Rom mit der am 14.12.1952 geborenen Rita Clorinda die B*** die Ehe geschlossen. Mit seinem am 12.6.1986 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller, dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausstattung von S 60.000,- binnen 14 Tagen aufzuerlegen. Der Antragsgegner verfüge als ÖBB-Pensionist über ein Jahreseinkommen von mehr als S 200.000,-, habe keine Sorgepflichten und sei wirtschaftlich zur Leistung der verlangten Ausstattung in der Lage. Der Antragsteller lebe in Italien nicht zuletzt deswegen, weil er von seinem früheren Bekanntenkreis, der für seine zahlreichen in Österreich begangenen Straftaten (die letzte liege rund 4 1/2 Jahre zurück) mitverantwortlich sei, loskommen wolle. Während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Italien sei er nicht mehr straffällig geworden. Er sei dort auf saisonbedingte Arbeitsgelegenheiten angewiesen. Der Antragsgegner habe von der Eheschließung des Antragstellers gewußt und diese gebilligt.
Der Antragsgegner wendete im wesentlichen ein, daß der vielfach vorbestrafte Antragsteller, mit dem er seit dessen 17.Lebensjahr keinen Kontakt mehr habe, die Ehe mit einer Italienerin nur deswegen eingegangen sei, um nicht aus Italien, wo er lebe, abgeschoben zu werden. Es bestehe der Vedacht, daß der Antragsteller den Ausstattungsbetrag nicht widmungsgemäß verwenden werde, sondern unter Umständen zum Erwerb von bzw. zum Handel mit Rauschgift. Der Antragsteller gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, habe kein laufendes Einkommen und sei auch gar nicht gewillt, einer solchen Beschäftigung nachzugehen. Auch dies sei ein Mißbilligungsgrund, weil eine Ausstattung nicht dazu dienen solle, Arbeitsscheu zu unterstützen. Der Antragsgegner habe nicht gewußt, daß sich der Antragsteller verehelichen wolle. Er habe erst 1986 von der Eheschließung erfahren.
Im ersten Rechtsgang wurde das Begehren des Antragstellers im Umfang von S 30.000,-- rechtskräftig abgewiesen.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht den Antragsgegner schuldig, dem Antragsteller eine Ausstattung von S 30.000,- in zwei gleichen Raten, fällig 2 bzw. 4 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses, zu bezahlen.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Antragsteller hat Hauptschulbildung und lebt derzeit in Italien. Zwischen 1964 und 1984 wurde er insgesamt 23mal strafgerichtlich verurteilt und verbüßte Haftstrafen von mehreren Jahren.
Im Frühjahr 1983 war der Antragsteller vom Landesgericht Linz wegen eines Eigentumsdeliktes zur Verhaftung ausgeschrieben und befand sich in Rom in Auslieferungshaft. Er kam auf die Idee, zu heiraten. Zu diesem Zeitpunkt kannte er die Italienerin Rita Clorinda di B*** bereits ein Jahr. Er ersuchte seinen Bruder Armin brieflich, ihm für die Bdschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses eine Meldebestätigung aus Linz und die Heiratsurkunde der Eltern zu Handen seines Rechtsanwaltes nach Linz zu schicken. Diesem Wunsch kam Armin F*** nach. Er übersandte an Rechtsanwalt Dr. W*** die bei ihm befindlichen Unterlagen; am 13.9.1983 sandte er ihm die Heiratsurkunde und einen Auszug aus dem Geburtenregister.
Dr. W***, der den Antragsteller im Strafverfahren vertrat, übermittelte am 31.8.1983 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Antragsgegner:
"Betrifft: Auslieferungsverfahren Günther F***.
Sehr geehrter Herr F***!
In oben näher bezeichneter Angelegenheit hat mich Ihr Sohn Günther, den ich in Österreich schon mehrfach vertreten habe, von seinem derzeitigen Aufenthaltsort in Rom aus gebeten, ihm bei der Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses behilflich zu sein, was mit einer ganzen Reihe von Schwierigkeiten verbunden ist. Völlig abgesehen davon, daß ich dem Erfordernis der Unterschriftsbeglaubigung nicht zu entsprechen vermag, fehlen an Urkunden derzeit insbesondere auch noch eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch für Ihren Sohn, deren Ausstellung - und darauf liegt die Betonung - nicht länger als 6 Monate zurückliegt, eine Heiratsurkunde der Eltern und ein Nachweis des Wohnsitzes oder, soferne nicht vorhanden, des Aufenthaltsortes in Österreich. Da es sich bei der Beschaffung dieser Urkunden um keine anwaltliche Tätigkeit im eigentlichen Sinn handelt, dies außerdem auch Kosten verursachen würde und einzelne Dokumente, wie die Heiratsurkunde der Familie, ja von vornherein zur Verfügung stehen müßten, werde ich insoweit keine weiteren Aktivitäten entwickeln. Ich kann daher lediglich die Bitte Ihres Sohnes an Sie weiterleiten, wovon ich ihn unter einem benachrichtigen werde.
Zu erwähnen wäre noch, daß mir der letzte gemeldete Wohnsitz bzw Aufenthaltsort Ihres Sohnes in Österreich nicht einmal bekannt ist, was aber wiederum zur Eruierung der für einen Nachweis laut Punkt c) zuständigen Stelle (für den Bereich der Stadt Linz das Meldeamt bei der Bundespolizeidirektion) unbedingt erforderlich wäre. Nach dem soeben Gesagten müßten die Dokumente gleich direkt nach Rom, und zwar an Clori die B***, Via Barberino di Mugello Nr 6, zu übermitteln."
Am 4.10.1983 sandte der Antragsgegner eine Meldebestätigung für den Antragsteller an Dr. W***.
Am 21.8.1984 hielt sich der Antragsteller mit Rita Clorinda di B*** in Klagenfurt auf und besuchte den Antragsgegner und dessen Ehegattin. Diese vier Personen verbrachten einige Stunden miteinander; da der Antragsgegner Geburtstag hatte, wurde ein bißchen gefeiert. Der Antragsgegner, der nur etwa 10 Vokabel italienisch spricht, unterhielt sich mit 2 oder 3 Worten mit der Italienerin. Über eine allfällige Heirat wurde nicht gesprochen. Der Antragsteller arbeitet, da er in Italien keine Arbeitsbewilligung hat, "schwarz". In der Sommersaison 1986 arbeitete er im Fremdenverkehr (Strandreinigung, Vermietung von Liegestühlen) und verdiente lit 40.000,- täglich. Danach war er 3 Wochen bei der Weinernte beschäftigt und bezog dort lit 40.000,-
täglich und freie Station. Er wohnt mit seiner Gattin im Haus seiner Schwiegereltern. Mangels finanzieller Möglichkeiten hat er noch keinen eigenen Hausstand gegründet. Er besitzt einen PKW Ford Transit,Baujahr 1972. Sonstiges Vermögen hat er nicht. Der Antragsgegner mißbilligt die Heirat des Antragstellers wegen dessen Lebenswandels.
Der Antragsgegner verdiente im Jahr 1985 rund S 211.000,- netto als ÖBB-Pensionist. Seine geschiedene Gattin Anna F*** bezieht eine Pension von rund S 4.000,- 14mal jährlich von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Der Antragsgegner leistet für sie einen monatlichen Unterhalt von S 500,-. Weder der Antragsgegner noch Anna F*** besitzen Vermögen. Der Antragsgegner ist Eigentümer eines PKW im Wert von rund S 10.000,-. Er wohnt bei seiner geschiedenen Frau und bezahlt hiefür S 1.500,-
monatlich. Für seinen Lebensunterhalt benötigt er S 4.000,- im Monat. Er bezahlt auch für eine Wohnung, die ein weiterer bereits selbserhaltungsfähiger Sohn bewohnt, S 3.044,- monatlich. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, es stehe auf Grund der vorliegenden unbedenklichen Urkunden fest, daß der Antragsteller schon im Jahr 1983 die Absicht gehabt habe, zu heiraten. Der Antragsgegner, der an den Rechtsanwalt des Antragstellers auf dessen Schreiben eine Meldebestätigung übersendet und daher von der geplanten Eheschließung gewußt habe, hätte seine Mißbilligung der Eheschließung erklären müssen. Da er dies nicht getan habe, sei dem Antragsteller eine Ausstattung von S 30.000,- zuzuerkennen. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Antragsgegners gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner die Zahlung einer Ausstattung von S 30.000,- aufzutragen, abwies. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, dem Schreiben des Vertreters des Antragstellers vom 31.8.1983 sei lediglich zu entnehmen, daß der Antragsteller zur Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses gewisser Urkunden bedurft habe, die an Clori di B*** unter einer näher bezeichneten Anschrift in Rom zu übersenden gewesen seien. Dieses Schreiben und die Tatsache, daß der Antragsgegner daraufhin am 4.10.1983 dem Vertreter des Antragstellers eine Meldebestätigung für den Antragsteller übermittelt habe, rechtfertige nicht den Schluß, daß der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt mit einer Eheschließung des Antragstellers rechnen habe müssen. Die Kenntnis des Antragsgegners von der Eheschließung des Antragstellers hätte vielmehr weiterer Voraussetzungen bedurft, nämlich der Bekanntgabe des Ortes und des Zeitpunktes der Eheschließung und zumindest der Personaldaten des in Aussicht genommenen Ehepartners. All dies lasse sich dem Schreiben des Vertreters des Antragstellers vom 31.8.1983 nicht entnehmen, vor allem aber nicht, daß es sich bei der im Schreiben erwähnten "Clori di B***" um die Braut und künftige Gattin des Antragstellers gehandelt habe. Solange dem Antragsgegner aber ein konkreter Entschluß des Antragstellers, eine Ehe einzugehen, noch nicht bekannt gewesen sei, sei es ihm auch nicht möglich und zumutbar gewesen, den Eheabschluß - sozusagen aus Gründen der Vorsicht - zu mißbilligen. Der Antragsgegner habe aus dem erwähnten Schreiben des Vertreters des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf die konkrete Heiratsabsicht seines Sohnes schließen können, zumal die Eheschließung erst nahezu zwei Jahre später, nämlich am 30.5.1985, erfolgt sei. Die Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder Armin F*** habe eine Kenntnis des Antragsgegners von dem beabsichtigten Eheabschluß ebensowenig zu begründen vermocht wie der mehrstündige Aufenthalt des Antragstellers in Begleitung der Rita Clorinda di B*** bei seinem Vater in Klagenfurt am 21.8.1984, bei welchem nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes über eine bevorstehende Verehelichung des Antragstellers nicht gesprochen worden sei. Zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller selbst den Entschluß gefaßt habe, eine Ehe einzugehen, sei für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Belang.
Unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang bindend ausgesprochenen Rechtsansicht sei das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluß vom 6.5.1987, 8 Ob 571/87, mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ausgeführt, daß es unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen als gerechtfertigt angesehen werden muß, wenn der Antragsgegner die Eheschließung des Antragstellers mißbilligt. Hatte der Antragsgegner von der Eheschließung des Antragstellers vor ihrer Vornahme Kenntnis, dann hätte er, um seine Ausstattungspflicht verweigern zu können, seine Mißbilligung vor der Eheschließung des Antragstellers erklären müssen. Erhielt er hingegen von dieser Eheschließung erst später Kenntnis, dann genügt zur Verweigerung seiner Ausstattungsverpflichtung die im vorliegenden Verfahren erklärte berechtigte Mißbilligung. Im Sinne dieser den Obersten Gerichtshof auch bei seiner nunmehrigen Entscheidung bindenden Rechtsansicht bleibt nur zu untersuchen, ob der Antragsgegner von der Eheschließung seines Sohnes vor deren Vornahme Kenntnis hatte. Darunter ist, wie das Rekursgericht durchaus zutreffend erkannte, nur die Kenntnis von einer konkreten, nach Person, Zeit und Ort bestimmten Heiratsabsicht des Antragstellers zu verstehen, weil anders für den Antragsgegner keinerlei Veranlassung bestand, seine Mißbilligung einer bestimmten Eheschließung zu erklären.
Die Feststellungen der Vorinstanzen gestatten es in keiner Weise, von einer solchen Kenntnis des Antragsgegners von der Eheschließung seines Sohnes vor ihrer tatsächlichen Vornahme auszugehen. Weder aus dem Schreiben des Vertreters des Antragstellers vom 31.8.1983 noch aus dem festgestellten Ablauf des Besuches des Antragstellers und seiner nunmehrigen Ehegattin beim Antragsgegner am 21.8.1984 ergaben sich für den Antragsgegner irgendwelche konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sein Sohn beabsichtigte, eine bestimmte Frau zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu heiraten.
Unter diesen Umständen kann aber von einer Kenntnis des Antragsgegners im dargestellten Sinn von der Eheschließung seines Sohnes vor deren Vornahme nicht die Rede sein.
Im Sinne der oben erwähnten im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist unter diesen Umständen die Sache spruchreif im Sinne der Abweisung des Begehrens des Antragstellers.
Der Antragsteller bekämpft in seinem Revisionsrekurs unter anderem die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichtes, daß anläßlich des Besuches des Antragstellers und seiner nunmehrigen Ehefrau beim Antragsgegner am 21.8.1984 über eine allfällige Heirat nicht gesprochen wurde. Der Oberste Gerichtshof ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren außer Streitsachen keine Tatsacheninstanz und kann daher die Beweiswürdigung der Vorinstanzen nicht überprüfen (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht 174; EFSlg 49.854, 49.855 uva). Ob der von der Rechtsprechung im Zivilprozeß entwickelte Grundsatz, daß die in erster Instanz obsiegende Partei ihr ungünstige Feststellungen, die erst zufolge einer abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht Bedeutung erlangen, noch im Revisionsverfahren bekämpfen kann (SZ 26/262 uva), auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden ist, kann hier unerörtert bleiben, weil er jedenfalls dann nicht zum Tragen kommt, wenn das Gericht zweiter Instanz diese Feststellungen geprüft und ausdrücklich als unbedenklich übernommen hat (7 Ob 582/78; 2 Ob 208,209/80). Dies trifft aber im vorliegenden Fall für die Feststellungen des Erstgerichtes über den Verlauf des Besuches des Antragstellers und seiner nunmehrigen Ehefrau beim Antragsgegner vom 21.8.1984 zu, die vom Rekursgericht ausdrücklich als unbedenklich übernommen wurden.
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Antrag des Antragstellers auf Zuspruch von Kosten seines Revisionsrekurses ist zurückzuweisen, weil dem außerstreitigen Verfahren (von bestimmten hier nicht in Betracht kommenden Sondervorschriften abgesehen) eine Kostenersatzpflicht im Sinne der §§ 41 ff ZPO fremd ist.
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