OGH 8Ob67/19i

OGH8Ob67/19i16.12.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** W*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** E***** GmbH in Liqu., *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.966,24 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2019, GZ 38 R 359/18b‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00067.19I.1216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung aufrecht bestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich (RIS‑Justiz RS0002495). Ein solches Interesse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RS0002495).

Bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war zwischen den Parteien zu 5 C 260/16a des Erstgerichts ein weiteres, auf Zahlung von Zinsrückständen und Räumung des selben Bestandobjekts gerichtetes Verfahren offen anhängig. In diesem Verfahren wurde die Beklagte mit Urteil des Erstgerichts vom 30. 10. 2018, bestätigt durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 20. 2. 2019, 38 R 381/18p, rechtskräftig seit 25. 4. 2019, schuldig erkannt, das streitgegenständliche Bestandobjekt ***** auf der Grundstück Nr ***** der EZ ***** KG ***** zu räumen und geräumt zu übergeben.

In ihrer außerordentlichen Revision bekämpft die beklagte Partei die vom Erstgericht bejahte und vom Berufungsgericht bestätigte, hier wegen titelloser Benützung ausgesprochene Räumungsverpflichtung bezüglich des identen Bestandobjekts.

Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 5 C 260/16a hätte die Befassung mit den einzelnen Revisionsgründen, die im Übrigen auch keine erhebliche Rechtsfrage erkennen lassen, jedenfalls nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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