Rechtssatz
Nach der Entscheidung des EuGH zu C‑226/13, Fahnenbrock, ist für die Beurteilung als Akt iure imperii maßgebend, ob der beklagte Staat Befugnisse wahrgenommen hat, die von dem im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichen. Relevante Kriterien dafür sind, ob die staatliche Maßnahme zwingend und ausschließlich ist und einseitig festgelegt wird, sowie ob sie unmittelbar und sofort zu einer Änderung der Bedingungen (des Rechtsverhältnisses) führt. Der Umstand, dass die Maßnahme durch ein Gesetz eingeführt wurde, ist hingegen nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat. Davon ausgehend gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass die Emission von Anleihen nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraussetze, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass eine juristische Person des Privatrechts zu ihrer Finanzierung auf den Markt zurückgreifen könnte, insbesondere durch die Emission von Anleihen. Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse liege nur dann vor, wenn die (ursprünglichen) finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere einseitig und nicht auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln, vom beklagten Staat festgelegt worden wären.
Normen
EuGVVO 2012 Art1 Abs1
EuZVO Art1 Abs1
6 Ob 23/18b | OGH | 28.02.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen, wobei zur Abgrenzung darauf abgestellt wird, ob ein hoheitliches Handeln zu beurteilen ist. Unbeachtlich ist, ob in einem Rechtsstreit über eine Zivil- oder Handelssache öffentlich-rechtliche Vorfragen zu beurteilen sind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0080OB00067_15H0000_001
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