OGH 8Ob67/15h

OGH8Ob67/15h30.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. T***** W*****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, *****, wegen 61.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2015, GZ 15 R 59/15d‑5, mit dem der Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. März 2015, GZ 16 Cg 13/15x‑2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00067.15H.0730.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem in Anspruch genommenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Kläger begehrt vom beklagten Staat Zahlung von 61.000 EUR samt Zinsen. Er habe im Weg einer inländischen Depotbank vom beklagten Staat emittierte Staatsanleihen erworben. Die Anleihen seien auf seinem Wertpapierkonto bei der Depotbank verbucht worden. Bei den Anleihen handle es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die ihm als Zeichner das Recht auf Tilgung des Kapitals und auf Zahlung der Zinsen nach Maßgabe der Anleihebedingungen gewährten. Der beklagte Staat habe trotz Fälligkeit keine Zahlungen geleistet. Außerdem habe dieser durch eine Zwangskonvertierung der Anleihen in sein Eigentum eingegriffen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stütze er auf Art 5 Nr 3 EuGVVO (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) sowie auf Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012).

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Bei der Erlassung des Umschuldungsgesetzes, mit dem die Zwangskonvertierung durchgeführt worden sei, handle es sich um einen hoheitlichen Akt des beklagten Staats, weshalb diesem in dieser Hinsicht Staatenimmunität zukomme. Insoweit bestehe das absolute Prozesshindernis der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit. Inwieweit der Klagsanspruch auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 gestützt werden könne, sei nicht erkennbar. Der Wohnsitz des Klägers als Verbraucher (Art 18 EuGVVO 2012) sei nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts gelegen. Das Verbot der Wahrnehmung der Unzuständigkeit a limine gelte nur für die internationale Zuständigkeit, nicht aber für die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Mangels eines Wohnsitzes des Klägers am Sitz des angerufenen Gerichts sei dieses örtlich unzuständig.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Im Hinblick auf Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 liege keine hinreichende Behauptung eines abstrakt die Zuständigkeit des Erstgerichts begründenden Sachverhalts vor. Die Behauptung des Klägers, sein Konto werde im Sprengel des angerufenen Gerichts geführt, stelle kein taugliches Tatsachenvorbringen dar. Mit seinem Vorbringen zur eigenmächtigen Zwangskonvertierung durch den beklagten Staat beziehe sich der Kläger in Wirklichkeit auf das griechische Umschuldungsgesetz. Als Emittent von Anleihen könne sich der beklagte Staat zwar nicht auf die staatliche Immunität berufen. Insoweit liege auch eine Zivilsache im Sinn von Art 1 Abs 1 EuGVVO vor. Dazu ergebe sich jedoch, dass der Kläger die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nur auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 stütze. Dieser Gerichtsstand stehe für eine Klage auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aber nicht zur Verfügung. Insgesamt sei daher kein Grund zu erkennen, weshalb das Erstgericht die Klage im Sinn der Art 26 und 28 EuGVVO 2012 dem beklagten Staat zustellen müsse, um diesem eine rügelose Einlassung „auf den behaupteten Deliktsgerichtsstand“ zu ermöglichen. Die Berufung auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO 2012 werde vom Kläger nicht aufrechterhalten. In Bezug auf die vom Kläger ins Treffen geführten vertraglichen Anspruchsgrundlagen habe das Erstgericht die Klage nicht wegen internationaler, sondern wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob nach Art 26 EuGVVO 2012 die Klagszustellung an den Beklagten zur Ermöglichung der Streiteinlassung bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen auch dann zu verlangen sei, wenn nur eine davon Grundlage des aufrechterhaltenen Deliktsgerichtsstands sei, für die aber die inländische Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht wesentliche Grundsätze insbesondere zur Heilungsmöglichkeit nach Art 26 EuGVVO 2012 unrichtig angewendet hat. Dementsprechend ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.

1.1 In der Klage stützte der Kläger seine Ansprüche noch auf mehrere Rechtsgrundlagen. In erster Linie erhob er einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner. Dazu führte er aus, dass er seine Ansprüche auf Einhaltung der Anleihebedingungen zum Zeitpunkt der Zeichnung geltend mache und Erfüllung bzw Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehre. Der beklagte Staat habe das Erfüllungsversprechen nicht eingehalten. Entsprechend den Anleihebedingungen habe er als Zeichner das Recht auf Tilgung des Kapitals und auf Zahlung der Zinsen. Als Emittent von Staatsanleihen nehme der beklagte Staat wie ein Privater am Wirtschaftsverkehr teil. Zudem bezog sich der Kläger auf die Zwangskonvertierung durch den beklagten Staat. Durch die eigenmächtige Zwangskonvertierung der Anleihen in solch einer Zweckgesellschaft mit einem geringeren Nominale, schlechteren Zinsen und einer längeren Laufzeit seien ein Kapitalverlust und ein Zinsverlust eingetreten. Die Konvertierung sei ihm nicht angeboten worden und er habe dieser nicht zugestimmt. Der beklagte Staat habe das Umschuldungsgesetz, das die Zwangskonvertierung vorsehe, nach Abschluss seines Anleihevertrags erlassen.

Zur gerichtlichen Zuständigkeit berief sich der Kläger zunächst auf Art 5 Nr 3 EuGVVO (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012). Sein Konto werde bei der Depotbank geführt. Das schädigende Ereignis sei daher im Sprengel des angerufenen Gerichts eingetreten. Außerdem sei das angerufene Gericht auch nach Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012) zuständig.

1.2  Der Kläger ist sichtlich bemüht, sein Vorbringen vage zu halten und sich nicht dem Einwand auszusetzen, der geltend gemachte Schaden resultiere aus einem Akt iure imperii. Im Revisionsrekurs ‑ ähnlich wie schon im Rekurs ‑ legt sich der Kläger jedoch weiter fest. Zwischen ihm und dem beklagten Staat bestehe kein Vertragsverhältnis. Er habe die Anleihen im Weg eines Kommissionsgeschäfts über seine Depotbank und daher am Sekundärmarkt erworben. Entsprechend den Anleihebedingungen habe er Anspruch darauf, dass der beklagte Staat zufolge eingetretener Fälligkeit das Kapital und die Zinsen bezahle. Die Anleihebedingungen enthielten keine Umtauschklausel. Es gehe ausschließlich darum, dass der Kläger Erfüllungsansprüche bzw Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Kapital aus den gezeichneten Anleihen geltend mache. Er erkläre ausdrücklich, dass er nicht Schadenersatz wegen der Normsetzung in Griechenland begehre. Er behauptet gar nicht, dass er einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines Aktes der Gesetzgebung habe. Dazu steht der Kläger auf dem Standpunkt, dass das griechische Umschuldungsgesetz (allerdings nicht als Anspruchsgrundlage, sondern als anspruchsvernichtende Grundlage) gegen Unionsrecht verstoße und daher nicht anzuwenden sei. Da zwischen ihm und der Beklagten kein Vertragsverhältnis bestehe, stütze er sich berechtigt auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012. Der Schaden sei auf seinem Konto bei der Depotbank und daher an deren Sitz eingetreten.

1.3 Ausgehend von diesem Vorbringen stützt sich der Kläger zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts deutlich erkennbar auf die Entscheidung des EuGH zu C‑375/13, Kolassa. Dabei steht der Kläger auf dem Standpunkt, der EuGH gehe bei einer Klage gegen den Emittenten von Wertpapieren aus dem Erwerb der Wertpapiere durch einen Verbraucher, der nicht direkt vom Emittenten, sondern von institutionellen Investoren (am Sekundärmarkt) erfolgte, nicht vom Verbrauchergerichtsstand, sondern vom Deliktsgerichtsstand aus.

2.1  In der in Rede stehenden Entscheidung Kolassa hat der EuGH zu Art 15 EuGVVO (Art 17 EuGVVO 2012) ausgeführt, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben habe, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung [direkt] ein Vertrag geschlossen worden wäre [eine Vertragskette genügt nicht], für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nehme, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen könne (Rn 35). In diesem Vergleichsfall kam (allerdings nicht mehr entscheidend) hinzu, dass der dortige Kläger nicht Inhaber der Schuldverschreibungen war, weil diese von der (vermittelnden) österreichischen Bank als Deckungsbestand im eigenen Namen gehalten und die Zertifikate dementsprechend nicht an den Kläger übertragen wurden (Rn 26).

Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH in dieser Entscheidung fest, dass im Gegensatz zu dem in Art 15 Abs 1 EuGVVO aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei (Rn 38). Für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung sei aber die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze (Rn 39). Im Vergleichsfall verneinte der EuGH das Vorliegen einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung nur deshalb, weil sich für ihn aus der „knappen Sachverhaltsdarstellung“ des vorlegenden Gerichts eine solche nicht ergab (Rn 40). Der Hinweis darauf, dass der dortige Kläger den Emittenten (unter anderem) aus den Anleihebedingungen in Anspruch nehme, war für den EuGH in dieser Hinsicht zu unkonkret und zu wenig verständlich. Aus diesem Grund hielt der EuGH fest, dass die Prüfung, ob der Emittent gegenüber dem Kläger freiwillig eine Verpflichtung übernommen habe, dem vorlegenden Gericht obliege (Rn 41).

Zu Art 5 Nr 3 EuGVVO (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012) bezog sich der EuGH lediglich auf eine Haftungsklage gegen einen Emittenten aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger gesetzlicher Informationspflichten von Emittenten (Rn 44). Derartige Ansprüche werden hier nicht geltend gemacht.

2.2  Aus der Entscheidung des EuGH zu C‑375/13, Kolassa , folgt somit, dass jedenfalls der Verbrauchergerichtsstand für die Klage im Anlassfall nicht zur Verfügung steht. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts scheidet für den vom Kläger geltend gemachten Erfüllungsanspruch demgegenüber nicht aus.

3.1  Das Rekursgericht geht nun richtig davon aus, dass sich der Kläger nur mehr auf den Gerichtsstand der Deliktshaftung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 beruft. Es übersieht allerdings, dass eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO nicht erforderlich ist. Der Kläger ist demnach auch nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen ( Brenn , Europäischer Zivilprozess, Rz 20). Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“ (vgl EuGH C‑375/13, Kolassa , Rn 61).

3.2 Wie schon dargelegt, beruft sich der Kläger auf einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung. Konkret macht er damit einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend.

Schuldtitel in Form von Wertpapieren, zu denen insbesondere Inhaberschuldverschreibungen gehören, verbriefen allgemein Verpflichtungen eines Schuldners gegenüber einem Gläubiger. Zentral ist dabei der Anspruch des Anleihegläubigers auf Rückzahlung des Kapitals zumeist mit Zinsen in der Regel gegen den Emittenten. Grundlage ist ein verbrieftes Zahlungsversprechen des Schuldners. Dementsprechend verbrieft bei Inhaberschuldverschreibungen allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrags und lautet auf Inhaber. Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt (8 Ob 19/04h; 1 Ob 173/14v). In der Entscheidung 1 Ob 173/14v wird im gegebenen Zusammenhang davon gesprochen, dass eine Darlehensforderung wertpapierrechtlich verbrieft werde (vgl im Übrigen auch 7 Ob 15/10x).

3.3  Der Kläger bezeichnet sich selbst als Zeichner bzw Inhaber der zugrunde liegenden Staatsanleihen und bezieht die Zahlungspflicht bzw das Zahlungsversprechen auf den beklagten Staat. Für den Obersten Gerichtshof besteht kein Zweifel, dass es sich beim Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung um eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit um einen vertraglichen Anspruch im Sinn des Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 handelt. Auch in der Entscheidung 4 Ob 227/13f wird im Hinblick auf den Anspruch auf Erfüllung der Emissionsbedingungen davon gesprochen, dass die Klage eine im Kern vertragliche Grundlage habe.

Der Kläger kann sich damit weiterhin auf den (hier allerdings noch nicht zu prüfenden) Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 berufen.

3.4  In der Entscheidung 4 Ob 227/13f wurde im gegebenen Zusammenhang festgehalten, dass der beklagte Staat im Hinblick auf die Erfüllung der Anleihebedingungen auf dem Markt wie jeder andere Kreditnehmer auftrete. Die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen sei nach einhelliger Lehre als Iure‑Gestionis‑Aktivität zu qualifizieren. Insofern liege eine Zivil‑ und Handelssache im Sinn von Art 1 Abs 1 EuGVVO 2012 vor und könne die inländische Gerichtsbarkeit nicht aus dem Grund der Immunität des beklagten Staats verneint werden.

Zu dieser Frage hat der EuGH (im Hinblick auf den identen Begriff der Zivil‑ und Handelssache in Art 1 Abs 1 EuZVO) in der Entscheidung C‑226/13, Fahnenbrock, die sich ebenfalls auf Klagen gegen den hier beklagten Staat im Zusammenhang mit der Emission von Staatsanleihen bezieht, bereits Stellung genommen. Danach ist für die Beurteilung als Akt iure imperii maßgebend, ob der beklagte Staat Befugnisse wahrgenommen hat, die von dem im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsregeln abweichen (Rn 51). Relevante Kriterien dafür sind, ob die staatliche Maßnahme zwingend und ausschließlich ist und einseitig festgelegt wird (Rn 52), sowie ob sie unmittelbar und sofort zu einer Änderung der Bedingungen (des Rechtsverhältnisses) führt (vgl Rn 57; siehe dazu auch die SA des GA Rn 59 und 65). Der Umstand, dass die Maßnahme durch ein Gesetz eingeführt wurde, ist hingegen nicht ausschlaggebend für den Schluss, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat (Rn 56). Davon ausgehend gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass die Emission von Anleihen nicht notwendigerweise die Wahrnehmung von Befugnissen voraussetze, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass eine juristische Person des Privatrechts zu ihrer Finanzierung auf den Markt zurückgreifen könnte, insbesondere durch die Emission von Anleihen (Rn 53). Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse liege nur dann vor, wenn die (ursprünglichen) finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere einseitig und nicht auf der Grundlage der Marktbedingungen, die den Handel und die Rendite dieser Finanzinstrumente regeln, vom beklagten Staat festgelegt worden wären (vgl Rn 54).

4. Der Oberste Gerichtshof gelangt im Anlassfall somit zum Ergebnis, dass der Kläger hinsichtlich der Erfüllung der Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend macht, die Emission der Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen) keinen Akt iure imperii betrifft und daher eine Zivil‑ und Handelssache vorliegt (siehe dazu auch die SA des GA zu C‑226/13, Fahnenbrock, Rn 62) und sich der beklagte Staat in dieser Hinsicht nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann.

5.  Wie ebenfalls bereits dargelegt, hat sich der Kläger in der Klage auch auf einen Schadenersatzanspruch aufgrund der Zwangskonvertierung berufen und damit im Zusammenhang auf das Umschuldungsgesetz Bezug genommen und von einem Eingriff in sein Eigentum gesprochen. Diese Anspruchsgrundlage hat der Kläger im Rechtsmittelverfahren allerdings ausdrücklich fallen gelassen.

Der Kläger kann sich somit weiterhin dagegen wehren, dass das griechische Umschuldungsgesetz (als anspruchsvernichtende Grundlage hinsichtlich des Erfüllungsanspruchs) aufgrund unionsrechtlicher Grundsätze unangewendet bleiben muss. Er kann seinen Anspruch aber nicht mehr aus dem Gesetzgebungsakt selbst ableiten und damit einen Staatshaftungsanspruch geltend machen.

6.1 Für den im weiteren Verfahren noch aufrecht geltend gemachten Erfüllungsanspruch ist der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet. Die internationale bzw gegebenenfalls die internationale örtliche Zuständigkeit richtet sich daher nach diesem Unionsrechtsakt. Außer bei Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012 muss dem Beklagten in allen Fällen Gelegenheit zur Streiteinlassung gegeben werden. Eine Heilung ist auch dann möglich, wenn die Klage keine gesonderten zuständigkeitsbegründenden Angaben enthält. Aus diesem Grund darf das angerufene Gericht im Anwendungsbereich der EuGVVO (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO 2012) die internationale bzw internationale örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen. Lässt sich der Beklagte in den Streit ein und erhebt er rechtzeitig der Einrede der internationalen bzw internationalen örtlichen Unzuständigkeit, so ist die Zuständigkeit zu prüfen. Andernfalls tritt Heilung der Unzuständigkeit ein. Lässt sich der Beklagte in das Verfahren nicht ein, so ist nach Art 28 EuGVVO 2012 vorzugehen (Brenn, Rz 22 und 128).

Dies bedeutet, dass die Klage dem Beklagten zuzustellen ist, damit diesem die Gelegenheit gegeben wird, den Mangel der internationalen bzw internationalen örtlichen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung auf das Verfahren zu heilen (2 Ob 94/10b). Durch die rügelose Einlassung nach Art 26 EuGVVO 2012 wird nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet (5 Nc 15/09i). Diese Bestimmung beruht nämlich auf der Vorstellung, dass sich der Beklagte durch die rügelose Verfahrenseinlassung mit der Verfahrensführung durch das angerufene Gericht stillschweigend einverstanden erklärt (Brenn, Rz 126).

6.2 Insgesamt ergibt sich somit, dass das Erstgericht die Klage dem beklagten Staat nach den Bestimmungen der EuZVO zuzustellen und dem beklagten Staat dadurch die Möglichkeit einzuräumen hat, sich auf das Verfahren einzulassen. Die von den Vorinstanzen angestellten Überlegungen zur örtlichen Zuständigkeit (bei gegebener internationaler Zuständigkeit) stehen mit den Rechtsgrundsätzen nach der EuGVVO nicht im Einklang und bleiben daher unbeachtlich.

Die Frage, ob ein besonderer Zuständigkeits-tatbestand nach der EuGVVO 2012 (insbesondere Art 7 Nr 1) im konkreten Fall eine Zuständigkeit für die Durchsetzung der noch aufrecht geltend gemachten Ansprüche aus den Staatsanleihen begründet, ist vorerst nicht abschließend zu prüfen. Die Frage, ob das griechische Umschuldungsgesetz aufgrund unionsrechtlicher Grundsätze unangewendet bleiben muss, betrifft die Begründetheit des Anspruchs und ist erst nach Bejahung der internationalen (bzw internationalen örtlichen) Zuständigkeit zu beurteilen.

6.3 In Bezug auf die verbleibende Anspruchsgrundlage der Klage sind die Entscheidungen der Vorinstanzen damit zu beheben. Gleichzeitig ist dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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