Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Obsorge wurde hinsichtlich der antragstellenden Minderjährigen dem Vater übertragen.
Die Minderjährige begehrt beginnend mit 1. 1. 2000 die Bestimmung einer Unterhaltsleistung der Mutter in Höhe von monatlich EUR 288,-. Das Erstgericht bestimmte mit seinem Beschluss vom 3. 12. 2004 den Unterhalt beginnend ab 1. 1. 2001 in unterschiedlicher monatliche Höhe und ab 1. 7. 2004 in Höhe der begehrten EUR 288,-. Dem gegen den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung gerichteten Rekurs der Mutter gab das Rekursgericht nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es ging auch davon aus, dass der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 überstiegen habe. Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen Revisionrekurs" der Mutter, der auch mit dem Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden ist, legte das Erstgericht vorweg dem Rekursgericht vor. Das Rekursgericht übermittelte den Akt jedoch wieder dem Erstgericht unter Hinweis darauf, dass auch die Mutter primär von einem EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand ausgehe. Dann legte das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionrekurs" dem Obersten Gerichtshof vor.
Dazu ist Folgendes zu erwägen:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG „alt" idF WGN 1997 (vgl zur Anwendbarkeit § 203 Abs 7 AußStrG) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes den in §§ 14 Abs 3 bzw 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag von EUR 20.000,-- nicht. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gegenstand des Rekursverfahrens war die vom Erstgericht vorgenommene Bestimmung des Unterhaltes ab 1. 1. 2001, die bis 30. 6. 2004 in unterschiedlichem Ausmaß dem Antragsbegehren in Höhe von monatlich EUR 288 stattgab und den Unterhalt ab 1. 7. 2004 in dieser Höhe bestimmte.
Der dreifache Jahresbetrag übersteigt nicht die EUR 20.000. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind grundsätzlich nicht zusätzlich zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0114353 mwN 2 Ob 294/00z ua). Der Durchschnitt dreier Jahre der bereits fälligen Unterhaltsleistungen übersteigt nicht den laufenden - ja antragsgemäß bestimmten - Unterhalt und kann daher zu keiner Erhöhung führen (vgl RIS-Justiz RS0103147 mwN etwa 3 Ob 197/04y).
Da der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt kommt hier nur der Antrag an das Rekursgericht, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, in Betracht. Die Mutter hat ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es zwar als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet, aber auch bereits einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches gestellt. Sie hat auch ausgeführt, dass sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Gericht zweiter Instanz.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht, an das das Erstgericht den Akt ja bereits vorgelegt hatte, zurückzustellen.
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