8 Ob 667/90 | OGH | 29.05.1992 |
Dokumentnummer
JJR_19920529_OGH0002_0080OB00667_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Jagdrecht als ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, steht dem Grundeigentümer als Ausfluß seines Eigentumsrechtes zu; ein selbstständiges dingliches Recht im Sinne des § 477 Z 5 ABGB kann nach den landesrechtlichen Jagdgesetzen ( aus jagdwirtschaftlichen Überlegungen ) nicht mehr begründet werden. Das Recht zur Abwehr von Störungen dieses Jagdrechtes steht daher grundsätzlich dem Grundeigentümer im Wege der Eigentumsfreiheitsklage und sonstiger Rechtsbehelfe zu.