OGH 8Ob65/17t; 10Ob2/26f (RS0131629)

OGH8Ob65/17t; 10Ob2/26f24.3.2026

Rechtssatz

Für die Begründung einer Servitut mit Aufhebung der Eigentümeridentität ist vorausgesetzt, dass der Nutzen des fraglichen Grundstreifens weiter bestehen bleibt und der Grundstreifen der Benützung des herrschenden Gutes weiter dient. Eine in die Zukunft reichende (frühere) Eigentümerbefugnis setzt einen im maßgebenden Zeitpunkt aktuellen Bedarf voraus.

Normen

ABGB §480
ABGB §481
ABGB §526

8 Ob 65/17tOGH29.06.2017

Beisatz: Ein Weiter-Dienen ist nur denkbar, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Übereignung der fragliche Nutzen konkret gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Servitut auch unmittelbar vor der Übertragung regelmäßig oder zumindest wiederkehrend ausgeübt wurde. (T1)

10 Ob 2/26fOGH24.03.2026

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20170629_OGH0002_0080OB00065_17T0000_002

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