| 8 Ob 65/17t | OGH | 29.06.2017 |
Beisatz: Ein Weiter-Dienen ist nur denkbar, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Übereignung der fragliche Nutzen konkret gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Servitut auch unmittelbar vor der Übertragung regelmäßig oder zumindest wiederkehrend ausgeübt wurde. (T1) | ||
| 10 Ob 2/26f | OGH | 24.03.2026 |
nur T1 | ||
Dokumentnummer
JJR_20170629_OGH0002_0080OB00065_17T0000_002
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