Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte mit Beschluß ON 29 die Gebühren des dem Unterhaltsbemessungsverfahren zugezogenen Sachverständigen mit S 975,-- und sprach aus, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde.
Auf Grund Rekurses des Bundesschatzes hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Ausspruch, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde, als nichtig auf. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erheben die beiden mj. Unterhaltsberechtigten Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß als nichtig aufzuheben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung aufzutragen, in eventu den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen. Sie behaupten die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung, es gehe hier nicht um die Höhe der Sachverständigengebühren, sondern um deren Tragung.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs "über die Gebühren der Sachverständigen" jedenfalls unzulässig. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung gehören zu den irrevisiblen Entscheidungen über Sachverständigengebühren alle jene, die sich auf die Gebühren von Sachverständigen beziehen (EvBl 1973/233 S 490 uva, zuletzt etwa 3 Ob 113/90). An der Unzulässigkeit ihrer Bekämpfung ändert es auch nichts, wenn die Nichtigkeit des Gebührenbemessungsbeschlusses geltend gemacht wird (6 Ob 287/61; 4 Ob 575-577/89; 2 Ob 591/90 ua).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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