OGH 8Ob648/85 (RS0042398)

OGH8Ob648/8527.2.1986

Rechtssatz

Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wenn sie selbst sich aus sprachlichen Gründen nicht imstande fühlt, ihrer Aussagepflicht korrekt und in zweifelsfreier Weise nachzukommen. Die Ablehnung eines derartigen Antrages wird - Relevanz der Aussage vorausgesetzt - in der Regel einen Verfahrensmangel begründen (hier: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens).

Normen

AußStrG §4 Abs2
Geo §82 Abs1
MRK Art6 Abs1 II5c
ZPO §496
ZPO §503 C6

8 Ob 648/85OGH27.02.1986

Veröff: EvBl 1987/34 S 148

8 Ob 2/05kOGH17.02.2005

Vgl auch

2 Ob 144/06zOGH13.02.2007

Vgl; nur: Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. (T1)

2 Ob 64/12vOGH13.06.2012

Vgl auch; nur T1

1 Ob 29/13sOGH11.04.2013

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren außer Streitsachen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860227_OGH0002_0080OB00648_8500000_001

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