Spruch:
Der Oberste Gerichtshof ist zur Bewilligung der Exekution unzuständig.
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Exekution wird an das Landesgericht Innsbruck als Erstgericht zu 16 Cg 291/91 überwiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution auf ein Urteil gestützt wird (§ 1 Z 1 EO), ist hiefür gemäß § 4 Abs 1 Z 1 EO das Gericht zuständig, bei welchem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, sofern nicht gemäß § 4 Abs 2 EO beim Exekutionsgericht hierum angesucht wurde.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Bewilligung der Exekution jedenfalls unzuständig, auch wenn das klagestattgebende Urteil in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen erst von ihm gefällt wurde. Er hat daher gemäß § 44 JN seine Unzuständigkeit zur Bewilligung der Exekution auszusprechen und den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, daß der Kläger beim Titelgericht und nicht beim Exekutionsgericht um Bewilligung der Exekution ansuchen wollte, sodaß der Antrag an das hiefür zuständige Erstgericht zu überweisen ist.
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