OGH 8Ob637/90

OGH8Ob637/909.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch, Dr.Graf und Dr.Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Gregor K***, Kaufmann, Haselbrunnerstraße 8, 1238 Wien, 2.) Verlassenschaft nach Adele G***, zuletzt Laxenburgerstraße 16, 1100 Wien, beide vertreten durch Dr.Manfred Melzer, Dr.Erich Kafka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Rudolf T***, vertreten durch die erbserklärte Erbin Gertrude T***, Maiersdorf 196, 2724 Hohe Wand, vertreten durch Dr.Erich Proksch, Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.April 1990, GZ 48 R 579/89-74, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 8. Juni 1989, GZ 7 C 651/88z-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.189,12 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 531,52 Umsatzsteuer) je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte die auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 5 MRG gestützte Aufkündigung der Wohnung Nr. 11 im Haus Laxenburgerstraße 16 in 1100 Wien für rechtswirksam und verpflichtete die beklagte Partei zur geräumten Übergabe dieser Wohnung an die klagenden Parteien.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und ließ die ordentliche Revision zu, weil die Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Eintrittsberechtigten eine Einzelfallentscheidung sei, für die es noch keine gefestigte Rechtsprechung gebe.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dieser Aussprüche des Berufungsgerichtes liegt jedoch - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der in MietSlg. 38.316 und 38.790 unter Nr. 19 ausführlich veröffentlichten Entscheidung darlegte - in der Beurteilung der Frage, ob das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den im vorliegenden Einzelfall festgestellten Umständen zu bejahen ist oder nicht, keine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO:

Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen, daß die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Eintrittsrechtes die Beklagte trifft (vgl. MietSlg. 31.428 f, 33.372, 33.377 ua), daß bei der Beurteilung des dringenden Wohnbedürfnisses der eintrittsberechtigten Person von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des Mieters ausgegangen werden muß und nachträgliche Änderungen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie schon zum Zeitpunkt des Todes des Mieters für die nächste Zeit zu erwarten waren (vgl. MietSlg. 21.545, 23.404, 31.410 ua) und daß ein dringendes Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen nur dann zu bejahen ist, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts nicht in rechtlich gleichwertiger Weise gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (vgl. MietSlg. 24.329, 31.411, 33.373/7 ua).

Das Berufungsgericht gelangte somit in Anwendung dieser in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertretenen rechtlichen Grundsätze, ausgehend von den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen, zu dem Ergebnis, daß hier das dringende Wohnbedürfnis der Eintrittswerber an der aufgekündigten Wohnung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 5 MRG zu verneinen sei. Darin liegt nicht die Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO), sondern nur die Beurteilung der ausschließlich im vorliegenden Einzelfall festgestellten besonderen Umstände unter Heranziehung der dargestellten rechtlichen Grundsätze.

Im Rahmen einer Zulässigkeitsrevision kann jedoch zur Lösung dieser Frage durch das Berufungsgericht vom Obersten Gerichtshof nicht Stellung genommen werden. Da dieser gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, war die Revision zurückzuweisen.

Die klagenden Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, es sind ihnen daher die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41, 50 ZPO zuzuerkennen.

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