OGH 8Ob63/67

OGH8Ob63/674.4.1967

SZ 40/43

Normen

JN §1
JN §104
ZPO §261 (6)
JN §1
JN §104
ZPO §261 (6)

 

Spruch:

Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit durch Vorbringen bei der zu einer Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 (6) ZPO. führenden Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.

Entscheidung vom 4. April 1967, 8 Ob 63/67.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger erhob beim Kreisgericht Steyr mit der Begründung, er habe mit dem Beklagten Steyr als Erfüllungsort vereinbart, Klage auf Zahlung von 34.860 S und führte in der Klage als Anschrift des Beklagten Wien 12., Hotel W., an. Die Klage wurde dem Beklagten unter dieser Anschrift persönlich zugestellt. Bei der 1. Tagsatzung vor dem Kreisgericht Steyr wandte der Beklagte den Mangel der örtlichen Zuständigkeit ein. In der an das Kreisgericht Steyr gerichteten Klagebeantwortung hielt der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Kreisgerichtes Steyr aufrecht und führte hiezu aus, der Kläger hätte höchstens an der von ihm angegebenen Anschrift des Beklagten in Wien die Klage erheben können. Der Kläger stellte in seiner Gegenschrift den Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien.

Das Kreisgericht Steyr überwies darauf gemäß § 261 (6) ZPO. die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Handelsgericht Wien.

Bei der am 27. September 1966 vor dem Handelsgericht Wien (dem Erstgericht) abgeführten mündlichen Streitverhandlung erhob der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, weil er seinen Wohnsitz in Griechenland habe und ein inländischer Gerichtsstand nicht gegeben sei. Der Kläger gab als richtig zu, daß der Beklagte in Athen seinen Wohnsitz und in Wien bloß einen Aufenthalt habe.

Das Erstgericht wies wegen Unzuständigkeit und mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit die Klage zurück, weil für den Beklagten ein Gerichtsstand nach § 67 JN. nicht gegeben sei. Der Beklagte habe im Ausland seinen Wohnsitz. Nur wenn dieser Wohnsitz nicht vorliegen würde, könnte der Aufenthalt im Inland einen allgemeinen inländischen Gerichtsstand begrunden.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der klagenden Partei den Beschluß des Erstgerichtes auf und ordnete die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Beklagte hat vor dem Kreisgericht Steyr bloß den Mangel der örtlichen Zuständigkeit, nicht aber den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit eingewendet. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten, zu denen die vorliegende zählt, kann die inländische Gerichtsbarkeit auch vereinbart werden (Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen Band I § 104 JN. Anm. 13, S. 506). Sie ist jedenfalls mit dem Bestehen einer örtlichen Zuständigkeit gegeben. Im vorliegenden Fall ist demnach die entscheidende Frage nicht die nach der inländischen Gerichtsbarkeit, sondern die nach der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes. Die Einwendung der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes ist beim Erstgericht erhoben worden. Grundsätzlich ist im Falle der Überweisung einer Rechtssache an ein anderes Gericht der Beklagte berechtigt, bei diesem anderen Gericht die Unzuständigkeit auch dieses Gerichtes mit der Behauptung einzuwenden, daß ein anderes Gericht zuständig sei. Doch dürfen diese Einwendungen mit seinem Vorbringen vor dem Überweisungsgerichte nicht in Widerspruch stehen (§ 261 (6) letzter Halbsatz ZPO.). Die vor dem Erstgericht erhobene Einrede der mangelnden örtlichen Zuständigkeit, die keine von Amts wegen wahrzunehmende, sohin keine unheilbare Unzuständigkeit darstellt, steht mit dem Vorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung, der Kläger hätte höchstens an der vom Kläger angegebenen Anschrift, demnach in Wien, Klage erheben können; in Widerspruch. Diese Erklärung hat der Beklagte nunmehr auch gegen sich gelten zu lassen, weil er durch diese der Überweisung der Rechtssache an das Handelsgericht Wien nicht nur nicht entgegengetreten ist, sondern diese Überweisung geradezu angeregt, sohin sein Einverständnis mit der Überweisung an das Handelsgericht Wien, wenn auch nicht ausdrücklich erklärt, doch inhaltlich zum Ausdruck gebracht hat. Darin liegt eine Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien im Sinne des § 104 JN., der der Beklagte nun nachträglich nicht mehr wirksam entgegentreten konnte (§ 261 (6) letzter Halbsatz ZPO., vgl. RiZ. 1967 S. 15).

Im Ergebnis war daher die Entscheidung des Rekursgerichtes zutreffend, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

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