OGH 8Ob635/92 (RS0010631)

OGH8Ob635/9229.10.1992

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. Es ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, seit wann die Immission vorkommt oder ob die Kläger bei Erwerb ihres Grundstücks bereits mit ihr rechnen mussten. Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist. Bei einer Tennisanlage mit nur vier Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, dass sie den Charakter der Umgebung prägt.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 B4

8 Ob 635/92OGH29.10.1992

Veröff: SZ 65/145

5 Ob 65/03zOGH08.04.2003

Auch; nur: Dies wäre nur dann beachtlich, wenn es sich um eine Immission handelt, deren Ursache für den Charakter der Umgebung von Bedeutung ist. Bei einer Tennisanlage mit nur vier Spielplätzen kann aber nicht gesagt werden, dass sie den Charakter der Umgebung prägt. (T1); Veröff: SZ 2003/36

7 Ob 192/09zOGH17.03.2010

Auch; Beisatz: Hier: „Kleine Freizeitanlage“ (T2)

6 Ob 60/20xOGH23.04.2020

nur: Bei Beurteilung der Frage, ob die Immission ortsüblich ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beurteilung an. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921029_OGH0002_0080OB00635_9200000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)