OGH 8Ob634/92

OGH8Ob634/9214.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Anton Schwarz, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.C***** Sch*****, und 2. Dr.J***** Sch*****, beide vertreten durch Dr.Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. E***** Bank Ltd. in Liquidation, ***** vertreten durch a) die amtlich bestellte Liquidatorin C***** & L***** AG, ***** Schweiz, diese vertreten durch Dr.Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, und b) den Liquidator G***** M*****, dieser vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dkfm.W***** P*****, ***** und 3. E***** K*****, beide vertreten durch Dr.Peter Kiesler und Dr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Sfr 414.800 sA infolge der Revisionsrekurse der klagenden Parteien und der zu 1. a) genannten Liquidatorin C***** & L***** AG, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 9.Juli 1992, GZ 3 R 35/92-36, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 7.Dezember 1991, GZ 16 Cg 14/91-30, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Beschlußfassung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Das Kostenersatzbegehren der klagenden Parteien betreffend ihre Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen. Im übrigen sind die Kosten des Revisionsrekursverfahrens weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Für die erstbeklagte Partei, die E***** Bank Ltd. mit statutarischem Sitz in Kingstown, St.Vincent, Westindische Inseln, sind im gegenständlichen Verfahren die C***** & L***** AG unter Berufung auf ihre Bestellung zum Liquidator durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein sowie der Rechtsanwalt G***** M***** als von der beklagten Bank bestellter Liquidator eingeschritten. Beide vertreten unterschiedliche Prozeßstandpunkte und behaupten, jeweils allein und ausschließlich für die erstbeklagte Partei vertretungsbefugt zu sein.

Das Verfahren wurde auf die Frage eingeschränkt, wer die erstbeklagte Partei zu vertreten hat.

Die erstbeklagte Partei wurde am 22.6.1978 in das Handelsregister des Staates St.Vincent and the Grenadines als "International Bank" eingetragen. Sie verfügte nach den Behauptungen des von der Gesellschaft bestellten Liquidators über eine Banklizenz als "Off-Shore-Bank", dh sie durfte ihre bankspezifische Tätigkeit nur außerhalb des Inselstaates St.Vincent entfalten. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 23.4.1990 wurde die freiwillige Liquidation der erstbeklagten Partei beschlossen und G***** M***** zum Liquidator bestellt. Die Beschlüsse wurden Anfang Mai 1990 ordnungsgemäß im Handelsregister von St.Vincent eingetragen. In der Folge soll dieses freiwillige Gesellschaftsauflösungsverfahren in ein zwangsweises Auflösungsverfahren unter staatlicher Aufsicht umgewandelt worden sein.

Bereits vorher, nämlich mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30.1.1990, wurde festgestellt, daß die erstbeklagte Partei in Liechtenstein ohne Konzession eine Zweigniederlassung als Bankbetrieb führe, der den Bestimmungen des Bankengesetzes unterstehe. Es wurde die Liquidierung der exekutionsrechtlich betrachtet im Fürstentum Liechtenstein liegenden Vermögenswerte der erstbeklagten Partei verfügt und die C***** & L***** AG zur Liquidatorin der Zweigniederlassung der erstbeklagten Partei in Liechtenstein bestellt. Ferner wurde festgestellt, daß diese Liquidatorin allein befugt sei, über die Vermögenswerte der erstbeklagten Partei zu verfügen, "soweit sie exekutionsrechtlich im Fürstentum Liechtenstein liegen." Mit einer weiteren Entscheidung vom 9.2.1990 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein einen Antrag der erstbeklagten Partei ab, der amtlich bestellten Liquidatorin jegliche Verfügung über die außerhalb des Fürstentums Liechtenstein gelegenen Vermögenswerte der erstbeklagten Partei zu untersagen. Beide Entscheidungen wurden von der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein vom 2.5.1990 bestätigt. Mit Beschluß vom 25.10.1990 eröffnete das Fürstlich-Liechtensteinsche Landgericht das Konkursverfahren über das Vermögen der erstbeklagten Partei und bestellte Dr.G***** M***** zum Masseverwalter; dieser Beschluß ist seit 11.1.1991 rechtskräftig.

Das Erstgericht entschied, daß die erstbeklagte Partei mit Wirkung für das Inland ausschließlich durch die C***** & L***** AG vertreten werde. Es stellte über den oben wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der erstbeklagten Partei im Sinn des § 10 IPRG in Liechtenstein befunden habe und folgerte rechtlich daraus, daß die sowohl durch das Personalstatut (§§ 12 und 10 IPRG) als auch durch das Recht der Niederlassung (§§ 36, 38 IPRG) gedeckte amtliche Bestellung der C***** & L***** AG zum Liquidator der erstbeklagten Partei auch für die Frage ihrer Vertretung im gegenständlichen Rechtsstreit maßgebend sei.

Das Rekursgericht wies die Rekurse der zweit- und drittbeklagten Partei in der Hauptsache zurück, gab aber dem Rekurs des von der Gesellschaft bestellten Liquidators G***** M***** Folge und änderte den angefochtenen Beschluß in der Hauptsache dahingehend ab, daß es feststellte, daß zur Vertretung der erstbeklagten Partei im vorliegenden Verfahren G***** M***** berufen sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es wegen Fehlens einschlägiger oberstgerichtlicher Judikatur zu den relevanten Fragen der Vertretung zu.

Es übernahm die Feststellung des Erstgerichtes, daß sich der tatsächliche Hauptsitz der erstbeklagten Partei im Fürstentum Liechtenstein befunden habe, nicht, weil sich das Erstgericht mit dem gegenteiligen Vorbringen und Beweisanboten des G***** M***** nicht auseinandergesetzt habe; es meinte aber, diese Frage könnte aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben und begründete dies wie folgt:.

Die Frage nach den vertretungsbefugten Organen einer Handelsgesellschaft sei eine Frage nach ihrer Handlungsfähigkeit. Diese richte sich in Fällen mit Auslandsbeziehung grundsätzlich nach dem Recht am tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung. Der statutarische Sitz der erstbeklagten Partei komme als Anknüpfungsmerkmal nicht in Frage, weil unstrittig sei, daß die erstbeklagte Partei dort keine Banktätigkeit entwickeln durfte und auch nicht entwickelt habe. Nach der Aktenlage komme als tatsächlicher Hauptverwaltungssitz der erstbeklagten Partei nur Schaan in Liechtenstein, wovon die staatlichen Behörden des Fürstentums ausgingen, oder Wien, worauf die Behauptungen des G***** M***** hinausliefen, in Frage.

Die Vertretungsbefugnis der C***** & L***** AG für die erstbeklagte Partei beruhe auf der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, die diese in Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Bankenaufsichtsbehörde unter Berufung auf das liechtensteinische Bankengesetz getroffen habe. Die Anerkennung der Liquidatorbestellung der C***** & L***** AG durch Hoheitsakt könne nicht mit dem Hinweis auf die gesellschaftsrechtliche Verweisungsnorm des § 10 IPRG begründet werden, weil diese nur die für die privatrechtliche Gestaltung der Vertretung juristischer Personen maßgebliche Privatrechtsordnung bezeichne. Für die Beurteilung der Tragweite ausländischer staatlicher Eingriffshandlungen in die Rechtssphäre von Privatrechtsubjekten bedürfe es nach herrschender Lehre einer Sonderanknüpfung. Maßgebend sei hiefür zwar grundsätzlich der Anwendungswille der Eingriffsnorm, doch würden ausländische Zwangseingriffe nur insoweit berücksichtigt, als die Einschränkung der Privatrechtssphäre unumgänglich notwendig und vom Eingriffsstaat aufgrund des Territorialsprinzips durchsetzbar sei. Wenn auch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein nachträglich die Verfügungs- und Vertretungsbefugnis der C***** & L***** AG auch auf nicht in Liechtenstein gelegene Vermögenswerte der erstbeklagten Partei ausgeweitet habe, sei das für das in Österreich gelegene Vermögen ohne rechtliche Wirkung, weil Eingriffshandlungen nach österreichischem Recht auf das Territorium des Eingriffsstaates beschränkt seien. Zur Vertretung der erstbeklagten Partei im gegenständlichen Rechtsstreit sei somit der von der Generalversammlung dieser Gesellschaft bestellte Liquidator berufen, dessen ordnungsgemäße Bestellung von niemandem in Zweifel gezogen worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der C***** & L***** AG sowie der der klagenden Parteien. Beide erheben den Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen jeweils, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen; beide stellen hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig und im Sinne der hilfsweise gestellten Aufhebungsanträge berechtigt.

Den klagenden Parteien kann als Prozeßgegnern die Beschwer und somit auch das Revisionsrekursinteresse am Ausgang des Zwischenverfahrens nicht abgesprochen werden, weil es weitreichende, auch sie betreffende verfahrensrechtliche Bedeutung hat, ob die erstbeklagte Partei im Prozeß rite vertreten ist: die nicht ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Person im Zivilprozeß bewirkt einen schweren, jederzeit auch von Amts wegen wahrzunehmenden Verfahrensmangel, der mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist (§ 477 Abs 1 Z 5 zweiter Fall ZPO), und uU sogar noch nach Rechtskraft der Entscheidung geltend gemacht werden kann (Fasching, LB2 Rz 435, 1759, 2047).

Die Rekurswerberin C***** & L***** AG meint in ihren weitwendigen, nicht in der Art eines Rechtsmittels, sondern eines theoretischen Rechtsgutachtens dargebotenen Rekursausführungen über Theorien zu Eingriffsnormen und den dabei zu beachtenden Bewertungskriterien, § 10 IPRG beziehe sich nicht nur auf die "privatrechtlich geregelte Handlungsfähigkeit juristischer Personen"; die dargestellten Wertungskriterien führten zum Ergebnis, Art 5 Abs 5 liechtensteinisches Bankengesetz sei im Rahmen der §§ 10 und 12 IPRG anzuwenden; die Vertretungsbefugnis des bloß statutarisch eingesetzten Vertretungsorgans widerspreche den Schutzbestimmungen des verwiesenen Rechtes. Die Feststellungen über den Sitz der Hauptverwaltung seien relevant; sei das Rekursgericht der Ansicht, die Stoffsammlung zu diesem Thema sei mangelhaft geblieben, hätte das Verfahren ergänzt werden müssen.

Die klagenden Parteien vertreten in ihrem Rekurs einen ähnlichen Standpunkt: In der Regel werde nach dem IPRG, so auch nach den §§ 8 und 10, prinzipiell auf die gesamte ausländische Rechtsordnung verwiesen, ohne Unterschied, ob diese einen vergleichbaren Aufbau wie die österreichische habe oder nicht. Daraus folge, daß die C***** & L***** AG allein vertretungsbefugt sei.

Zur Frage der Befugnis zur Vertretung der erstbeklagten Partei im vorliegenden Rechtsstreit ist folgendes zu erwägen:

§ 12 IPRG unterstellt die "Rechts- und Handlungsfähigkeit" einer juristischen Person ihrem "Personalstatut"; das ist gemäß § 10 IPRG das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat; das ist jener Ort, an dem üblicherweise die leitenden Entscheidungen des ständigen Geschäftsbetriebes und der laufenden Verwaltung gefaßt werden. Maßgebliches "Gesellschaftsstatut" ist demnach das Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der Gesellschaft. Theoretisch ist zwar eine Rück- und Weiterverweisung gemäß § 5 IPRG zu beachten, praktisch spielt sie jedoch eine geringe Rolle, weil das Gesellschaftsrecht im steigenden Maße eingriffsähnlichen Charakter annimmt (Schwimann, Grundriß IPR 87 und GesRZ 1981, 142 ff) und auch ausländische Rechtsordnungen solche Rück- und Weiterverweisungen kaum vorsehen. Zu den nach § 12 IPRG erfaßten Tatbeständen wird wegen des engen sachlichen Zusammenhangs nicht nur die Geschäftsfähigkeit im engeren Sinn, sondern der gesamte Bereich der inneren und äußeren Organisation der Gesellschaft gezählt; hiezu gehören ihre Organe und deren Rechtsstellung im Innen- und Außenverhältnis, insbesondere ihre Zusammensetzung, Berufung und Abberufung sowie ihre Aufgaben einschließlich der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht (RV, abgedruckt in Duchek-Schwind, IPRG 35; Schwimann, Grundriß 88 und GesRZ 1981, 146; OGH SZ 60/192; RdW 1991, 76).

Nach den Feststellungen des Rekursgerichtes, von denen der Oberste Gerichtshof auszugehen hat, ist ungeklärt, ob sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung in Liechtenstein oder in Österreich befindet bzw befunden hat. Dieser Frage kommt aus folgenden Erwägungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu:

Sollte sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung in Österreich befinden, ist der Fall dahingehend zu entscheiden, daß die erstbeklagte Partei durch ihren gesellschaftsrechtlich unstrittig rite bestellten und in der Folge - soweit dies aktenkundig ist - auch nicht wieder abberufenen oder sonstwie ersetzten Liquidator G***** M***** vertreten wird.

Schwieriger zu beantworten ist die Frage, durch wen die erstbeklagte Partei in diesem in Österreich anhängigen Prozeß vertreten wird, wenn sich der Sitz der Hauptverwaltung in Liechtenstein befinden sollte.

Unzweifelhaft hat die Konkurseröffnung in Liechtenstein auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluß, weil zwischen Österreich und Liechtenstein kein Konkursabkommen besteht; der im Ausland bestellte Konkursverwalter hat hinsichtlich des in Österreich liegenden Vermögens keine Vertretungsmacht (SZ 39/217; vgl auch EvBl 1988/152).

Im vorliegenden Fall wurde die erstbeklagte Partei bereits längere Zeit vor der Konkurseröffnung aufgrund des liechtensteinischen Bankengesetzes durch eine Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ins Liquidationsstadium versetzt und die C***** & L***** AG zum Liquidator bestellt, weil sie in Liechtenstein, wo sie nach den Feststellungen dieser Behörde ihre faktische Hauptverwaltung hatte, konzessionslos und daher unzulässigerweise Bankgeschäfte betrieben habe. Es fragt sich, ob diese in Liechtenstein bankenaufsichtsbehördlich verfügte Liquidation und Liquidatorenbestellung auch für den österreichischen Rechtsbereich bedeutsam ist.

Auch auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts setzen Staaten häufig wirtschafts- oder sozialpolitisch motivierte Lenkungsmaßnahmen mit Zwangscharakter, sog. "Eingriffsnormen", die im öffentlichen Interesse auf private Rechtsverhältnisse einwirken. Sie gehören teils dem öffentlichen Recht, teils dem Privatrecht an; ausschlaggebend ist jedoch nicht ihre formale Rechtsquellenzuordnung, sondern der Umstand, daß sie im überwiegend öffentlichen Interesse eingreifen (Schwimann, Grundriß 15 f, 90 und GesRZ 1981, 208 f). Es ist zwar fraglich, ob es sich bei den bankenaufsichtsbehördlich gesetzten Maßnahmen überhaupt um "Eingriffsnormen" im oben beschriebenen Sinn handelt; wenn man dies verneint, ist ihre Beachtlichkeit gemäß §§ 10 und 12 IPRG unzweifelhaft gegeben; aber selbst wenn man dies bejahen sollte, führt dies - wie noch auszuführen ist - zur Beachtung dieser Normen auch im österreichischen Rechtsbereich.

Eingriffsnormen können wegen ihrer Eingriffswirkung auf das private Recht nicht unter Berufung auf ihren allfällig öffentlich-rechtlichen Charakter kollisionsrechtlich ignoriert werden. Die kollisionsrechtliche Behandlung geht von der Überlegung aus, daß bei Eingriffsnormen das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Befolgung grundsätzlich Beachtung verlangt und ihm deshalb der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierten allgemeinen Anknüpfung des IPR gebührt. Das öffentliche Geltungsinteresse manifestiert sich im eigenen Anwendungswillen der Eingriffsnormen; daher besteht zu ihm die "stärkste Beziehung" im Sinn des § 1 Abs 1 IPRG, die unabhängig von dem sonst berufenen Recht und dieses durchbrechend zum Tragen kommen muß. Eingriffsnormen sind demnach gemäß § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom sonst maßgebenden Recht an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen. Da die Sonderanknüpfung unmittelbar Sachnormen beruft, sind Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen (Schwimann GesRZ 1981, 208 ff).

Im vorliegenden Fall scheint zwar die Entscheidung der liechtensteinischen Regierung vom 30.1.1990 vordergründig nur "auf die exekutionsrechtlich im Fürstentum Liechtenstein liegenden Vermögenswerte" abzustellen; dies trügt aber, wie die Entscheidung vom 9.2.1990 klarstellt; die amtlich bestellten Liquidatoren sollten nach dem Geltungswillen dieser Entscheidung gemäß der ständigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte auch hinsichtlich aller im Ausland befindlichen Vermögenswerte ausschließlich vertretungsbefugt sein, sofern diese nur in der Bilanz der erstbeklagten Partei als Aktivum ausgewiesen seien; solche Forderungen seien grundsätzlich als in Liechtenstein gelegen zu betrachten (S 50 f der Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtenstein vom 2.5.1990). Daraus muß wohl gefolgert werden, daß nach dem Willen der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die amtlich bestellten Liquidatoren grundsätzlich auch in solchen Passivprozessen im Ausland allein vertretungsbefugt sein sollen, weil anderenfalls über Forderungen der erstbeklagten Partei entgegen den von der Aufsichtsbehörde verfolgten Zwecken verfügt werden könnte.

Damit ist aber noch nicht gesagt, ob die von Liechtenstein gewünschte, ins Ausland wirkende Vertretungsbefugnis der amtlich bestellten Liquidatoren in Österreich zu berücksichtigen ist.

In der Durchführung der Sonderanknüpfung von Eingriffsnormen wird ein deutlicher Unterschied zwischen eigenen und fremden Eingriffsnormen gemacht. Bei den eigenen Eingriffsnormen des Gerichtsstaates besteht im allgemeinen die Bereitschaft, sie auch bei ausländischem Sachstatut anzuwenden, soweit ihr Anwendungswille dies gebietet. Dem haben sich in Österreich die Lehre mittels der Theorie vom "positiven ordre public" und die Praxis durch Beachtung des sog "Wirkungsstatuts" schon bisher vollinhaltlich angeschlossen (Schwimann, GesRZ 1981, 210; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 299 ff; vgl IPRax 1988, 240).

Bei fremden Eingriffsnormen ist wiederum zwischen denen eines Drittstaates zu unterscheiden, deren Berücksichtigung sehr umstritten ist (dazu Reichelt, ZfRV 1988, 88 ff mwN), und denen des sonst maßgeblichen Vertrags- oder Personalstatuts. Die Meinung des Rekursgerichtes, daß fremde Eingriffsnormen stets unbeachtlich seien, widerspricht der herrschenden Lehre. Über die Grenzen ihrer Beachtlichkeit besteht zwar keine Einigkeit (zu den Theorien vgl zusammenfassend Reichelt aaO 85 f); es wird aber heute allgemein angenommen, daß zwingende Normen von besonderer Wichtigkeit des Rechts des Schuld- oder Personalstatuts, die internationalisierungsfähig sind, im Wege der kollisionsrechtlichen Sonderanknüpfung bei genügend enger Beziehung zu beachten sind, soferne sie nicht dem ordre public der lex fori (also Österreich) widersprechen (Reichelt aaO 88; ähnlich Schwimann, der ebenfalls von der grundsätzlichen Beachtung ausgeht und eine Interessenabwägung im Einzelfall anregt; seine Ausführungen GesRZ 1981, 210 beziehen sich offensichtlich auf Eingriffsnormen von Drittstaaten).

Unter der Voraussetzung, daß sich die Hauptverwaltung der erstbeklagten Partei in Liechtenstein befunden haben sollte, und ausgehend von den als gesichert ansehbaren Grundwertungen zur Geltung von fremden Eingriffsnormen zeigt sich, daß die bankenaufsichtsbehördliche Anordnung als zwingende Maßnahme im Recht des nach dem Personalstatut berufenen Staates Beachtung gebietet:

Das liechtensteinische Gesetz über die Banken und Sparkassen vom 21.12.1960, liechtensteinisches LGBl 1961/3, in der für die Entscheidung maßgebenden Fassung (- mit 1.1.1993 trat ein neues Gesetz in Kraft; vgl liechtensteinisches LGBl 1992/108, das gerade den hier aufgetretenen Mißständen wirksamer begegnen will -), insb idF LGBl 1975/41, regelt den Entzug der Bankenkonzession und die zwangsweise Liquidation konzessionsloser Banken nur rudimentär. Nach Art 5 Abs 4 dieses Gesetzes kann die Konzession entzogen werden, wenn sie durch unrichtige Angaben oder täuschende Handlungen bewirkt wurde, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Geschäftsleitung nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn die Bank keine Gewähr für die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte bietet oder wenn sie wichtige allgemeine Interessen verletzt. Nach Abs 5 dieser Bestimmung muß die Regierung in dem Verfahren, das die Entziehung der Konzession oder die Untersagung des Geschäftsbetriebes zum Gegenstand hat, der Bank Gelegenheit zur Äußerung geben; in geeigneten Fällen kann sie Fristen zur Beseitigung von Mängeln setzen. Schließlich wird angeordnet, daß die Regierung in allen Fällen die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen für die Abwicklung der laufenden Geschäfte und für die Durchführung der Liquidation zu treffen hat. Art 22 bis (idF LGBl 1975/41) regelt ebenso rudimentär in Abs 1 lediglich, daß die Regierung dann, wenn sie von Verletzungen des Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen oder von sonstigen Mißständen Kenntnis erlangt hat, die zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes und zur Beseitigung der Mißstände notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Das liechtensteinische Gesetz orientierte sich zur Gänze am schweizer Bankengesetz, das zur Auslegung herangezogen wird (s. E der Verwaltungsbeschwerdeinstanz vom 2.5.1990 S 12 ff; EB 11 zum neuen liechtensteinischen Bankengesetz Nr. 8/1992).

Das schweizer Gesetz regelt die einschlägigen Fragen in seinem Art 3 ter und 23 quinquies. Nach letzterer Bestimmung entzieht die Bankenkommission der Bank, welche die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt, die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit. Nach Abs 2 dieser Bestimmung bewirkt ein Entzug der Bewilligung bei juristischen Personen die Auflösung. Die Bankenkommission hat den Liquidator zu bezeichnen und seine Tätigkeit zu überwachen. Diese Bestimmung wurde 1970 anläßlich der Revision des Bankengesetzes eingeführt und bedeutet, daß mit dem Bewilligungsentzug zwingend die Auflösung des Unternehmens verbunden ist; die Bank untersteht zwar auch dann noch der Bankenaufsicht in einer auf den Liquidationszweck reduzierten Weise. Die Folgen der Auflösung kann die Bankenkommission jedoch nicht bestimmen. Die Liquidation erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts, ist also zivilrechtlicher Natur (Kleiner in Bodmer/Kleiner/Lutz, Komm Schweizerisches Bankengesetz (1986) N 13 ff zu Art 23 quinquies).

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß nach liechtensteinischem Recht die Verwaltungsbehörde zwingend eine konzessionslos betriebene Bank aufzulösen und die hiezu notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, wozu auch - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Bestellung eines Liquidators gehören kann, sich die weitere Liquidation aber nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) richtet.

Diese zwingende Eingriffsnorm, die für den Gläubigerschutz von besonderer Bedeutung ist und Geltungswillen über den eigenen Staat hinaus zumindest im eingeschränkten, hier aber greifenden Umfang verlangt, gebietet wegen des engen Zusammenhangs mit dem Personalstatut und den danach zu beurteilenden Fragen der Vertretungsmacht, daß sie auch in Österreich angewendet wird, weil der ordre public ihre Anwendung nicht ausschließt. Das österreichische Recht kennt ganz vergleichbare Regeln: Gemäß § 6 Abs 3, § 7 Abs 2 KWG hat bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Entzug der Bankenkonzession die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses, wenn die Bankgeschäfte nicht spätestens drei Monate nachRechtskraft des Entzugs aufgegeben werden (Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht4 321, 444; Haushofer-Schiemer-Ulrich 24 f; P.Doralt in Krasensky FS 87; Kastner, Aufsätze 711 ff).

Die von der liechtensteinischen Regierung bankenaufsichtsbehördlich verfügte Liquidation hat auch - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine der konkursrechtlichen Beschlagnahmewirkung ähnliche Wirkung, die aus den Gründen, die zur Nichtbeachtung der Wirkung einer im Ausland verfügten Konkurseröffnung führen (vgl § 180 KO), auch hier gelten müßte, sodaß auch aus diesem Grund keine Bedenken gegen die Anerkennung der liechtensteinischen bankenaufsichtsbehördlich verfügten Liquidatorenbestellung besteht.

Ebenso ergibt sich nichts Gegenteiliges aus Art 130 Abs 5 PGR. Zwar sieht diese Bestimmung vor, daß die Liquidatoren im Falle der Überschuldung dem Gericht unter Einstellung ihrer Tätigkeit zwecks Eröffnung des Konkurses Anzeige zu erstatten haben, und es hat nach Art 133 Abs 3 erster Halbsatz PGR nach Konkurseröffnung die Liquidation nach Konkursrecht zu erfolgen. Dies gilt aber nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung nicht, soweit es sich nicht um Verfügungen über Bestandteile der Masse handelt; insoweit kommt den Organen einschließlich der Liquidatoren die gleiche Stellung wie vor Konkurseröffnung zu; die Liquidatoren haben nach Abs 4 dieser Bestimmung gegenüber der Konkursverwaltung die gleiche Stellung, die einer natürlichen Person als Gemeinschuldner zukommt. Daraus folgt, daß die bankenaufsichtsbehördlich bestellten Liquidatoren hinsichtlich der streitgegenständlichen, gegen die erstbeklagte Partei erhobenen, mangels Staatsvertrages mit Liechtenstein nicht vom liechtensteinischen Konkursverfahren betroffenen Forderungen trotz Konkurseröffnung über das in Liechtenstein gelegene Vermögen der erstbeklagten Partei gemäß Art 133 Abs 3 PGR in Österreich vertretungsbefugt bleiben.

Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und dem Rekursgericht die Prüfung der Frage aufgetragen werden, ob es die Feststellung des Erstgerichtes - gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung - übernehmen kann, daß sich der faktische Sitz der Hauptverwaltung der erstbeklagten Partei in Liechtenstein befunden hat; es wird nach den Ergebnissen dieser Prüfung nochmals über die Vertretung der erstbeklagten Partei zu entscheiden haben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen; sie war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich, weil sie in ihr - so wie in ihrem eigenen Rekurs - die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses beantragen; im übrigen beruht der Kostenvorbehalt auf dem§ 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte