Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Ehe der Eltern der mj. Sabrina K*** ist geschieden. Die Elternrechte stehen der Mutter, in deren Haushalt das Kind aufwächst, allein zu. Das Bezirksjugendamt für den 6. und 7.Bezirk wurde zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gemäß § 22 JWG zum besonderen Kurator bestellt. Die dem Vater obliegende Unterhaltsleistung wurde zuletzt ab 6.8.1985 mit monatlich S 1.860,-
festgesetzt.
Das Erstgericht erhöhte über Antrag des besonderen Sachwalters die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 16.2.1987 auf S 2.300,- und wies das auf Zahlung weiterer monatlicher Unterhaltsbeträge von S 1.200,- gerichtete Mehrbegehren des besonderen Sachwalters ab.
Diese Entscheidung wurde sowohl vom Vater als auch vom besonderen Sachwalter mit Rekurs bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters keine Folge. Hingegen gab es dem Rekurs des besonderen Sachwalters Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 16.2.1987 mit S 3.300,- festsetzte. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages des besonderen Sachwalters abzuändern.
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ebenso zum Bemessungskomplex wie die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 = SZ 27/177 uva.). Der Vater stützt seinen Revisionsrekurs nur darauf, daß derartige Bemessungsfragen durch die Vorinstanzen unrichtig gelöst worden seien. Damit erweist sich dieses Rechtsmittel im Sinne des § 14 Abs.2 AußStrG als unzulässig; es ist daher zurückzuweisen.
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