European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00623.840.1108.000
Spruch:
Den Revisionsrekursen und den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten der Revisionsrekurse und der Rekurse selbst zu tragen.
Begründung:
Über die beklagte W***** wurde am 29. Jänner 1982 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 24. Juni 1982 wurde der am 23. März 1982 zwischen der Ausgleichsschuldnerin W***** und ihren Gläubigern abgeschlossene Ausgleich gemäß § 49 Abs 1 AO bestätigt. Die Ausgleichsschuldnerin übertrug dem Sachwalter Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, ihr gesamtes Vermögen und erteilte ihm unwiderrufliche Verkaufsvollmacht zur bestmöglichen Verwertung, dies im Sinn der §§ 55b und c AO. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wurde am 17. Mai 1982 das Ausgleichsverfahren gemäß § 55 Abs 2 AO aufgehoben.
Mit ihrer am 8. März 1982 eingebrachten, am 17. Dezember 1982 ausgedehnten Klage begehrte die Klägerin, die (ursprünglich zweitbeklagte) Ausgleichsschuldnerin schuldig zu erkennen, 1,233.719,12 S sA bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ ***** KG *****, GB ***** zu bezahlen. Sie brachte vor, sie habe (dem ursprünglich erstbeklagten) Dipl.Ing. Dr. Ernst R***** ein Darlehen zugezählt, das auf der der W***** gehörigen Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sei. Mit Beschluss vom 8. März 1982 wurde die Klage bei dem intabulierten Pfandrecht angemerkt.
Die Beklagte W***** wird (seit 2. Juli 1982) durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hajek vertreten. In der ersten Streitverhandlung, die vor dem erkennenden Gericht am 10. September 1982 stattfand, schritt für Dr. Hajek Dr. Langer ein. Dieser stellte den Antrag, der „beklagten Partei“ die Verfahrenshilfe zu bewilligen und legte dazu das amtliche ZP‑Form 1 vor, auf dem er die Verfahrenshilfe als „Sachwalter der W*****“ beantragte. Die Verfahrenshilfe wurde der „beklagten Partei“ bewilligt. Die Beklagte bestritt im Übrigen das Rechtsschutzinteresse der Klägerin mit dem Vorbringen, mit Beschluss vom 17. Mai 1982 sei Dr. Langer zum Sachwalter bestellt und ihm ua auch das gegenständliche Vermögen übertragen worden. Ein Urteil gegen die beklagte Partei sei daher nicht vollstreckbar, weil es gegen den Sachwalter keine bindende Wirkung habe. Der Sachwalter werde wohl bei der Verteilung des Liquidationserlöses pflichtgemäß auf das Pfandrecht der Klägerin Bedacht nehmen.
In der Tagsatzung vom 17. Dezember 1982 beantragte die Klägerin, die Parteienbezeichnung in „Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, als Sachwalter der Gläubiger der W*****, Baugenossenschaft reg. Genossenschaft mbH im Ausgleichsverfahren des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ Sa 1/82, dem das gesamte Vermögen der W***** gemeinnützige Baugenossenschaft reg. Genossenschaft mbH mit beschränkter Haftung gemäß § 55c Abs. 1 und 2 AO übertragen und Verkaufsvollmacht erteilt worden ist“, richtigzustellen.
Die Beklagte sprach sich dagegen aus, weil es sich um keine Richtigstellung handle. Der Sachwalter sei eine andere Rechtspersönlichkeit, Klagen seien sowohl gegen den Ausgleichsschuldner als auch gegen den Sachwalter möglich.
Das Erstgericht wies am 30. Dezember 1982 mit Beschluss den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab. Im Übrigen gab es mit Urteil dem Klagebegehren (gegen die W*****) statt. Die Ausgleichsschuldnerin und der Sachwalter seien zwei verschiedene Personen, sodass eine Berichtigung auf den Sachwalter unzulässig und auch überflüssig sei. Das Urteil sei wegen der Anmerkung der Hypothekarklage ohnedies gegen den späteren Erwerber der Pfandsache wirksam und könne daher auch im Liquidationsausgleich vollstreckt werden.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs und der Berufung der Klägerin, die Dr. Langer als Sachwalter der W***** zugestellt wurde. Insoweit Folge, dass es a) die Parteienbezeichnung der Beklagten W***** gemeinnützige Baugenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, als Sachwalter der Gläubiger der W***** gemeinnützige Baugenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung berichtigte und b) das angefochtene Urteil sowie das vorangegangene Verfahren ab Beginn der mündlichen Streitverhandlung vom 10. September 1982 unter Rechtskraftvorbehalt aufhob. In diesem Umfang verwies es die Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es führte aus:
Infolge der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die W***** am 19. Jänner 1982 seien gemäß Art XI § 2 Abs 1 InsolvenzrechtsänderungsG BGBl 1982/370, auf den vorliegenden Fall noch die Insolvenzgesetze in der vor der Novellierung durch das InsolvenzrechtsänderungsG geltenden Fassung anzuwenden. Da die Berichtigung der Parteibezeichnung am 17. Dezember 1982 (ON 14) beantragt wurde, sei § 235 Abs 5 ZPO idF Art IV Z 39 Zivilverfahrens‑Novelle 1983 gemäß ihrem Art XVII § 2 Abs 1 Z 3 nicht anzuwenden.
Die ehemalige Ausgleichsschuldnerin sei Eigentümerin der klagsgegenständlichen Liegenschaft gewesen und sei dies auch jetzt noch. Sie habe die Liegenschaft nicht in das Eigentum des Sachwalters übertragen. Schon deshalb sei im vorliegenden Prozess § 234 ZPO nicht anzuwenden. Auch die Streitanmerkung sei bedeutungslos, weil die Anwendung des § 60 Abs 3 GBG einen Eigentumsübergang an einen bücherlichen Nachmann voraussetze. Der Sachwalter ist – wie der vorgelegte Grundbuchsauszug ergebe – nicht bücherlicher Eigentümer, auch nicht (was hier rechtlich möglich wäre) Treuhandeigentümer. Der vorliegende Ausgleich sei ein sogenannter Überwachungsausgleich mit Vermögensübergabe, auch „Liquidationsausgleich“ genannt. Er sei dadurch gekennzeichnet, dass der ehemalige Ausgleichsschuldner einerseits Eigentümer des dem Sachwalter übergegebenen Vermögens bleibt, andererseits aber seine zivilrechtlichen und prozessualen Verfügungsrechte an den Sachwalter verliert. Werde dies im Prozess nicht berücksichtigt, so kann ein gegen den ehemaligen Ausgleichsschuldner erwirkter Exekutionstitel in das übergebene Vermögen nicht vollstreckt werden. Umgekehrt erfordere es das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, dass er trotz der aufgrund eines Gerichtsbeschlusses (bestätigter Ausgleich) erfolgten, von ihm gar nicht zu verhindernden Vermögensübergabe zu einem Titel gelangt, den er in die Liegenschaft vollstrecken kann. Für den Fall eines Vollrechtsübergangs an den Sachwalter in Form einer fiduziarischen Treuhand oder des Verkaufs der Liegenschaft durch den Ausgleichsschuldner selbst (im Fall einer Aufhebung im Sinn des § 55 Abs 1 AO) oder im Fall einer reinen Überwachung durch einen Sachwalter, ohne das eine Vermögensübergabe bedungen wurde, oder auch im Fall der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch den Ausgleichsverwalter im fortgesetzten Verfahren gemäß § 55e AO, wäre die Klägerin durch § 234 ZPO bzw § 60 Abs 3 GBG geschützt. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Partei, in dem Fall, dass der Ausgleichsschuldner Eigentum und Verfügungsrecht hat oder das dieser sein Eigentum und Verfügungsrecht einem Dritten übertragen hat, voll gesichert wäre, aber in dem Fall, dass der Ausgleichsschuldner zwar Eigentümer bleibt, aber seine Verfügungsrechte einem anderen (dem Sachwalter) überträgt, keinen vergleichbaren Schutz genieße. Ein solcher Schutz würde der Klägerin verwehrt, wenn man einerseits die Vermögensübergabe an einen Sachwalter als Parteiwechsel qualifizierte, weil der Ausgleichsschuldner und der Sachwalter verschiedene Rechtssubjekte seien, andererseits aber die materiell‑rechtlichen und prozessualen Bestimmungen nicht anwendet, die dem Schutz des Klägers davor dienen, dass die Beklagte durch Rechtsübergang während des Prozesses diesen zum Scheitern bringen kann. Folglich würden auch Petschek‑Reimer‑Schiemer , Insolvenzrecht 657 annehmen, dass der Sachwalter anhängige Streitigkeiten übernimmt. Dieser Ansicht schließe sich das Gericht zweiter Instanz an. Ebenso, wie der Masseverwalter in allen vermögensrechtlichen Bereichen, materiellrechtlich und verfahrensrechtliche Belange des Gemeinschuldners wahrnehme, müsse dies auch für den Sachwalter gelten. Da mit der Übergabe des Vermögens auch die verfahrensrechtlichen Befugnisse auf den Sachwalter übergehen, entspreche es dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, dass sie durch diesen Vorgang nicht zu einer neuen Klage gegen den Sachwalter gezwungen werde, sondern die Klage unmittelbar gegen den Sachwalter fortsetzen könne.
Im vorliegenden Fall habe der Ausgleichsschuldner sein Vermögen spätestens am 17. Mai 1982 (Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben wurde) übergeben. Dennoch sei in der mündlichen Streitverhandlung vom 10. September 1982 noch die Ausgleichsschuldnerin (vertreten durch Dr. Hajek, dieser vertreten durch Dr. Langer) und nicht der Sachwalter in dieser Funktion aufgetreten. Hier sei nicht anders vorzugehen als in dem Fall, in welchem ein vor der Konkurseröffnung anhängig gewordener Prozess über einen Massebestandteil durch oder gegen den Gemeinschuldner und nicht durch oder gegen den Masseverwalter fortgesetzt worden wäre. Dies führe daher zur Aufhebung des Urteils und Nichtigerklärung des Verfahrens seit Beginn der mündlichen Streitverhandlung am 10. September 1982. Mit diesem Ergebnis sei durchaus vereinbar, das ein Ausgleichsschuldner, der Vermögen übergeben hat, hinsichtlich des allenfalls nicht übergebenen Vermögens prozessfähig bleibe und neben dem Sachwalter geklagt werden könne.
In ihren Rechtsmitteln wenden sich die Beklagte bzw deren Sachwalter Dr. Walter Langer mit Revisionsrekursen gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung und mit Rekursen gegen die Aufhebung des Urteils und des Verfahrens ab Beginn der mündlichen Streitverhandlung vom 10. September 1982.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind gemäß § 528 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig, die Rekurse gemäß § 519 Abs 2 ZPO infolge des unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO ausgesprochenen Rechtskraftvorbehalts. Auch das Beschwerdeinteresse der Beklagten bzw ihres Sachwalters ist zu bejahen, weil die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz in ihren Rechtswirkungen für sie nachteilig ist (vgl 3 Ob 34/72 ua). Die Rechtsmittel, die zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt werden, sind jedoch nicht berechtigt.
Die Beklagte und ihr Sachwalter bekämpfen in nahezu völlig gleichlautenden Rechtsmitteln die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, das es sich bei dem Ausgleich um einen sogenannten Überwachungsausgleich bzw Liquidationsausgleich gehandelt habe. Auszugehen ist jedoch – entsprechend der von dem Zweitgericht richtig dargestellten Rechtslage über die auf diesen Fall noch anzuwendenden Insolvenzgesetze vor der Novellierung durch das Insolvenzänderungsgesetz – davon, dass die Ausgleichsschuldnerin dem Sachwalter Dr. Langer ihr gesamtes Vermögen übertrug und ihm unwiderruflich Verkaufsvollmacht zur bestmöglichen Verwertung im Sinne des § 55b und c AO erteilte. Die Übertragung des Vermögens erfolgte zur bloßen Verwertung, also zur Geschäftsabwicklung im Sinn der genannten Bestimmungen und nicht zu Eigentum. Es sind somit die wesentlichen Merkmale eines sogenannten Liquidationsausgleichs gegeben (SZ 43/42; SZ 43/137; SZ 47/122; EvBl 1973/270; 5 Ob 346/71; 3 Ob 8, 9/74 ua). Bei einem solchen bleibt das Ausgleichsvermögen, das zur Erfüllung des Ausgleichs dient, weiter ein Vermögen des Ausgleichsschuldners, aber der Ausgleichsschuldner verliert für die Dauer der Überwachung durch den Sachwalter seine Verfügungsberechtigung über dieses Vermögen. Die Verfügungsberechtigung geht auf den Sachwalter über, auf dessen Entschlüsse der Ausgleichsschuldner keinen Einfluss hat ( Bartsch‑Pollak , AO 3 , 474, 476; SZ 43/42; SZ 47/122; 3 Ob 8, 9/74). Der Sachwalter übernimmt demnach auch anhängige Streitigkeiten ( Petschek‑Reimer‑Schiemer , Insolvenzrecht 657). Diesen Grundsätzen steht nicht entgegen, dass auch der Ausgleichsschuldner weiterhin geklagt werden könnte. Das gegen ihn erwirkte Urteil verschafft dem Gläubiger allerdings keinen Zugriff auf das Ausgleichsvermögen und hat auch keine bindende Wirkung für den Sachwalter, weil der Ausgleichsschuldner auch nicht über ein gerichtliches Verfahren eine Verfügungsmöglichkeit über das Ausgleichsvermögen erhalten kann (vgl Petschek‑Reimer‑Schiemer , Das österreichische Insolvenzrecht, 786 und 812; SZ 47/122). Im vorliegenden Fall ist die „Darlehenshypothekarklage“ auf Bezahlung des als Darlehen gewährten Betrags bei sonstiger Exekution in die unbestrittenermaßen von dem Liquidationsausgleich umfasste Liegenschaft der seinerzeitigen Ausgleichsschuldnerin gerichtet. Sie wurde zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu welchen die Übertragung des Vermögens an den Sachwalter Dr. Langer noch nicht erfolgt bzw noch nicht rechtskräftig war, konnte sich also zunächst nur gegen die Ausgleichsschuldnerin wenden. Dass damit Rechtswirkungen angestrebt werden sollten, die auf ein nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens von der Ausgleichsschuldnerin erworbenes Vermögen hinzielten (SZ 47/122), scheidet nach der Intention der Klage von vornherein aus. Vielmehr sollte allein auf die zur Besicherung der Darlehensforderung verpfändete Liegenschaft gegriffen werden, die jedoch während des Rechtsstreits im Wege des Liquidationsausgleichs an den Sachwalter zur bestmöglichen Verwertung übertragen wurde. Zutreffend war das Gericht zweiter Instanz daher der Auffassung ,dass die Ausgleichsschuldnerin selbst damit bzw ab der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ihr prozessuales Verfügungsrecht über den vorliegenden Streitgegenstand verloren hatte (vgl auch SZ 47/14; SZ 49/55; EvBl 1973/270 ua).
Bei dieser Sachlage sprach das Gericht zweiter Instanz daher zutreffend die Nichtigkeit des Verfahrens ab der diesem Umstand nicht Rechnung tragenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. September 1982 einschließlich des erstgerichtlichen Urteils aus. Der Rechtsstreit ist jedoch mit Dr. Langer als Sachwalter der Gläubiger der W***** gemeinnützige Baugenossenschaft reg Genossenschaft mbH, an dem sämtliches Vermögen, das Gegenstand dieses Verfahrens bildet, im Sinne des genannten Liquidationsausgleichs übertragen wurde, weiterzuführen. Dieser tritt – nicht anders als nach den bereits in SZ 25/141, SZ 14/233 dargestellten ähnlichen Fällen – nicht als von der bisherigen Beklagten verschiedenes Rechtssubjekt der Klägerin gegenüber, sondern als der zur Vertretung des Vermögens der Ausgleichsschuldnerin allein berufene Sachwalter auf. Dazu war er in einem anderen Fall bereits von vornherein in Anspruch genommen worden (vgl 5 Ob 610/83), hat er sich aber auch bereits in diesem Verfahren mit dem „als Sachwalter der W*****“ gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe in allerdings sehr eingeschränktem Umfang betätigt. Zutreffend ließ demnach das Gericht zweiter Instanz die Richtigstellung der Beklagtenbezeichnung zu und nahm auch mit Recht wahr, dass das erstgerichtliche Verfahren ab der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. September 1982 mangels prozessualer Dispositionsfähigkeit der Ausgleichsschuldnerin über den klagsgegenständlichen Anspruch mitsamt seiner Entscheidung nichtig war. Dass der bloße Antrag des Sachwalters auf Gewährung der Verfahrenshilfe noch keine Genehmigung des von der Ausgleichsschuldnerin trotz der durch den Liquidationsausgleich vorgenommenen Vermögensübertragung ohne Beiziehung des Sachwalters als solchen weitergeführten Prozesses bedeutete, hat das Gericht zweiter Instanz ebenfalls richtig erkannt. Die Ausführungen der Ausgleichsschuldnerin und ihres Sachwalters sind somit nicht stichhältig, weshalb ihren Revisionsrekursen und Rekursen der Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten der (Revisions‑)Rekurse beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)