Spruch:
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.966,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 494,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht (hier dem Rechtsmittelgericht) eingebracht und von diesem an das zuständige Gericht weitergeleitet, ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen und das Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig erhoben anzusehen, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (JBl 1957, 269 uva; zuletzt 1 Ob 525/90).
Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Zustellung der Berufungsentscheidung erfolgte am 2.5.1990, die am 30.5.1990 zur Post gegebene, an das Landesgericht Innsbruck adressierte Revision langte dort am 31.5.1990 ein und wurde von dort an das Bezirksgericht Silz weitergeleitet, langte aber erst am 1.6.1990 bei diesem ein, so daß sie als verspätet zurückzuweisen ist.
Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichtes vom 11.5.1990 an den Beklagtenvertreter am 1.6.1990 wurde die Rechtsmittelfrist nicht neu in Gang gesetzt, weil der Beklagte durch den offensichtlichen Diktatfehler nicht gehindert war, Revision zu erheben; dies ergibt sich zwingend aus der bereits vor Zustellung des Berichtigungsbeschlusses erhobene Revision (vgl SZ 27/219 ua).
Der Klägerin sind die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie zutreffend auf die Verspätung hingewiesen hat.
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