OGH 8Ob61/25s

OGH8Ob61/25s16.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.450 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2025, GZ 5 R 147/24k‑29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz‑West vom 24. April 2024, GZ 9 C 301/21y‑25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00061.25S.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025, das Revisionsverfahren fortzusetzen, wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Am 25. April 2025 wurde das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C‑175/25, NS gegen Volkswagen) und am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C‑182/25, TS gegen Volkswagen) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen beider Entscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.

[2] Beide Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind noch offen. Das Verfahren zu 7 Ob 163/24g ist noch nicht beendet; über einen dort eingelangten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden.

[3] Da die Voraussetzungen für eine Fortsetzung derzeit nicht vorliegen, war der Antrag des Klägers spruchgemäß abzuweisen.

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