European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00061.25S.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei vom 9. Dezember 2025, das Revisionsverfahren fortzusetzen, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 25. April 2025 wurde das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die ihm vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (EuGH C‑175/25, NS gegen Volkswagen) und am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (EuGH C‑182/25, TS gegen Volkswagen) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV unterbrochen und ausgesprochen, dass das Verfahren nach Vorliegen beider Entscheidungen von Amts wegen fortgesetzt wird.
[2] Beide Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof sind noch offen. Das Verfahren zu 7 Ob 163/24g ist noch nicht beendet; über einen dort eingelangten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden.
[3] Da die Voraussetzungen für eine Fortsetzung derzeit nicht vorliegen, war der Antrag des Klägers spruchgemäß abzuweisen.
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